Common use of Informationen zum Vermittlungsvertrag Clause in Contracts

Informationen zum Vermittlungsvertrag. (a) Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und Hinweis auf spezifische Risiken Die von kapilendo angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Vermittlung von Finanzanlagen in Form von partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen nach § 1 Abs.2 Nr.3 und 4 VermAnlG (im Folgenden „partiarische Nachrangdarlehen"), die zwischen Anlegern als Darlehensgebern und dem Unternehmen als Darlehensnehmer geschlossen werden. Die Vermittlung geschieht ausschließlich über den online Kreditmarktplatz auf der Internetseite www..xxxxxxxxx.xx. kapilendo ist weder Emittent noch Anbieter von partiarischen Nachrangdarlehen noch erbringt kapilendo Beratungsleistungen oder erteilt Empfehlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von partiarischen Nachrangdarlehen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. Die partiarischen Nachrangdarlehen, auf welche sich die Finanzanlagenvermittlung bezieht, sind wegen ihrer spezifischen Merkmale mit speziellen Risiken behaftet. Diese sind in den jeweiligen dem Anleger zur Verfügung stehenden Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 0 XXX, Xxx. 000x XXXXX zum Darlehensvertrag und im jeweiligen Vermögensanlagen-Informationsblatt beschrieben. (b) Zustandekommen des Vermittlungsvertrages Der Vermittlungsvertrag kommt gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer D.3 dieser Investment AGB zustande. (c) Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer D.4.3 dieser Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den partiarischen Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden derzeit mit 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des partiarischen Nachrangdarlehens durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Darlehensforderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein.

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Informationen zum Vermittlungsvertrag. (a) Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und Hinweis auf spezifische Risiken Die von kapilendo angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Vermittlung von Finanzanlagen in Form von partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen nach § 1 Abs. 2 nur. 3 VermAnlG und qualifizierten Nachrangdarlehen nach § 1 Abs.2 Nr.3 und Nr. 4 VermAnlG (im Folgenden „partiarische Nachrangdarlehen"), die zwischen Anlegern als Darlehensgebern und dem Unternehmen als Darlehensnehmer geschlossen werden. Die Vermittlung geschieht ausschließlich über den online Kreditmarktplatz auf der Internetseite www..xxxxxxxxx.xx. kapilendo ist weder Emittent noch Anbieter von partiarischen Nachrangdarlehen noch erbringt kapilendo Beratungsleistungen oder erteilt Empfehlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von partiarischen Nachrangdarlehen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. Die partiarischen Nachrangdarlehen, auf welche sich die Finanzanlagenvermittlung bezieht, sind wegen ihrer spezifischen Merkmale mit speziellen Risiken behaftet. Diese sind in den jeweiligen dem Anleger zur Verfügung stehenden Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 0 XXX, Xxx. 000x XXXXX zum Darlehensvertrag und im jeweiligen Vermögensanlagen-Informationsblatt beschrieben. (b) Zustandekommen des Vermittlungsvertrages Der Vermittlungsvertrag kommt gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer D.3 dieser Investment AGB zustande. (c) Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer D.4.3 dieser Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den partiarischen Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden derzeit mit 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des partiarischen Nachrangdarlehens durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen bei Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG (qualifizierte Nachrangdarlehen ohne zusätzlichen Erfolgszins) keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Darlehensforderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Bei partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG (mit zusätzlichem Erfolgszins) liegt das Abführen der Kapitalertragssteuer bei dem Unternehmen als Darlehensnehmer. Das Unternehmen wird die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Eine entsprechende Steuerbescheinigung wird dem Crowd-Investor übermittelt. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein.

