Höhe der Versorgungsleistungen Musterklauseln

Höhe der Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen entsprechen nach Art und Höhe den vertraglichen Garantieleistungen der Rückdeckungsversicherung. Die NVK erstellt für jeden Versorgungsberechtigten einen persönlichen Leistungsplan. Die im Versicherungsfall aus der Rückdeckungs- versicherung zu erwartende Überschussbeteiligung wird zur Erhöhung der Versorgungsleistungen verwendet und unbeziffert als zusätzliche Versorgungsleistung in die persönlichen Leistungspläne einbezogen. Die NVK informiert einmal jährlich in einer Stand- mitteilung über die Höhe des erreichten Versorgungskapitals. Die im persönlichen Leistungsplan dokumentierten Leistungen setzen die vertragsgemäße Zahlung der Zuwendungen voraus. Sofern das Trägerunternehmen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zuwendungen an die NVK reduziert oder vollständig einstellt, reduzieren sich die Versicherungsleistungen aus der betreffenden Rückdeckungsversicherung und entsprechend auch die zugeord- neten Versorgungsleistungen für die Versorgungsanwärter. Sind Zeiten vorhanden, für die das Trägerunternehmen keine Zuwen- dungen an die NVK erbringt, weil eine Entgeltfortzahlungspflicht nicht besteht (z. B. bei Inanspruchnahme von Elternzeit oder längere Krankheit), reduziert sich der Anspruch auf die aus den geleisteten Zuwendungen finanzierbaren Versorgungsleistungen. Die Um- rechnung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch den Rückdeckungsversicherer und nach dessen Tarifbe- stimmungen. Sofern das Trägerunternehmen die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zuwendungen an die NVK wieder aufnimmt, kann die be- treffende Rückdeckungsversicherung innerhalb von 3 Jahren nach Einstellung der Beitragszahlung wieder in Kraft gesetzt werden. Bei einer Einstellung der Beitragszahlung aufgrund Inanspruchnahme von Elternzeit kann die Wiederinkraftsetzung auch nach Ablauf von 3 Jahren, spätestens jedoch 3 Monate nach Beendigung der Elternzeit, erfolgen. Die Versicherungsleistungen aus der betref- fenden Rückdeckungsversicherung erhöhen sich und entsprechend auch die zugeordneten Versorgungsleistungen für die Versor- gungsanwärter. Die Umrechnung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen durch den Rückdeckungsversicherer und nach dessen Tarifbestimmungen. Ggf. bedingungsgemäß vereinbarte Leistungen des Rückdeckungsversicherers bei speziellen Beeinträchtigungen im Fall einer Inva- lidenversorgung sind im Rahmen der Unterstützungskasse ausgeschlossen.
Höhe der Versorgungsleistungen. 5.1 Die Höhe der Versorgungsleistungen bei Eintritt eines Versorgungsfalls gemäß Ziffer 1 i. V. m. Ziffern 2 bis 4 richtet sich nach der Summe des vorhandenen Versorgungsguthabens, welches sich aus dem arbeitgeberfinanzierten Teil des Versorgungsguthabens und dem arbeitnehmerfinanzierten Teil des Versorgungsguthabens zusammen- setzt. Der jeweilige Teil des Versorgungsguthabens entspricht dem Wert der aus den arbeitgeberfinanzierten bzw. arbeitnehmer- finanzierten Beiträgen erworbenen Investmentfondsanteile am letzten Werktag des Monats, der vor dem Monat der Auszahlung gemäß Abschnitt F liegt; jedoch mindestens der Summe der für den jeweiligen Teil des Versorgungsguthabens geleisteten Versorgungsbeiträge (Beitragsgarantie).
