Honorar für Besondere Leistungen und Änderungsleistungen. 6.2.1 Die Besonderen Leistungen nach § 3.10 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert: Leistungsphasen Kurzbezeichnung der Besonderen Leistung v. H. des Grundhonorars EUR netto pauschal Zielfindungsphase: Leistungsphase 1: Bestandsaufnahme Leistungsphase 2: Leistungsphase 3: Ermitteln und Zusammenstellen der Baunutzungskosten Leistungsphase 4: Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117) *) Es kann für Umbau und Modernisierung sowie für Instandhaltung und Instandsetzung nur ein Zuschlag vereinbart werden. Maßgebend ist der Schwerpunkt der durchzuführenden Leistung. **) Ist kein Prozentsatz eingetragen, gilt für Umbau und Modernisierung ab der Honorarzone III 20 % Zuschlag als vereinbart. ***) Ist kein Prozentsatz eingetragen beträgt der Zuschlag bei Instandhaltung und Instandsetzung 0 %. Leistungsphase 6: Leistungsphase 7: Leistungsphase 8: Leistungsphase 9: Das vereinbarte Honorar ist einzutragen. Ist nichts eingetragen, ist das Honorar für die Besonderen Leistungen nach § 3.10 des Vertrages mit dem Honorar nach § 6.1 des Vertrages abgegolten, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Kommen Leistungen i. S. des § 3.10 des Vertrages nach Vertragsabschluss hinzu, bestimmt sich das Honorar nach den Grundlagen dieses Vertrages, hilfsweise nach § 632 BGB. 6.2.2 Honorar für Leistungen nach § 3.11 des Vertrages Bei Leistungsänderungen i. S. des § 10 HOAI bestimmt sich das Honorar nach dieser Vorschrift. Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 3.11 des Vertrages weitere Besonderen Leistungen i. S. des § 3 Abs. 3 HOAI an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, bestimmt sich das Honorar *) als Prozentsatz des Grundhonorars, als Pauschalhonorar aufgrund einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs, als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.2.3 des Vertrages. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117) 6.2.3 Ist das Honorar für Besondere Leistungen nach Zeitbedarf zu ermitteln, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 77 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 60 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 48 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben: für den Auftragnehmer für Mitarbeiter (Ingenieure) für sonstige Mitarbeiter Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.
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Honorar für Besondere Leistungen und Änderungsleistungen. 6.2.1 Die Besonderen Leistungen nach § 3.10 des Vertrages werden ohne Nebenkosten wie folgt honoriert: Leistungsphasen Kurzbezeichnung der Besonderen Leistung v. H. des Grundhonorars EUR netto pauschal Zielfindungsphase: Leistungsphase 1: Bestandsaufnahme Leistungsphase 2: Leistungsphase 3: Ermitteln und Zusammenstellen der Baunutzungskosten - Beraten des AG, Mitwirken bei Förderverfahren Leistungsphase 4: - Brandschutzkonzept /-nachweis Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117) *) Es kann für Umbau und Modernisierung sowie für Instandhaltung und Instandsetzung nur ein Zuschlag vereinbart werden. Maßgebend ist der Schwerpunkt der durchzuführenden Leistung. **) Ist kein Prozentsatz eingetragen, gilt für Umbau und Modernisierung ab der Honorarzone III 20 % Zuschlag als vereinbart. ***) Ist kein Prozentsatz eingetragen beträgt der Zuschlag bei Instandhaltung und Instandsetzung 0 %. Leistungsphase 6: Leistungsphase 7: Leistungsphase 8: - Verwendugnsnachweis der Fördermittel Leistungsphase 9: Das vereinbarte Honorar ist einzutragen. Ist nichts eingetragen, ist das Honorar für die Besonderen Leistungen nach § 3.10 des Vertrages mit dem Honorar nach § 6.1 des Vertrages abgegolten, außer eine Vertragspartei kann das Vorliegen eines gegenteiligen Vertragswillens beider Vertragsparteien bei Vertragsabschluss beweisen. Kommen Leistungen i. S. des § 3.10 des Vertrages nach Vertragsabschluss hinzu, bestimmt sich das Honorar nach den Grundlagen dieses Vertrages, hilfsweise nach § 632 BGB.
6.2.2 Honorar für Leistungen nach § 3.11 des Vertrages Bei Leistungsänderungen i. S. des § 10 HOAI bestimmt sich das Honorar nach dieser Vorschrift. Ordnet der Auftraggeber über die vereinbarten Leistungen hinaus gemäß § 3.11 des Vertrages weitere Besonderen Leistungen i. S. des § 3 Abs. 3 HOAI an, die im Verhältnis zu den beauftragten Leistungen einen nicht unwesentlichen Arbeits- und Zeitaufwand erfordern, bestimmt sich das Honorar *) als Prozentsatz des Grundhonorars, als Pauschalhonorar aufgrund einer Vorausschätzung des Zeitbedarfs, als Zeithonorar auf der Grundlage des nachgewiesenen Zeitbedarfs nach den Stundensätzen des § 6.2.3 des Vertrages. Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 70.625/101.0 Architektenvertrag - Gebäude und Innenräume – archgeb 1 (21117)
6.2.3 Ist das Honorar für Besondere Leistungen nach Zeitbedarf zu ermitteln, gilt für den Auftragnehmer ein Stundensatz von 77 EUR, für Mitarbeiter (Ingenieure) ein Stundensatz von 60 EUR und für sonstige Mitarbeiter ein Stundensatz von 48 EUR als vereinbart, sofern die Parteien nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart haben: für den Auftragnehmer für Mitarbeiter (Ingenieure) für sonstige Mitarbeiter Die Kosten der Schreibkräfte sind mit den o. g. Stundensätzen abgegolten. Die Nachweise über den Zeitaufwand sind dem Auftraggeber zeitnah, mindestens wöchentlich zur Prüfung vorzulegen. Der Auftragnehmer hat die aufgewendeten Stunden nach Leistungsart, Zeitpunkt, Umfang und eingesetztem Mitarbeiter aufzuschlüsseln.
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