Industrielle Zusammenarbeit. (1) Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sek- toren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirt- schaftsbeteiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt ge- währleisten.
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industrie- llen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länder- übergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird ins- besondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Unter- nehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirt- schaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern.
(3) Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet der Industriepolitik gebührend Rech- nung getragen.
Industrielle Zusammenarbeit. Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere folgendes gefördert und unterstützt: Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft; industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unter- nehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie; Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion; Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung; Entwicklung des Humankapitals; Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.
(2) Angestrebt wird vor allem,
a) Kontakte zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, um Sektoren von beiderseitigem Interesse zu ermitteln, insbesondere in den Bereichen industrielle Zusammenarbeit, Technologietransfer, Handel und Investitionen;
b) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen Netzen europäischer und chilenischer Wirtschaftsbeteiligter zu intensivieren und zu fördern;
c) Projekte der industriellen Zusammenarbeit zu fördern, einschließlich Projekten im Zusammenhang mit der Privatisierung und Öffnung der chilenischen Wirtschaft; diese könnten die Entwicklung von Infrastrukturformen umfassen, die durch europäische Investi- tionen in Form industrieller Zusammenarbeit zwischen Unternehmen gefördert werden;
d) die Innovation, die Diversifizierung, die Modernisierung, die Entwicklung und die Produkt- qualität in den Unternehmen zu fördern.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, einschließlich gemeinsamer Unternehmungen und der beiderseitigen Beteiligung an einschlägigen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.
(2) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, industriellem und gewerblichem Eigentum und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.
(3) Ukrainische Ausfuhren sensibler, speziell und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, dass für diese Güter und Technologien eine Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Ukraine empfehlen kann, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
(4) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen den verschiedenen Beteiligten am Programm GALILEO in der Ukraine und der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der industriellen Zusammenarbeit.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstruk turierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt gefördert wird.
(2) Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritä ten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwicklung Rechnung und fördern gegebenen falls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen wird insbesondere angestrebt, einen geeigneten Rahmen für die Verbesserung des Management-Know-hows und die Förderung der Transparenz der Märkte und der wirtschaftli chen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Industrielle Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Ser bien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammen arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privat wirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksich tigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Ent wicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergrei fende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere an streben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Ser bien gewidmet. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung ge tragen. Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Daten banken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein same Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tou rismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperations rahmen integriert werden.
Industrielle Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Serbien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien fest- gelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Entwick- lung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere anstreben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Serbien gewidmet. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien unterstützen und fördern Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung eines dynamischen, integrierten und dezentralen Konzepts für die Verwaltung der industriellen Zusammenarbeit, um ein günstiges Klima für die wirtschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der beider- seitigen Interessen zu schaffen.
(2) Diese Zusammenarbeit umfasst in erster Linie folgende Bereiche:
a) Intensivierung der Kontakte zwischen den Wirtschaftsbetei- ligten beider Vertragsparteien durch die Veranstaltung von Konferenzen, Seminaren, industriellen und technischen Prospektionsmissionen, Rundtischgesprächen, allgemeinen Messen und Fachausstellungen zur Ermittlung und Nutzung der Gebiete von beiderseitigem Geschäftsinteresse und zur Förderung des Handels, der Investitionen, der industriellen Zusammenarbeit und des Technologietransfers;
b) Stärkung und Erweiterung des bestehenden Dialogs zwischen den Wirtschaftsbeteiligten beider Vertragsparteien über die Förderung intensiver Maßnahmen zur Konzertie- rung und Koordinierung, um Hemmnisse für die industrielle Zusammenarbeit zu ermitteln und zu beseitigen, die Einhal- tung der Wettbewerbsregeln zu begünstigen, die Vereinbar- keit aller Maßnahmen zu gewährleisten und der Industrie die Anpassung an die Markterfordernisse zu erleichtern;
c) Förderung von Initiativen der industriellen Zusammenarbeit im Kontext des Privatisierungsprozesses und der Liberalisie- rungspolitik beider Vertragsparteien, um über die industri- elle Zusammenarbeit zwischen Unternehmen Investitionen zu begünstigen;
d) Unterstützung der Modernisierung, der Diversifizierung, der Innovation, der Ausbildung, der Forschung und Entwick- lung und der Qualität in der Industrie;
e) Förderung der Teilnahme beider Vertragsparteien an Pilot- projekten und spezifischen Programmen nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen dieser Programme.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung an ein- schlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.
(2) Die Vertragsparteien setzen eine dem Lenkungsausschuss nach Artikel 14 unterstehende Gemeinsame Beratergruppe zur industriellen Zusammenarbeit ein, die die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Herstellung von Satelliten, Trägerdiensten sowie im Bereich der Bodenstationen und Anwendungsprodukte überprüft und leitet.
(3) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die Durch- setzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den einschlägigen internationalen Standards des TRIPS- Übereinkommens und internationaler Übereinkünfte, denen beide Vertragsparteien angehören, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.
(4) Koreanische Ausfuhren sensibler, speziell durch das Programm GALILEO und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer, die laut der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde der Ausfuhrkontrolle unterliegen, müssen von Korea der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde zur vorherigen Genehmigung vorgelegt werden. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Vertragsparteien empfehlen können, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.
(5) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen der Europäischen Weltraumorganisation und den mit GNSS befassten Ministerien und Stellen Koreas, um zu den Zielen des Abkommens beizutragen.
Industrielle Zusammenarbeit. Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitio- nen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird;
b) die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit;
c) den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisie- rung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungs- wirtschaft, zu unterstützen;
d) die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern;
e) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produk- tion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren;
f) das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen;
g) die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern;
h) einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten.