Individuelle Förderung Musterklauseln

Individuelle Förderung. Die Gestaltung des Alltages beinhaltet insbesondere die gezielte Förderung der psy- chosozialen, emotionalen und kognitiven sowie körperlichen Entwicklung u.a. durch • die Förderung individueller Stärken • eine intensive erzieherische Auseinandersetzung mit den jungen Menschen und dem Schaffen von Strukturen • die Förderung sportlicher, musischer, handwerklicher und lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten • die Einbeziehung und Förderung der sozialen Ressourcen des Umfeldes der Adressaten Eine auf den Erziehungsbedarf abgestimmte Eltern- und Familienarbeit, die die Rück- bindung der pädagogischen Prozesse an die Personensorgeberechtigten sowie die Bearbeitung der Erziehungsprobleme in der Familie sichert, trägt zur Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie bei, um z.B. den jungen Men- schen in seine Herkunftsfamilie rückführen oder von ihr ablösen zu können. Eltern- und Familienarbeit geschieht z.B. durch • intensive, im Hilfeplan abgesprochene Kontakte und • auf den Bedarf abgestimmter Leistungen der Eltern- und Familienarbeit soweit sie nicht als Zusatzleistung z.B. familientherapeutische Hilfen oder Familien- freizeit-/Schulungsmaßnahmen definiert sind. Die Einrichtung arbeitet dabei mit den zuständigen Diensten des Jugendamtes und anderer Institutionen zusammen.
Individuelle Förderung. Förderung individueller Stärken sowie sportlicher, musischer, handwerklicher und lebenspraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten; – intensive erzieherische Auseinandersetzung mit den jungen Menschen und dem Setzen von Gren- zen. Eltern- und Familienarbeit – auf den Bedarf abgestimmte Leistungen der Eltern- und Familienarbeit. Psychologische Leistungen – systematische und kontrollierbare Einflußnahmen, – heilpädagogisches/therapeutisches Milieu, – Unterstützung und Begleitung der Pädagogik, – Integration psychologischer und psychotherapeutischer Leistungen, – Problemanalysen/Begleitung bei Krisenintervention. Allgemeine sozialpädagogische Leistungen (gruppenübergreifend) – Beratung und Supervision der pädagogischen Mitarbeiter, – Leitung und Verwaltung, – Beteiligung an Hilfeplangesprächen, – Familien- und Elternarbeit, – Krisenintervention, – Einbindung externer Fachdienste, – schulische Betreuung, – gesundheitliche Betreuung, – Diagnostik, sofern nicht individuelle Sonderleistung (4.2), – therapeutische Leistungen, sofern nicht indiv. Sonderleistung (4.2), – Erlebnispädagogik.
Individuelle Förderung. Die Gestaltung des Alltages beinhaltet insbesondere die gezielte Förderung der psychosozialen, emotionalen, kognitiven und physischen Entwicklung des Einzelnen vor allem durch: • die Förderung individueller Stärken • eine nachhaltige Hilfe zur Selbsthilfe • die Entwicklung von Lebens- und Zukunftsperspektiven • eine intensive erzieherische Auseinandersetzung mit dem Einzelnen und dem Schaffen von Alltagsstrukturen • die Förderung sportlicher, musischer, handwerklicher und lebenspraktischer Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen • die Einbeziehung und Förderung der Ressourcen des sozialen Umfeldes des jungen Menschen und die Entfaltung der Persönlichkeit • die Beheimatung
Individuelle Förderung. Die individuelle Förderung des jungen Menschen wird insbesondere auch unter Hinzuziehung diagnostischer Erkenntnisse im Einzelfall in den Hilfeplangesprächen, Team- und Fallbesprechungen und Supervisionssitzungen geplant und festgelegt. Die individuelle Förderung beinhaltet auch die intensive erzieherische Auseinandersetzung mit dem Jugendlichen, sowie die Förderung seiner individuellen Neigungen im musischen, sportlichen, handwerklicher und lebenspraktischen Bereich. Hierzu verweisen wir auch auf die unter Punkt 4 genannten Ziele.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.

  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.