Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpfle- ge umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Kran- kenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krank- heit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebe- dürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
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Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche häus- liche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung Kranken- hausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpfle- ge Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche VersorgungVersor- gung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Kran- kenpflege Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche erforder- liche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krank- heit Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer KrankheitKrank- heit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten KrankenhausbehandlungKrankenhausbe- handlung, soweit keine Pflegebe- dürftigkeit Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Bu- ches Sozialgesetzbuch vorliegt.
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Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpfle- ge Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung Behand- lung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Kran- kenpflege Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krank- heit Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebe- dürftigkeit Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
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Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpfle- ge Kranken- pflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege Behandlungs- pflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege Behandlungs- pflege erstattungsfähig. Die häusliche Kran- kenpflege Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krank- heit Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere insbe- sondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebe- dürftigkeit Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
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Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend entspre- chend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche häus- liche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Krankenpfle- ge Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Kran- kenpflege Kranken- pflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krank- heit Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung Verschlimme- rung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebe- dürftigkeit Pflegebedürftig- keit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.
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