Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 3.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
3.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 7.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxx über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Exportkontrollrecht und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant ist verpflichtet auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen oder andere notwendigen Dokumente beizubringen, die für die Importverzollung von Waren notwendig sind. Etwaige Verzögerungen, die wegen fehlender oder mangelhafter Erklärungen, Auskünfte oder Dokumente des Lieferanten verursacht werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. des Lieferanten anzugeben. Uns entstehende Mehraufwendungen aufgrund fehlender oder falscher Angaben können von uns bei der Bezahlung der Lieferung in Abzug gebracht werden.
2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen, US Ausfuhr- und Zollbe- stimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 8.1. Bei Lieferungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU- Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
8.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
8.3. Für Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben, für gelistete Güter auch die nationale Listennummer sowie die der USA, falls die Güter U.S. Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und -kennzeichen des Herkunfts- bzw. Bestimmungslandes sind unaufgefordert vorzulegen, autonome Ursprungszeugnisse auf Anforderung.
8.4. Informationen (insbesondere vertrauliche), welche im Rahmen der Geschäftsbeziehung weitergegeben werden, können Ausfuhrbeschränkungen oder Kontrollen gemäß den U.S.- Exportbestimmungen oder sonstigen in- und ausländischen Gesetzen und Regelungen unterliegen. Der Lieferant erkennt an, dass er zur Kontrolle des Zugangs zu den Informationen verpflichtet ist und dass er nicht dazu berechtigt ist, Export von Informationen direkt oder indirekt zu betreiben, ohne die nach anwendbarem Recht notwendigen Zustimmungen oder Lizenzen einzuholen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 19.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist durch den AN die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
19.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der AN ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
19.3 Der AN ist verpflichtet, den AG über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deut- schen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zoll- bestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu un- terrichten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. (1) Sofern es sich um eine Exportlieferung handelt, trägt der Auftraggeber den Zoll sowie Gebühren und öffentliche Abgaben.
(2) Sofern es sich bei der Lieferung in ein anderes Land der Europäischen Union um ein nach deutschem Recht umsatzsteuerbefreites Geschäft handelt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer auf seine eigenen Kosten eine Gelangensbestätigung auszustellen, die folgende Angaben enthält: - Namen und Anschrift des Abnehmers, - die Menge des Gegenstandes der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung - Angabe von Ort und Monat des Erhalts des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet bei Beförderung und Versendung durch den Unternehmer oder Versendung durch den Abnehmer; bei Beförderung durch den Abnehmer Angabe von Ort und Monat des Endes der Beförderung des Gegenstandes im übrigen Gemeinschaftsgebiet - das Ausstellungsdatum der Bestätigung - die Unterschrift des Abnehmers oder eines von ihm zur Abnahme Beauftragten
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 5.1. Der Verkäufer ist verpflichtet sicherzustellen, die geltenden Ausfuhrbestimmungen und Einfuhrbestimmungen jederzeit einzuhalten, gegen keine geltenden EU-Sanktionen zu verstoßen, die nach dem Gesetz erforderlichen Erklärungen abzugeben, Genehmigungen einzuholen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Anfallende Kosten trägt der Verkäufer.
5.2. Waren die bei einem in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten bestellt wurden, sind als Unionsware nach Artikel 5 Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu liefern. Dies gilt auch für Lieferungen die unter einer anderen Lieferbedingung als „DDP“ (gemäß Incoterms) getätigt wurden, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vorgehensweise im Einzelfall vereinbart wurde. Waren, die unter der Lieferbedingung „DDP“ (gemäß Incoterms) bestellt wurden, sind grundsätzlich als Unionsware nach Artikel 5 Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu liefern, auch wenn sie bei einem Lieferanten bestellt wurden, der außerhalb des Gebiets der Europäischen Union ansässig ist, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vorgehensweise im Einzelfall vereinbart wurde.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 6.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (REACH Regulation). As far as required by Title IV of this Regulation the Supplier shall provide Material Safety Data Sheets or the information according to Article 32, and the information according to Article 33.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 13.01 Der Besteller ist verpflichtet, Glaskeil über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
13.02 Der Verkauf, Weiterverkauf und die Disposition der Lieferungen und Leistungen sowie jedweder damit verbundener Technologie oder Dokumentation kann dem deutschen, EU-, US- Exportkontrollrecht und ggf. dem Exportkontrollrecht weiterer Staaten unterliegen. Ein Weiterverkauf in Embargoländer bzw. an gesperrte Personen bzw. an Personen, welche die Lieferungen und Leistungen militärisch, für ABC-Waffen oder für Kerntechnik verwenden oder verwenden können, ist genehmigungspflichtig. Der Besteller erklärt mit der Bestellung die Konformität mit dererlei Gesetzen und Verordnungen sowie, dass die Lieferungen und Leistungen nicht direkt oder indirekt in Länder geliefert werden, die eine Einfuhr dieser Waren verbieten oder einschränken. Der Besteller erklärt, alle für die Ausfuhr bzw. Einfuhr notwendigen Genehmigungen zu erhalten. Schadensersatzansprüche jedweder Art gegen Glaskeil wegen Verzögerungen oder Nichtleistung aufgrund exportkontrollrechtlicher Beschränkungen sind außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 11.1 Importierte Waren hat der Verkäufer stets verzollt zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderlich amtliche Bestätigungen beizubringen.
11.2 Über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikani- schen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Ware und Dienstleistungen hat der Verkäufer den Besteller gegenüber ausführlich und schriftlich zu unterrichten.