Common use of Hinweise zur Steuerpflicht Clause in Contracts

Hinweise zur Steuerpflicht. Zinseinkünfte sind steuerpflichtig. Die GEFA BANK ist ver- pflichtet, von den Zinsen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzufüh- ren, sofern die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorliegen. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. einen steuerlichen Berater wenden.

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Hinweise zur Steuerpflicht. Zinseinkünfte sind steuerpflichtig. Die GEFA BANK ist ver- pflichtetverpflichtet, von den Zinsen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzufüh- renabzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine Abstandnahme Abstand- nahme vom Steuerabzug nicht vorliegen. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde Steuerbe- hörde bzw. einen steuerlichen Berater wenden.

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Hinweise zur Steuerpflicht. Zinseinkünfte sind steuerpflichtig. Die GEFA BANK ist ver- pflichtetverpflichtet, von den Zinsen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzufüh- renabzuführen, sofern die Voraussetzungen der Kunde keinen Frei­ stellungsauftrag erteilt hat oder der Sparer­Pauschbetrag aus­ geschöpft ist oder keine anderen Gründe für eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorliegen. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. einen steuerlichen Berater wenden.

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Hinweise zur Steuerpflicht. Zinseinkünfte sind steuerpflichtig. Die GEFA BANK ist ver- pflichtetverpflichtet, von den Zinsen Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzufüh- renabzuführen, sofern die Voraussetzungen der Kunde keinen Freistellungsauftrag erteilt hat oder der Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft ist oder keine anderen Gründe für eine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht vorliegen. Bei Fragen sollte sich der Kunde an die für ihn zuständige Steuerbehörde bzw. einen steuerlichen Berater wenden.

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