Import- und Exportbestimmungen, Zoll Musterklauseln

Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 7.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben. Uns entstehende Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder falscher Angaben können von uns bei der Bezahlung der Lieferung in Abzug gebracht werden.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-amerikanischen oder sonstigen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdo- kumenten zu unterrichten. Er wird uns hierzu alle erforderlichen Informationen schriftlich mitteilen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 13.01 Der Besteller ist verpflichtet, Glaskeil über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 11.1 Importierte Waren hat der Verkäufer stets verzollt zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderlich amtliche Bestätigungen beizubringen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 6.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH Regulation). As far as required by Title IV of this Regulation the Supplier shall provide Material Safety Data Sheets or the information according to Article 32, and the information according to Article 33.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 5.1. Der Verkäufer ist verpflichtet sicherzustellen, die geltenden Ausfuhrbestimmungen und Einfuhrbestimmungen jederzeit einzuhalten, gegen keine geltenden EU-Sanktionen zu verstoßen, die nach dem Gesetz erforderlichen Erklärungen abzugeben, Genehmigungen einzuholen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Anfallende Kosten trägt der Verkäufer.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 5.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU-angehörenden Land außer- halb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzuge- ben. Unser Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, daß die geltenden Ein- fuhrbestimmungen eingehalten werden, die nach dem Gesetz erforderlichen Er- klärungen abzugeben und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbe- hörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Anfal- lende Kosten trägt unser Vertragspartner.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. (1) Sofern es sich um eine Exportlieferung handelt, trägt der Auftraggeber den Zoll sowie Gebühren und öffentliche Abgaben.