Höhe und Berechnung des Mutterschaftsgeldes. Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalen- dertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutz- frist nach § 3 Abs. 1 MuSchG gezahlt, höchstens jedoch 13 EUR für den Kalendertag. Für die Er- mittlung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts sind die Vorgaben des § 21 MuSchG zu berück- sichtigen (§ 24i Abs. 2 Satz 3 SGB V). Danach bleiben z. B. ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie Kürzungen des Arbeitsentgelts, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Ar- beitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, unberücksichtigt (§ 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MuSchG, s. Abschnitt 9.2.4.7.4 „Arbeitsausfälle, die nicht zu Lasten der Versicherten gehen“). Das Mutterschaftsgeld ist vorrangig auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts zu er- mitteln. Nur wenn die Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts im Berechnungszeit- raum nicht möglich ist, ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer vergleich- bar beschäftigten Person zugrunde zu legen (s. Abschnitt 9.2.4.7.8 „Arbeitsentgelt einer ver- gleichbar beschäftigten Person“).