Common use of Häusliche Krankenpflege Clause in Contracts

Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Kranken- pflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs- pflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungs- pflege erstattungsfähig. Die häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbe- sondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie notwendig pflegen und versorgen kann. Leistungen werden nur erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Zusage er- teilt hat. (3) Der Anspruch gemäß Absatz 1 auf Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht bis zu vier Wochen je Versiche- rungsfall, bei ambulanter Palliativversorgung auch darüber hinaus. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen, b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzu- wenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR je Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr an- fallenden Kosten, sowie 10,00 EUR je Verordnung. Kinder und Jugend- liche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Tarifbedingungen

Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche häus- liche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung Kranken- hausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Kranken- pflege Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs- pflege Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche VersorgungVersor- gung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungs- pflege Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche erforder- liche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer KrankheitKrank- heit, insbe- sondere insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten KrankenhausbehandlungKrankenhausbe- handlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Bu- ches Sozialgesetzbuch vorliegt. (2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie notwendig pflegen und versorgen kann. Leistungen werden nur erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche schrift- liche Zusage er- teilt erteilt hat. (3) Der Anspruch gemäß Absatz 1 auf Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht bis zu vier Wochen je Versiche- rungsfallVersicherungsfall, bei ambulanter Palliativversorgung auch darüber hinaus. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzter- setzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten HöchstsätzenHöchst- sätzen, b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung Ver- sorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzu- wenden Gesetzlichen Krankenversiche- rung aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR 8 Euro je Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr an- fallenden Ka- lenderjahr anfallenden Kosten, sowie 10,00 EUR 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugend- liche Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung Zu- zahlung befreit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Häusliche Krankenpflege. (1a) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Behandlungspflege durch geeignete PflegekräftePflegekräLe, wenn Krankenhausbehand- lung durch sie das Ziel einer ärztlichen Behandlung gesichert oder eine Krankenhausbehandlung vermieden oder ver- kürzt wird, oder wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wirddurchführbar ist. Zur Behand- lungspflege gehören zum Beispiel Medikamentengabe, Injektionen, Wundversorgung und Verbandwech- sel, An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Blutzuckerkontrolle und Katheterisierung. Die häusliche Kranken- pflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs- pflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungs- pflege Intensiv-Behandlungspflege sind ebenfalls erstattungsfähig. b) Im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten (Intensiv-)Behandlungspflege nach Buchstabe a) sind zusätzliche Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaLliche Versorgung für bis zu vier Wochen je Versicherungsfall erstattungsfähig. Die häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbe- sondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie notwendig pflegen und versorgen kann. Die Leistungen nach Buchstabe a) und b) bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Versicherer. Die Leistungspflicht entsteht insoweit frühestens mit dem Zugang des entsprechenden Antrags beim Versicherer. Die Genehmigung wird bei Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Indikation und oben genannter Vo- raussetzungen erteilt. Sofern der Leistungserbringer eine Vergütungsvereinbarung mit dem Verband der Privaten Krankenversiche- rung geschlossen hat, gelten die dort vereinbarten Vergütungshöhen als erstattungsfähig. Andernfalls werden nur erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Zusage er- teilt hat. (3) Der Anspruch gemäß Absatz 1 auf Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht Aufwendungen bis zu vier Wochen je Versiche- rungsfallder Höhe erstattet, bei ambulanter Palliativversorgung auch darüber hinauswie sie der Leistungserbringer in einem vergleichbaren Fall als Ver- gütung von einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse verlangen könnte. Leistungen von anderen Kostenträgern, zum Beispiel der Pflege-Pflicht- oder Pflege-Zusatzversicherung, sind anzurechnen. Für Krankheitskostenzusatztarife, in denen Versicherungsfähigkeit für Versicherte der deutschen gesetzli- chen Krankenversicherung besteht, ist Kostenerstattung für häusliche Krankenpflege nicht eingeschlossen. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen, b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung aufzu- wenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR je Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr an- fallenden Kosten, sowie 10,00 EUR je Verordnung. Kinder und Jugend- liche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Kranken- pflege Krankenpfle- ge umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs- pflege Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungs- pflege Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Krankenpflege Kran- kenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krankheit Krank- heit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbe- sondere insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit Pflegebe- dürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 besteht nur, soweit so- weit eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie notwendig not- wendig pflegen und versorgen kann. kann Leistungen werden nur erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Zusage er- teilt erteilt hat. (3) Der Anspruch gemäß Absatz 1 auf Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht hauswirt- schaftliche Versorgungbesteht bis zu vier Wochen je Versiche- rungsfallVersicherungsfall, bei ambulanter Palliativversorgung auch darüber hinaus. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen, b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung aufzu- wenden aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR 8 Euro je Tag, begrenzt be- grenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr an- fallenden anfallenden Kosten, sowie 10,00 EUR 10 Euro je Verordnung. Kinder und Jugend- liche Jugendliche bis zum vollendeten voll- endeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Häusliche Krankenpflege. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete häusliche Krankenpflege entsprechend den Richtlinien des Gemeinsamen Bundes- ausschusses Bundesausschusses durch geeignete Pflegekräfte, wenn Krankenhausbehand- lung Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht ausführbar ist oder wenn sie durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird. Die häusliche Kranken- pflege Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungs- pflege Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Ist die häusliche Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung Behand- lung erforderlich, sind nur die Aufwendungen für Behandlungs- pflege Behandlungspflege erstattungsfähig. Die häusliche Krankenpflege umfasst auch die ambulante Palliativversorgung. Erstattungsfähig sind darüber hinaus Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und für hauswirtschaftliche Versorgung wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbe- sondere insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. (2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person die versicherte Person nicht wie notwendig pflegen und versorgen kann. Leistungen werden nur erbracht, wenn und soweit der Versicherer eine vorherige schriftliche Zusage er- teilt erteilt hat. (3) Der Anspruch gemäß Absatz 1 auf Leistungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht bis zu vier Wochen je Versiche- rungsfallVersi- cherungsfall, bei ambulanter Palliativversorgung auch darüber hinaus. (4) Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 Prozent ersetzt a) bei Ärzten bis zu den in Nr. 1 Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen, b) bei Pflegefachkräften nicht mehr als der Betrag, der für die Versorgung eines Versicherten der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung aufzu- wenden aufzuwenden wäre, sofern nicht Abzüge für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt und für Zuzahlungen vorzunehmen sind. Die Zuzahlung beträgt 8,00 EUR je Tag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage je Kalenderjahr an- fallenden anfallenden Kosten, sowie 10,00 EUR je Verordnung. Kinder und Jugend- liche Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind von der Zuzahlung befreit.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif