Immaterielles Anlagevermögen / Sachanlagen Musterklauseln

Immaterielles Anlagevermögen / Sachanlagen. Die Zusammensetzung des Immateriellen Anlagevermögens und der Sachanlagen präsentiert sich wie folgt: Stand am 31.12.2004 Kumulierte Abschrei- bungen Kumulierte Anschaf- Zugänge Anschaf- Abschrei- Geschäfts- Abschrei- Nettobuch- fungskosten (Abgänge) fungskosten bungen jahr bungen wert 31.12.2003 2004 31.12.2004 31.12.2003 2004 31.12.2004 31.12.2004 Immaterielles Anlagevermögen Software . . . . . . . . . . . . . . . . 1.658.468 296.654 1.955.122 – 1.389.934 – 290.730 – 1.680.664 274.458 Total Immat. Anlagevermögen . 1.658.468 296.654 1.955.122 – 1.389.934 – 290.730 – 1.680.664 274.458 Fahrzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 486.112 87.049 573.161 – 392.175 – 62.837 – 455.012 118.149 Kunstgegenstände . . . . . . . . . . . . 33.671 – 33.671 – – – 33.671 Büromasch./Büroeinr. . . . . . . . . . 2.881.664 283.797 3.165.461 – 2.465.018 – 440.568 – 2.905.586 259.875 Total Sachanlagen . . . . . . . . . . . 3.401.447 370.847 3.772.294 – 2.857.193 – 503.405 – 3.360.598 411.695 Total. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5.059.915 667.500 5.727.416 – 4.247.127 – 794.135 – 5.041.263 686.154 Stand am 31.12.2003 Anschaf- Zugänge Anschaf- Kumulierte Abschrei- Abschrei- bungen Kumulierte Abschrei- Nettobuch- fungskosten (Abgänge) fungskosten bungen Geschäfts- bungen wert 31.12.2002 2003 31.12.2003 31.12.2002 jahr 2003 31.12.2003 31.12.2003 Immaterielles Anlagevermögen Software . . . . . . . . . . . . . . . . 1.213.563 444.905 1.658.468 – 947.682 – 442.252 – 1.389.934 268.534 Total Immat. Anlagevermögen . 1.213.563 444.905 1.658.468 – 947.682 – 442.252 – 1.389.934 268.534 Fahrzeuge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 450.254 35.858 486.112 – 327.575 – 64.600 – 392.175 93.937 Kunstgegenstände . . . . . . . . . . . . 33.671 0 33.671 0 0 0 33.671 Büromasch./Büroeinr. . . . . . . . . . 2.706.994 174.670 2.881.664 – 1.985.198 – 479.820 – 2.465.018 416.646 Total Sachanlagen . . . . . . . . . . . 3.190.919 210.528 3.401.447 – 2.312.773 – 544.420 – 2.857.193 544.254 Total. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4.404.482 655.433 5.059.915 – 3.260.455 – 986.672 – 4.247.127 812.788
Immaterielles Anlagevermögen / Sachanlagen. Diese Positionen sind zu Anschaffungskosten abzüglich aufgelaufener Abschreibungen bilanziert und werden linear über die geschätzte Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Kunstgegenstände werden aufgrund ihrer Wertbeständigkeit nicht abgeschrieben. Die Gesellschaft wendet folgende Abschreibungssätze an: • EDV (Hard- und Software) 2 Jahre • Fahrzeuge 3 Jahre • Büromöbel 2 Jahre • Innenausbau 5 Jahre Die Werthaltigkeit von Sachanlagen und immateriellem Anlagevermögen wird immer dann überprüft, wenn aufgrund von Ereignissen oder veränderten Umständen eine Überbewertung der Buchwerte möglich zu sein scheint, jedoch mindestens einmal jährlich. Wenn der Buchwert den realisierbaren Wert übersteigt, erfolgt eine Sonderabschreibung.

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  • Kontaktdaten Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz von SWD haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), nehmen Sie bitte unter dem Stichwort “Datenschutz” Kontakt unter xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx mit uns auf.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Wie lange werden meine Daten gespeichert? Wir verarbeiten und speichern wir Ihre personenbezogenen Daten, solange es für die Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfor- derlich ist. Dabei ist zu beachten, dass unsere Geschäftsbeziehung ein Dauerschuldverhältnis ist, welches auf Jahre angelegt ist. Sind die Daten für die Erfüllung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten nicht mehr erforder- lich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, deren – befristete – Weiterverarbeitung ist erforderlich zu folgenden Zwecken: • Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen: Zu nennen sind das Handelsgesetzbuch (HGB), die Abgabenordnung (AO), das Kreditwesengesetz (KWG) und das Geldwäschegesetz (GwG). Die dort vorgegebenen Fristen zur Aufbewahrung bzw. Dokumentation betragen zwei bis zehn Jahre. • Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungs- vorschriften. Nach den §§ 195ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) können diese Verjährungsfristen bis zu 30 Jahre betragen, wobei die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.