Industrielle Zusammenarbeit Musterklauseln

Industrielle Zusammenarbeit. (1) Mit der Zusammenarbeit wird die Modernisierung und Umstrukturierung der albanischen Industrie und einzelner Sek- toren sowie die industrielle Zusammenarbeit zwischen Wirt- schaftsbeteiligten mit dem Ziel gefördert, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt ge- währleisten.
Industrielle Zusammenarbeit. Mit der Zusammenarbeit wird insbesondere folgendes gefördert und unterstützt: Diskussion über Industriepolitik und Wettbewerbsfähigkeit in einer offenen Wirtschaft; industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Ägypten, einschließlich des Zugangs Ägyptens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unter- nehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; Modernisierung und Umstrukturierung der ägyptischen Industrie; Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Entwicklung von Privatunternehmen zur Förderung des Wachstums und der Diversifizierung der Industrieproduktion; Technologietransfer, Innovation und Forschung und technologische Entwicklung; Entwicklung des Humankapitals; Zugang zum Kapitalmarkt zur Finanzierung ertragbringender Investitionen.
Industrielle Zusammenarbeit. Ziel der Zusammenarbeit ist es,
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Mit der industriellen Zusammenarbeit werden industriepolitische Maßnahmen zur Verstärkung und Vereinigung der Anstrengungen der Vertragsparteien unterstützt und gefördert und ein dynamisches, integriertes und dezentrales Konzept für das Management der industriellen Zusammenarbeit entwickelt, um günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, die den beiderseitigen Interessen dienen.
Industrielle Zusammenarbeit. Mit der Zusammenarbeit soll die Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Bosnien und Herzegowina gefördert werden. Sie umfasst auch die industrielle Zusam- menarbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den beiden Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksichtigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Ent- wicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergreifende Partnerschaften. Mit den Maßnahmen sollte insbesondere angestrebt werden, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markt- transparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung getragen.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, einschließlich gemeinsamer Unternehmungen und der beiderseitigen Beteiligung an einschlägigen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit ihrer industriellen Zusammenarbeit die Modernisierung und Umstruk­ turierung der Industrie und einzelner Sektoren in Zentralamerika und die industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel zu unterstützen, die Privatwirtschaft unter Bedingungen zu stärken, unter denen der Schutz der Umwelt gefördert wird.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, unter anderem durch gemeinsame Unternehmungen und die koreanische Beteiligung an ein- schlägigen europäischen Industrieverbänden sowie die europäische Beteiligung an einschlägigen koreanischen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.
Industrielle Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien unterstützen und fördern Maßnahmen zur Entwicklung und Stärkung eines dynamischen, integrierten und dezentralen Konzepts für die Verwaltung der industriellen Zusammenarbeit, um ein günstiges Klima für die wirtschaftliche Entwicklung unter Berücksichtigung der beider- seitigen Interessen zu schaffen.
Industrielle Zusammenarbeit. Die Zusammenarbeit hat Förderung der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie und einzelner Sektoren in Ser­ bien zum Ziel. Sie umfasst auch die industrielle Zusammen­ arbeit zwischen Wirtschaftsbeteiligten mit dem Ziel, die Privat­ wirtschaft unter Bedingungen zu stärken, die den Schutz der Umwelt gewährleisten. Bei den Maßnahmen der industriellen Zusammenarbeit werden die von den Vertragsparteien festgelegten Prioritäten berücksich­ tigt. Sie tragen den regionalen Aspekten der industriellen Ent­ wicklung Rechnung und fördern gegebenenfalls länderübergrei­ fende Partnerschaften. Die Maßnahmen sollten insbesondere an­ streben, einen geeigneten Rahmen für die Unternehmen zu schaffen, das Management und das Know-how zu verbessern und die Märkte, die Markttransparenz und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu fördern. Besondere Aufmerksamkeit wird der Einrichtung einer effizienten Exportförderung in Ser­ bien gewidmet. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitz­ stand im Bereich der Industriepolitik gebührend Rechnung ge­ tragen. Tourismus zu intensivieren (durch internationale Netze, Daten­ banken usw.) und den Aufbau einer für Investitionen in den Tourismussektor förderlichen Infrastruktur und die Teilnahme Serbiens an wichtigen europäischen Tourismusorganisationen zu fördern. Sie hat auch zum Ziel, Möglichkeiten für gemein­ same Aktionen zu prüfen, die Zusammenarbeit zwischen Tou­ rismusunternehmen, Fachleuten sowie Regierungen und ihren Fremdenverkehrsämtern zu stärken und (durch Ausbildung, Austausch und Seminare) Know-how zu übertragen. Bei der Zusammenarbeit wird dem gemeinschaftlichen Besitzstand in diesem Bereich Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit kann in einen regionalen Kooperations­ rahmen integriert werden.