Import- und Exportbestimmungen, Zoll Musterklauseln

Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 3.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. 3.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. 3.3 Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 7.1 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung EG Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. 7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, Xxxxxxxxxxx über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen und europäischen Exportkontrollrecht und Zollbestimmungen des Ursprungslandes der Güter ausführlich und schriftlich zu unterrichten. Der Lieferant ist verpflichtet auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen oder andere notwendigen Dokumente beizubringen, die für die Importverzollung von Waren notwendig sind. Etwaige Verzögerungen, die wegen fehlender oder mangelhafter Erklärungen, Auskünfte oder Dokumente des Lieferanten verursacht werden, gehen zu Lasten des Lieferanten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben. 8.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Sie sind verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 auf Ihre Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Kosten fehlender, unkorrekter oder ungenauer Deklarierung (z.B. falsche TARIC) gehen zu Ihren Lasten. 8.3 Sie sind verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikanischen Ausfuhr und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Waren und Dienstleistungen ausführlich und schriftlich zu unterrichten.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 1. Bei Lieferungen, die aus einem der EU angehörenden Land außer- halb Deutschlands erfolgen, hat der Lieferant seine EU- Umsatzsteuer-Identifikations- Nr. anzugeben. 2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2015/2447 auf sei- ne Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. 3. Für Güter ist die Zolltarifnummer des Herkunftslandes anzugeben, für gelistete Güter auch die nationale Listennummer sowie die der USA, falls die Güter U.S. Wiederausfuhrbestimmungen unterliegen. Präferenzielle Ursprungsnachweise sowie Konformitätserklärungen und –kennzeichen des Herkunfts- bzw. Bestimmungslan- des sind unaufgefordert vorzulegen, autonome Ursprungszeugnisse auf Anforderung. 4. Informationen (insbesondere vertrauliche), welche im Rahmen der Geschäftsbeziehung weitergegeben werden, können Ausfuhrbeschränkungen oder Kontrollen gemäß den U.S.- Exportbestimmungen oder sonstigen in- und ausländischen Gesetzen und Regelungen unterliegen. Der Lieferant erkennt an, dass er zur Kontrolle des Zugangs zu den Informationen verpflichtet ist und dass er nicht dazu berechtigt ist, Export von Informationen direkt oder indirekt zu betreiben, ohne die nach anwendbarem Recht notwendigen Zustimmungen oder Lizenzen einzuholen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll a Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist Ihre EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 5.1. Der Verkäufer ist verpflichtet sicherzustellen, die geltenden Ausfuhrbestimmungen und Einfuhrbestimmungen jederzeit einzuhalten, gegen keine geltenden EU-Sanktionen zu verstoßen, die nach dem Gesetz erforderlichen Erklärungen abzugeben, Genehmigungen einzuholen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Anfallende Kosten trägt der Verkäufer. 5.2. Waren die bei einem in der Europäischen Union ansässigen Lieferanten bestellt wurden, sind als Unionsware nach Artikel 5 Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu liefern. Dies gilt auch für Lieferungen die unter einer anderen Lieferbedingung als „DDP“ (gemäß Incoterms) getätigt wurden, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vorgehensweise im Einzelfall vereinbart wurde. Waren, die unter der Lieferbedingung „DDP“ (gemäß Incoterms) bestellt wurden, sind grundsätzlich als Unionsware nach Artikel 5 Nr. 23 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zu liefern, auch wenn sie bei einem Lieferanten bestellt wurden, der außerhalb des Gebiets der Europäischen Union ansässig ist, es sei denn, dass ausdrücklich eine andere Vorgehensweise im Einzelfall vereinbart wurde.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 5.1. Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU-angehörenden Land außer- halb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzuge- ben. Unser Vertragspartner ist verpflichtet sicherzustellen, daß die geltenden Ein- fuhrbestimmungen eingehalten werden, die nach dem Gesetz erforderlichen Er- klärungen abzugeben und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbe- hörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen. Anfal- lende Kosten trägt unser Vertragspartner. 5.2. Importierte Waren sind verzollt zu liefern.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-amerikanischen oder sonstigen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdo- kumenten zu unterrichten. Er wird uns hierzu alle erforderlichen Informationen schriftlich mitteilen. (2) Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörigen Land außerhalb Deutschlands er- folgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferanten anzugeben. (3) Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen gültiger Vorschriften auf seine Kosten alle geforderten Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zoll- behörden zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 11.1 1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der EU angehörenden Land außerhalb Deutschlands erfolgen, ist die EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. auf allen Warendokumenten anzugeben. 11.2 Importierte Waren sind verzollt zu liefern. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1207 / 2001 eine Überprüfung durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.
Import- und Exportbestimmungen, Zoll. 11.1 Importierte Waren hat der Verkäufer stets verzollt zu liefern. Der Verkäufer ist verpflichtet, im Rahmen der Ver- ordnung (EG) Nr. 1207/2001 auf seine Kosten geforderte Erklärungen und Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderlich amtliche Bestätigungen beizubringen. 11.2 Über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten gemäß deutschen, europäischen und US-amerikani- schen Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslands der Ware und Dienstleistungen hat der Verkäufer den Besteller gegenüber ausführlich und schriftlich zu unterrichten.