Höhe der Versorgungsleistungen. Die Höhe aller Versorgungsleistungen entspricht den Leistungen aus der für den Versorgungsberechtigten abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung. Sämtliche Leistungen werden frühestens fällig, wenn und sobald der BBV-P die entsprechenden Beträge aus der Rückdeckungsversicherung zugeflossen sind. Die Versorgungsleistungen stehen ausschließlich dem Versorgungsberechtigen zu. Die Versorgungsleistungen erhöhen sich um die aus der Überschussbeteiligung der Rückdeckungsversicherung an die Kasse erbrachten Leistungen. Sämtliche Versorgungsleistungen der BBV-P sind durch die geltenden Höchstbeträge der §§ 2 und 3 KStDV begrenzt. Entgeltlose Dienstzeiten und Änderung der Umwandlungsvereinbarung von Barbezügen Der Arbeitgeber wird die vereinbarten Versorgungsbeträge solange entrichten, wie Ansprüche auf Bezüge aus dem Dienstverhältnis bestehen. Für Zeiten, in denen aufgrund fehlender Lohnfortzahlungspflicht kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, entfällt für den Arbeitgeber auch die Verpflichtung, Ver- sorgungsbeträge zu leisten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der BBV-P das Ende der Lohnfortzahlungspflicht unverzüglich mitzuteilen. In solchen Fällen reduziert sich der Versorgungsanspruch nach versicherungsmathematischen Grundsätzen auf die beitragsfreie Leistung der Rückdeckungsversicherung. Wird die Vereinbarung über die Umwandlung von Barbezügen zugunsten einer Versorgung geändert oder gekündigt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die BBV-P unverzüglich über die Änderung zu informieren.
Höhe der Versorgungsleistungen. Die Höhe der Versorgungsleistungen richtet sich nach der Zusage des Arbeitgebers. Die NVK erstellt für jeden Versorgungsberechtigten einen Persönlichen Leistungsplan, aus dem dieser seine Versorgungsleistungen entnehmen kann. Zur Finanzierung der zugesagten Versorgungsleistungen wählt das Trägerunternehmen bei Vertragsbeginn eine Rückdeckungsvariante aus. Die möglichen Rückdeckungsvarianten der NVK sind im „Merkblatt zu den Rückdeckungsvarianten der NÜRNBERGER überbe- triebliche Versorgungskasse e. V.“ beschrieben. Das Merkblatt ist verbindlicher Bestandteil des Allgemeinen Leistungsplans LZ. Die Höhe der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgungsleistung ist unabhängig von der künftigen Entwicklung der zugehörigen Rück- deckungsversicherung. Die abzuschließende Rückdeckungsversicherung wird so gewählt, dass die zugesagte Leistung planmäßig durch die zu erwartende Leistung aus der Rückdeckungsversicherung finanziert werden kann. Durch eine nicht planmäßige Entwicklung der Überschussbeteiligung oder andere Faktoren kann es zu einer im Vergleich zu der zugesagten Versorgungsleistung höheren oder geringeren Leistung der Rückdeckungsversicherung kommen. Übersteigt die zu erwartende Leistung der Rückdeckungsversicherung die zugesagte Versorgungsleistung, liegt eine Überdeckung vor. Umgekehrt liegt eine Unterdeckung vor, wenn die zu erwartende Leistung der Rückdeckungsversicherung geringer als die zugesagte Versorgungsleistung ist. Um eine Überdeckung vor Leistungsbeginn zu vermeiden, werden die für die Erfüllung der zugesagten Versorgungsleistung nicht benötigten Beträge mit den laufenden Zuwendungen verrechnet. Eine Unterdeckung muss spätestens zum Leistungsbeginn durch den Arbeitgeber durch eine einmalige Zuwendung ausgeglichen werden. Leistet der Arbeitgeber bei einer Unterdeckung zum Leis- tungsbeginn keine ausreichende Zuwendung, erbringt die NVK Leistungen lediglich in Höhe der Leistungen der Rückdeckungsversiche- rung. Der Differenzbetrag zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der Leistung der NVK ist dann vom Arbeitgeber als Versor- gungsleistung im Durchführungsweg Direktzusage zu erbringen. Eine Unterdeckung kann auch vor Leistungsbeginn durch eine ent- sprechende Erhöhung der laufenden Zuwendungen ausgeglichen werden. Die im Persönlichen Leistungsplan LZ dokumentierten Leistungen setzen die vertragsgemäße Beitragszahlung voraus. Sofern der Arbeit- geber die Zahlung der vertraglich vereinbarten Zuwendungen an die NVK reduziert oder vollständig ei...

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.