Vertragsstrafen Musterklauseln

Vertragsstrafen. Kein Versicherungsschutz besteht wegen Schäden durch Vertragsstrafen, soweit diese nicht ausdrücklich mitversichert sind.
Vertragsstrafen. Nimmt der/die Arbeitnehmer/in die Arbeit nicht oder nicht fristgemäß auf, löst er/sie das Ar- beitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf oder wird die Firma durch vertragswidriges Verhalten des/der Arbeitnehmer/in zur außerordentlichen Kündigung veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an die Firma eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monats-Bruttogehaltes zu zahlen. Soweit der/die Arbeitnehmer/in bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist vor Ablauf eines Monats aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, reduziert sich die Vertragsstra- fe der Höhe nach auf das Bruttoarbeitsentgelt, dass der/die Arbeitnehmer/in während des Laufs der ordentlichen Kündigung erzielt hätte. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.
Vertragsstrafen. Als vertragsstrafenrelevant im Sinne von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB gelten die in Nummer 3.1 lfd. Nr. vereinbarten Leistungstermine. Abweichend von Ziffer 10.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird für Leistungen gemäß Nummer 3.1 lfd. Nr. die Vertragsstrafenregelung gemäß Anlage Nr. vereinbart. Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gilt die Vertragsstrafenregelung aus Ziffer 10.4 EVB-IT Dienstleis- tungs-AGB. Für die Nichteinhaltung von Reaktionszeiten* gelten die Regelungen in Anlage Nr. . Für jeden Verstoß gegen Ziffer 1.5 oder Ziffer 1.6 der EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat. Für jeden Verstoß des Auftragnehmers gegen die Regelung im ersten Aufzählungspunkt der Ziffer 8.3 EVB-IT Dienstleistungs-AGB wird eine Vertragsstrafe in Höhe von Euro vereinbart. Dies gilt nicht, wenn der Auf- tragnehmer den Verstoß nicht zu vertreten hat.
Vertragsstrafen. Individuell vereinbarte Vertragsstrafen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach § 11 VOL/B.
Vertragsstrafen. Dies sind vor Eintritt eines Sachschadens gemäß Teil B vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nichterfüllung von Liefer- und Abnah- meverpflichtungen.
Vertragsstrafen. 1. Falls sich der Kunde im Verzug mit der Erfüllung der Verbindlichkeit vom zu leistenden Dienst befindet, ist er verpflichtet, der AKCENTA die Vertragsstrafe in der Höhe von 25% p.a. vom Wert des zu leistenden Dienstes, bis zur Erfüllung der Verbindlichkeit, mindestens jedoch 54 EUR zu zahlen.
Vertragsstrafen. 1. Erfüllt der Auftragnehmer die Pflichten aus dem Vertrag nicht oder nicht ordnungsge- mäß, so hat der Auftraggeber neben dem Anspruch auf Erfüllung einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe nach Maßgabe der folgenden Vorgaben.
Vertragsstrafen. Eine Vertragsstrafe ist nur bei schuldhafter Pflichtverletzung verwirkt. Bei Verwirkung mehrerer Vertragsstrafen nach diesen Teilnahmebedingungen ist nur die jeweils höchste verwirkte Vertragsstrafe zur Zahlung fällig. Eine Kumulation verwirkter Vertragsstrafen findet nicht statt.
Vertragsstrafen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens inner- halb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen we- gen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnah- meverpflichtungen. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Versicherungs- nehmer nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag Er- satz erlangen kann.