Im Allgemeinen. 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Xxxx, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän- gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. 2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
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Samples: Obligation Law, Obligation Law, Obligation Law
Im Allgemeinen. 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Xxxx, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän- gig rückgängig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache Sa- che zu fordern. 2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Im Allgemeinen. 1 Liegt ein Fall der Gewährleistung wegen Mängel der Sache vor, so hat der Käufer die Xxxx, mit der Wandelungsklage den Kauf rückgän- gig zu machen oder mit der Minderungsklage Ersatz des Minderwertes der Sache zu fordern. 2 Auch wenn die Wandelungsklage angestellt worden ist, steht es dem Richter frei, bloss Ersatz des Minderwertes zuzusprechen, sofern die Umstände es nicht rechtfertigen, den Kauf rückgängig zu machen.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)