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Informationen zum Vermittlungsvertrag. (a) Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und Hinweis auf spezifische Risiken Die von kapilendo angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Vermittlung von Finanzanlagen in Form von partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen und Nachrangdarlehen nach § 1 Abs.2 Nr.3 und 4 VermAnlG (im Folgenden „partiarische Nachrangdarlehen"), die zwischen Anlegern als Darlehensgebern und dem Unternehmen als Darlehensnehmer geschlossen werden. Die Vermittlung geschieht ausschließlich über den online Kreditmarktplatz auf der Internetseite www..xxxxxxxxx.xx. kapilendo ist weder Emittent noch Anbieter von partiarischen Nachrangdarlehen noch erbringt kapilendo Beratungsleistungen oder erteilt Empfehlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von partiarischen Nachrangdarlehen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. Die partiarischen Nachrangdarlehen, auf welche sich die Finanzanlagenvermittlung bezieht, sind wegen ihrer spezifischen Merkmale mit speziellen Risiken behaftet. Diese sind in den jeweiligen dem Anleger zur Verfügung stehenden Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 0 XXX, Xxx. 000x XXXXX zum Darlehensvertrag und im jeweiligen Vermögensanlagen-Informationsblatt beschrieben. (b) Zustandekommen des Vermittlungsvertrages Der Vermittlungsvertrag kommt gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer D.3 dieser Investment AGB zustande. (c) Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer D.4.3 dieser Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den partiarischen Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden derzeit mit 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des partiarischen Nachrangdarlehens durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen bei Nachrangdarlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 VermAnlG keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Darlehensforderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Bei partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG liegt das Abführen der Kapitalertragssteuer bei dem Unternehmen als Darlehensnehmer. Das Unternehmen wird die Abgeltungssteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Eine entsprechende Steuerbescheinigung wird dem Crowd-Investor übermittelt. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein.

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Informationen zum Vermittlungsvertrag. (a) Wesentliche Merkmale der angebotenen Finanzdienstleistung und Hinweis auf spezifische Risiken Die von kapilendo Kapilendo angebotene Finanzdienstleistung besteht in der Vermittlung von Finanzanlagen in Form von partiarischen qualifiziert nachrangigen Darlehen nach § 1 Abs.2 Nr.3 und 4 VermAnlG (im Folgenden „partiarische Nachrangdarlehen"), die zwischen Anlegern als Darlehensgebern und dem Unternehmen als Darlehensnehmer geschlossen werden. Die Vermittlung geschieht ausschließlich über den online Kreditmarktplatz auf der Internetseite www..xxxxxxxxx.xxxxx.xxxxxxxxx.xx. kapilendo Kapilendo ist weder Emittent noch Anbieter von partiarischen Nachrangdarlehen noch erbringt kapilendo Kapilendo Beratungsleistungen oder erteilt Empfehlungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von partiarischen Nachrangdarlehen. Jeder Anleger beurteilt in eigener Verantwortung, ob der Abschluss eines partiarischen Nachrangdarlehens für ihn unter wirtschaftlichen und rechtlichen, insbesondere auch steuerlichen Aspekten eine geeignete Vermögensanlage darstellt. Die partiarischen Nachrangdarlehen, auf welche sich die Finanzanlagenvermittlung bezieht, sind wegen ihrer spezifischen Merkmale mit speziellen Risiken behaftet. Diese sind in den jeweiligen dem Anleger zur Verfügung stehenden Verbraucherinformationen nach § 312d Abs. 0 XXX, Xxx. 000x XXXXX zum Darlehensvertrag und im jeweiligen Vermögensanlagen-Informationsblatt beschrieben. (b) Zustandekommen des Vermittlungsvertrages Der Vermittlungsvertrag kommt gemäß den Bestimmungen in vorstehender Ziffer D.3 dieser Investment AGB zustande. (c) Gesamtpreis, Preisbestandteile, Steuern Die Registrierung auf der Plattform ist kostenlos. Auch aufgrund des Vermittlungsvertrags entstehen für den Anleger keine Kosten (vgl. Ziffer D.4.3 dieser Investment AGB). Einkünfte (Zinsen und ggf. Sachleistungen wie Waren- / Service-Gutscheine) im Zusammenhang mit den partiarischen Nachrangdarlehen unterliegen bei dem Anleger der Besteuerung. Einkünfte aus Kapitalvermögen werden derzeit mit 25% Kapitalertragsteuer zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer besteuert. Die steuerliche Geltendmachung von Kosten einer etwaigen Fremdfinanzierung des partiarischen Nachrangdarlehens durch den Anleger ist je nach steuerlicher Situation des Anlegers nur eingeschränkt möglich. Nach derzeit geltendem Recht behält das Unternehmen keine Kapitalertragsteuer ein und führt diese nicht an das Finanzamt ab. Der Anleger hat daher sämtliche Einkünfte aus der Darlehensforderung in seiner Steuerklärung anzugeben und selbst zu versteuern. Dem Anleger wird empfohlen, sich in eigener Verantwortung ggf. qualifiziert steuerlich beraten zu lassen. Etwaige Beratungskosten in diesem Zusammenhang sind vom Anleger über den vorgenannten Gesamtpreis hinaus zu tragen. Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Anlegers ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein.

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