Vertragsstrafen. Vertragsstrafen sind nicht vorgesehen.
Vertragsstrafen. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind.
Vertragsstrafen. Nimmt der/die Arbeitnehmer/in die Arbeit nicht oder nicht fristgemäß auf, löst er/sie das Ar- beitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf oder wird die Firma durch vertragswidriges Verhalten des/der Arbeitnehmer/in zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monats-Bruttogehaltes zu zahlen. Soweit der/die Arbeitnehmer/in bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, reduziert sich die Vertragsstra- fe der Höhe nach auf das Bruttoarbeitsentgelt, dass der/die Arbeitnehmer/in während des Laufs der ordentlichen Kündigung erzielt hätte. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Vertragsstrafen. Pönale Bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./[●]), diesem Vertrag und16 im Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine gemäß Punkt 11.3 und des Fertigstellungstermins gemäß Punkt 11.1.2 wird die AN pönalepflichtig. Die nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Pönale beträgt bei Überschreitung des Fertigstellungstermins 0,15 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung, bei Überschreitung der im Verhandlungsprotokoll (Anhang ./2.1.3)17 und Terminablaufplan (Anlage ./3.1.3) genannten Zwischentermine 0,05 % des Netto-Pauschalfestpreises für jeden Werktag der Verspätung. Das Recht der AG, darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Eine einmal angefallene Vertragsstrafe für einen Zwischentermin wird auf nachfolgend angefallene Vertragsstrafen für weitere Zwischentermine und/oder den Endtermin angerechnet. Die Pönale wird für alle Fälle auf insgesamt 5% des Netto-Pauschalfestpreises beschränkt. Sofern sich aufgrund einer zwischen den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarung die genannten Zwischen- und/oder der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 11.1.2 dieses Vertrages verschieben, gelten die Vertragsstrafen ohne weitere Vereinbarung auch für die geänderten Termine. Die für die Überschreitung der Zwischentermine angefallene Pönale kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden Abschlagszahlung bzw Schlusszahlung geltend macht und verrechnet werden. Die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich, dass die AG eine verwirkte Vertragsstrafe bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung, längstens jedoch bis zur Schlusszahlung geltend machen kann. Unter der Voraussetzung, dass der Fertigstellungstermin gemäß Punkt 10.1.2 eingehalten wird, erstattet die AG der AN allfällige Pönale aus dem Titel der Überschreitung der Zwischentermine zurück. Unabhängig von vorstehender Vertragsstrafenvereinbarung, vereinbaren die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 500,00, die die AN an die AG zu bezahlen hat, für jeden (wöchentlichen) schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht der AN zur laufenden Erstellung von Bautagesberichten gemäß Punkt 5.8. Diese Vertragsstrafe für Verstöße gegen Punkt 5.8 wird auf maximal EUR 5.000,00 beschränkt und kann von der AG mit der jeweils nächsten Abschlagsrechnung oder mit der Schlussrechnung der AN durch Abzug von der betreffenden...
Vertragsstrafen. Als vertragsstrafenrelevant im Sinne von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten die in Nummer 3.1 lfd. Nr. vereinbarten Leistungstermine. Abweichend von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird für Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. vereinbart. Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gilt die Vertragsstrafenregelung aus Ziffer 10.4 EVB-IT Dienstleis- tungs-AGB. Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. . Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.5 oder Ziffer 1.6 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Für jeden Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelung im ersten Aufzählungspunkt der Ziffer 8.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auf- tragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Vertragsstrafen. Individuell vereinbarte Vertragsstrafen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 11 VOL/B.
Vertragsstrafen. Die ADAC Autoversicherung AG wird bei unrichtigen Angaben zur Einstufung des Vertrags in die Schadenfreiheitsklassen oder der Merkmale zur Beitragsberechnung die Grundlagen zur Beitragsberechnung korrigieren und den korrekten Beitrag ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nacherheben. ■ Informationen zum Rechtsweg Es gilt deutsches Recht. Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie entweder bei dem Gericht geltend machen, das für Ihren Wohnsitz oder für den Geschäftssitz der ADAC Autoversicherung AG örtlich zuständig ist. Die ADAC Auto- versicherung AG kann Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag ausschließlich bei dem Gericht geltend machen, das für Sie örtlich zuständig ist. Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt haben, oder Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für den Geschäftssitz der ADAC Autoversicherung AG örtlich zuständig ist. Der Vertrag und die Kommunikation während der Laufzeit des Vertrags werden in deutscher Sprache geführt. Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- und Schadenabwicklung können Sie sich an die Schiedsstelle des ADAC e.V. (AKB-ADAC L.1.1) wenden. Die Ent- scheidung der Schiedsstelle kann durch die Schiedskommission (AKB-ADAC L.1.1) überprüft werden: Schiedsstelle oder Schiedskommission, ADAC e.V., Juristische Zentrale, Xxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx Sind Sie mit der Entscheidung der Schiedsstelle oder der Schiedskommission des ADAC e.V. nicht einverstanden, steht Ihnen weiterhin der Rechtsweg offen. Der Rechtsweg kann auch ohne Einschaltung der angegebenen Schiedsverfahren direkt beschritten werden.
Vertragsstrafen. Dies sind vor Eintritt eines Sachschadens gemäß Teil B vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- und Abnah- meverpflichtungen.
Vertragsstrafen. Erfüllt der Auftragnehmer die Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsge- mäß, so hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach Maßgabe der folgenden Vorgaben.
Vertragsstrafen. Eine Vertragsstrafe ist nur bei schuldhafter Pflichtverletzung verwirkt. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen nach diesen Teilnahmebedingungen ist nur die jeweils höchste verwirkte Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Eine Kumulation verwirkter Vertragsstrafen findet nicht statt.