Honorar / Gage Musterklauseln

Honorar / Gage. 3.1. Die Honorare verstehen sich zuzüglich ausgewiesener Nebenkosten: Reisekosten (Fahrtkosten, Verpfle- gungsmehraufwand), Werbematerial (wie in § 5 des Xxxx- spielvertrages vereinbart) und Urheberrechtsabgaben (Verlagstantiemen - sofern sie anfallen). 3.2. Das Honorar ist mit Beendigung der Durchführung(en) fällig. 3.3. Als Zahlungsmittel gilt (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde) die Überweisung. 3.4. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig. 3.5. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes- bank / EZB berechnet. 3.6. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 5 € erhoben. 3.7. Eine Stornierung der Veranstaltung bis vier Wochen vor dem vereinbarten Termin ist kostenfrei bei Angabe der Gründe möglich. Eine Stornierung im Zeitraum bis 2 Wo- chen vor dem vereinbarten Termin ist bei Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von 50 % der vereinbarten Gage möglich. Eine Stornierung bis zum Tag vor Veranstaltung ist bei Zahlung eines Ausfallhonorars in Höhe von 75 % der vereinbarten Gage möglich. Stornogebühren für Ne- benkosten (Übernachtungen etc.) sind in jedem Fall vom Auftraggeber zu übernehmen. 3.8. Die Reisekosten werden nach einfacher Entfernung berechnet. Die Reisekosten enthalten auch eine angemes- sene Entschädigung für die dafür aufgewendete Zeit. Sie werden wie folgt berechnet. - bis 15 km = keine Reisekosten - bis 50 km = pauschal 25 Euro - bis 80 km = pauschal 50 Euro - über 80 km = 0,80 Euro je Entfernungskilometer (einfache Entfernung zum Veranstaltungsort) Nach Möglichkeit wird die Fahrt mit öffentlichen Verkehrs- mitteln berechnet, vorausgesetzt eine Fahrt mit öffentli- chen Verkehrsmitteln ist aufgrund des Materialeinsatzes vertretbar ist bzw. der Veranstaltungsort in einer zumutba- ren Zeit erreichbar ist. Dann werden die Kosten für die Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel und ggf. Neben- kosten wie Sitzplatzreservierung abgerechnet. Zusätzlich wird dazu die geplante Fahrzeit mit 10 Euro/Std. berech- net.
Honorar / Gage. 2.1 Der Gastspielvertrag gilt als Rechnung. 2.2 Die Gage und die Nebenkosten regelt der Vertrag. 2.3 Die Gage und die Nebenkosten sind mit der Beendigung der Darbietung fällig. 2.4 Die Gage und die Nebenkosten sind gesondert auszuweisen. 2.5 Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt auf Wunsch eine GEMA-Liste zur Verfügung. 2.6 Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig. 2.7 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 10 % über dem jeweiligen Basiszinsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Honorar / Gage. 2.1 Der Gastspielvertrag gilt als Rechnung.
Honorar / Gage. 2.1 Der Gastspielvertrag gilt als Rechnung. 2.2 Die Gage / die Nebenkosten regelt der Vertrag und sind vor der Darbietung fällig. (Euro)Schecks, Wechsel, Kreditkarten oder Ähnliches werden nicht akzeptiert! 2.3 Ggf. anfallende KSK / GVL / GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter und werden direkt abgeführt. 2.4 Abschläge am Honorar / Gage (gleich welcher Art) sind nicht zulässig. 2.5 Stornierungsfristen: bis 30 Tage vor Veranstaltung kostenfrei, bis 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn max. 50% vom Auftragswert, später max. 100% vom Auftragswert
Honorar / Gage. 2.1 Am Veranstaltungstag erhält der Veranstalter eine Rechnung zum Gastspielvertrag. 2.2 Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Der Künstler stellt auf Anfrage eine GEMA-Liste zur Verfügung. Die KSK-Abgabepflicht obliegt dem Veranstalter. 2.3 Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig. 2.4 Bei Zahlungsverzug werden ab dem 29. Tag nach Vertragserfüllung Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

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  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Verarbeitung personenbezogener Daten 17.1. Datenverarbeitung durch bioMérieux als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO Betr. Kundendaten Im Rahmen der Vertragsbeziehung zwischen den Parteien verarbeitet bioMérieux als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO die zur Vertragsanbahnung, -durchführung und -beendigung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kunden bzw. von dessen Mitarbeitern. bioMérieux verarbeitet diese Daten ausschließlich im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere unter Einhaltung der Vorgaben der DSGVO. Weitergehende Informationen über die Datenverarbeitung können den Datenschutzhinweisen für Kunden entnommen werden, die dem Kunden zusammen mit dem Vertrag und diesen AGB zur Verfügung gestellt werden. 17.2. Datenverarbeitung durch bioMérieux als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO – Betr. Kunden- und Patientendaten Im Rahmen von Serviceleistungen am Gerät oder einer Fernwartung besteht theoretisch die Möglichkeit, dass Mitarbeiter von bioMérieux Patientendaten unverschlüsselt einsehen können - im Regelfall tritt dies nicht ein. Sofern der Kunde ein Risiko sieht, dass Patientendaten für bioMérieux einsehbar werden können, dann wird bioMérieux sofort als Auftragsdatenverarbeiter wie im Folgenden beschrieben und in der Auftragsform „Datenverarbeitung im Auftrag“ fixiert tätig; diese Auftragsform ist dann von den Parteien ergänzend zu unterzeichnen. Sofern bioMérieux innerhalb der zum Kunden bestehenden Vertragsbeziehung, z. B. im Rahmen der Leistungsbeziehung, Wahrnehmung von Garantien, Wartungen oder Qualitätskontrollen verkaufter Systeme als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 4 Nr. 8 DSGVO personenbezogene Daten des Kunden bzw. von den Patienten des Kunden verarbeitet, werden die Parteien die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen. bioMérieux wird die im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden ausschließlich nach den für Auftragsverarbeiter geltenden Vorschriften der DSGVO verarbeiten. Die Einzelheiten der Auftragsverarbeitung durch bioMérieux, insbesondere die Rechte und Pflichten der Parteien werden in der abzuschließenden Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO geregelt.

  • Arbeitsmittel Die erforderlichen EDV- und kommunikationstechni- schen Arbeitsmittel für den Telearbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Arbeitsstätte vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt. Sollten im Aus- nahmefall Arbeitsmittel vom Dienstnehmer im Einver- nehmen mit dem Dienstgeber beigestellt werden, so werden die Aufwände gegen Nachweis erstattet.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Schutz personenbezogener Daten Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten, um einen hohen Schutz personen- bezogener Daten im Einklang mit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normen der EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Rückkaufswert Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungska- pitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Ab- schluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze.