Versorgungsleistungen. Die angebotene betriebliche Altersversorgung des Arbeitgebers muss mindes- tens eine lebenslange Altersrente oder einen Auszahlungsplan mit anschlie- ßender Altersrente umfassen. Einzelheiten der Versorgungsleistung (einschließlich ggf. zusätzlicher Versor- gungsarten) werden in den Geschäftsplänen, Versicherungsbedingungen und Leistungsbeschreibungen der Pensionskasse oder Direktversicherung, die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitgeteilt werden, festgelegt.
Versorgungsleistungen. Versorgungsleistungen aus der Entgeltumwandlung werden erbracht im Fall des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Rente wegen Erwerbsminderung sowie für die Hinterbliebenen (Witwen/Witwer/Waisen) des/der Versorgungsempfänger oder Versorgungsanwärter.
Versorgungsleistungen. Die Versorgungsleistungen entsprechen den Versicherungsleistungen im Versorgungsfall, welche sich nach den Allgemeinen Bedingungen des beantragten Direktversicherungstarifes bestimmen. DieVersorgungsleistungenwerdenmitdem Erreichender Altersgrenze, ggf. dem Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder mit dem Tod des Arbeitnehmers fällig. Für die Tarife FVG und KVA gilt: Die Altersgrenze wird auf das im Antrag vereinbarte Alter zum Ende der »Grundphase« (definiert in den Allgemeinen Bedingungen) festgelegt. Unbeschadet dessen kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Versorgungs- leistung auch früher (nicht aber vor dem vollendeten 61. Lebensjahr) oder später abgerufen werden. Ist der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versorgungsfalles beim Arbeitgeber ausgeschieden, geht das Recht, die Versorgungsleistungen gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Direktversicherung abzurufen – im Folgenden Abrufrecht genannt – auf den Arbeitnehmer über. Bis zur Ausübung des Abrufrechts gelten die getroffenen Verfügungsbeschränkungen gemäß Ziffer 5 weiter.
Versorgungsleistungen. Der Vermieter ist verpflichtet, die vorhandene Sammelheizung in der Zeit vom 01.10. bis 30.04., soweit es die Außentemperaturen erfordern, in Betrieb zu halten. Eine Gewähr für ununterbrochene, vereinbarungsgemäße Beheizung oder Warmwasserversorgung übernimmt der Vermieter nicht. Die durch eine Brennstoffverknappung bedingte teilweise oder vollständige Einstellung der Beheizung oder Warmwasserversorgung berechtigt den Mieter nicht zu Minderungs- oder Schadenersatzansprüchen. Dies gilt ebenso für notwendige oder unvermeidbare Betriebsunterbrechungen jeder Art.
Versorgungsleistungen. Der Lieferant lässt jedem Mitarbeiter die gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungsleistungen zukommen.
Versorgungsleistungen gestalten sich je nach Land unterschiedlich, können jedoch folgende Elemente enthalten: Mahlzeiten oder Essensgeld; Transport oder Wegegeld; Gesundheitsfürsorge; Kinderbetreuung; Notfall- Schwangerschafts- oder Genesungsurlaub; Urlaub, Abwesenheitstage für religiöse Zwecke, in Todesfällen oder Erholungsurlaub; dazu Sozialabgaben und für andere Versicherungen wie Lebens-, Kranken- und Arbeitsunfallversicherung. Als Mindestanforderungen gelten folgende Übereinkommen: • ILO C102 Sozialversicherung (Mindeststandards); • ILO C118 Gleichheit von Sozialversicherungsleistungen; • ILO C121 Leistungen im Beschäftigungsverhältnis - Unfall; • ILO C183 Mutterschutz.
Versorgungsleistungen. 1.1 Der nach Abschnitt B Ziffer 1 bereitgestellte Risikobeitrag wird von Vo- dafone zur jeweils einjährigen Finanzierung von Leistungen bei Berufs- unfähigkeit bzw. bei Tod verwendet. Nach näherer Maßgabe von Zif- fer 1.2 wird für die Dauer der Berufsunfähigkeit eine laufende monatli- che Berufsunfähigkeitsrente zugesagt und bei Tod ein Einmalkapital.
1.2 Jeder Risikobeitrag wird zum Bereitstellungsstichtag in eine Anwart- schaft auf Leistungen bei Berufsunfähigkeit bzw. bei Tod umgerechnet. Die Anwartschaft entspricht der Versicherungsleistung, die die Risiko- Rückdeckungsversicherung bei Berufsunfähigkeit bzw. bei Tod des Mitarbeiters zahlen würde, wenn Vodafone für die von diesem Plan er- fassten Mitarbeiter eine technisch einjährige, kollektiv kalkulierte Ri- siko-Rückdeckungsversicherung auf Basis des in Anlage 1 genannten Versicherungstarifs mit den dort genannten Annahmen abschließen würde. Hierbei wird unterstellt, dass Vodafone an die Versicherung am jeweiligen Bereitstellungsstichtag einen Versicherungsbeitrag in Höhe der Summe aller nach Abschnitt B bereitzustellenden Risikobeiträge leisten würde.4
1.3 Vodafone behält sich vor, durch in Textform abgegebene Erklärung mit Wirkung ab dem nächsten Bereitstellungsstichtag die Bezugnahme auf den in Anlage 1 genannten Versicherungstarif als Bezugsgröße für die Leistungshöhe bei Berufsunfähigkeit bzw. bei Tod zu beenden. Voda- fone wird in diesem Fall eine alternative gleichwertige Risiko-Rückde- ckungsversicherung auswählen oder eine alternative gleichwertige Ver- wendung des Risikobeitrags zugunsten der Mitarbeiter festlegen.
Versorgungsleistungen. 3 Arten der Versorgungsleistungen
(1) Den AWB werden aufgrund der nach diesem Ver- trag erworbenen Anwartschaften folgende Arten von Versorgungsleistungen (Eigenpension) gewährt: – Alterspension/vorzeitige Alterspension – Berufsunfähigkeitspension
Versorgungsleistungen. 3 ARTEN DER VERSORGUNGSLEISTUNGEN
(1) Den AWB werden aufgrund der nach diesem Ver- trag erworbenen Anwartschaften folgende Arten von Versorgungsleistungen (Eigenpension) gewährt: – Alterspension/vorzeitige Alterspension – Berufsunfähigkeitspension
(2) Den HB der AWB/LB werden aufgrund der nach diesem Vertrag erworbenen Anwartschaften folgende Versorgungsleistungen (Hinterbliebenenpension) ge- währt: – Witwen-/Witwerpension – Vollwaisenpension/Halbwaisenpension
(1) Alterspension Alterspension gebührt einem AWB, wenn er das 60. Le- bensjahr vollendet hat, unter der Voraussetzung, dass sein Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet wurde.
(2) Vorzeitige Alterspension Vorzeitige Alterspension gebührt den Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn das Ar- beitsverhältnis beendet wurde. Die vorzeitige Alters- pension ruht während Zeiten, in denen der Arbeit- nehmer ein Erwerbseinkommen über der Geringfü- gigkeitsgrenze lt § 5 (2) ASVG erzielt. Der Arbeitnehmer hat diesen Umstand in geeigneter Form nachzuwei- sen.
Versorgungsleistungen. Zu beschreiben sind die betriebsnotwendigen Anlagen für erforderliche Versorgungsleistungen. Dazu gehören insbesondere: - Transportleistungen (z. B. zur Schule, zur Ausbildung u.a.) und dafür erforderliche Kfz, - Speisenversorgung durch Eigenleistung (z. B. eigene Küche) oder Fremdleistung, - Reinigungsleistungen (Gebäudereinigung, Wäsche-, Kleidungspflege) durch Eigen- oder Fremdleistung, - sonstige Versorgungsleistungen und dafür erforderliche betriebsnotwendige Anlagen.