Informationen zur Überschussbeteiligung Musterklauseln

Informationen zur Überschussbeteiligung. Entscheidend für den Gesamtertrag des Vertrags ist die Entwicklung des Anlagestocks (Sondervermögen, das gesondert von unserem sonstigen Vermögen geführt und in Anteileinheiten von Investmentfonds angelegt wird), an dem Sie unmittelbar beteiligt sind. Darüber hinaus beteiligen wir Ihren Vertrag und die Verträge der anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 VVG an den Überschüssen. Bei der fondsgebundenen Versicherung fallen in der Aufschubzeit keine Bewertungsreserven an. Nach Beginn der Rentenzahlung berücksichtigen wir eine Beteiligung an den Bewertungsreserven bei der Deklaration der jährlichen Überschussbeteiligung.
Informationen zur Überschussbeteiligung. Zusätzlich zu den vertraglich zugesicherten garantierten Leistungen beteiligen wir Sie und die anderen Versicherungsnehmer gemäß § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) an den Überschüssen und ggf. an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Überschüsse entstehen dann, wenn die Aufwendungen für das Berufsunfähigkeitsrisiko und die Kosten niedriger sind als bei der Tarifkalkulation angenommen. Weitere Überschüsse stammen aus den Erträgen der Kapitalanlagen. Bewertungsreserven entstehen grundsätzlich aus Erträgen der Kapitalanlagen, also immer dann, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Diese Kapitalerträge fallen nur bei den Tarifen an, bei denen ein Deckungskapital aus den Sparbeiträgen aufgebaut werden kann (sog. kapitalbildende Versicherungen). Berufsunfähigkeitsversicherungen sind so kalkuliert, dass die Beiträge für die Deckung von Berufsunfähigkeitsrisiken benötigt werden. Für die Bildung von Kapitalerträgen stehen deshalb in der Regel keine Beträge zur Verfügung, so dass in diesen Fällen auch keine Beteiligung an den Bewertungsreserven erfolgt. Lediglich bei Berufsunfähigkeitsversicherungen mit dem Überschusssystem nach Art der verzinslichen Ansammlung können Bewertungsreserven entstehen, an denen der Vertrag bei Beendigung gemäß § 153 Absatz 3 VVG beteiligt wird.
Informationen zur Überschussbeteiligung. Die folgende Deklaration unserer Überschussbeteiligung (Anteilsätze, Bemessungsgrundlagen und Wartezeiten) gilt für das Jahr 2024. Die jährliche Deklaration veröffentlichen wir jeweils in unserem Geschäftsbericht, den Sie auf un- serer Homepage unter Tarif laufende Überschüsse einmalig: Schlussüberschussanteile 1) inklusive Mindestbeteiligung an den Bewer- tungsreserven 5) Risikoüber- schuss in % des Risikobeitrags (Todesfall) bei positivem / negativem riskierten Kapital Kosten- über- schuss in % der ein- gerechne- ten Kosten ohne Gut- haben- kosten6) Kickback- beteiligung in ‰ des Fondsgut- habens Zinsüberschuss in % des über- schussberech- tigten Garantie- guthabens in % des schluss- überschuss- berechtigten Guthabens für jedes abgelaufene Versi- cherungsjahr in ‰ der verein- barten Garantieleistung2) 4) in den ersten 15 Versicherungs- jahren/in den Folgejahren ab Zu- sage einer Garantieleistung FR, BFR 10 / 35 5 fonds- abhängig 2,70 9,03) 1,2/2,5 FVL FWVL 10 / 35 10 fonds- abhängig 2,70 3,0 1,2/2,5

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  • Überschussbeteiligung Die auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus: - den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind, - dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 3 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist und - dem Ihrem Vertrag gemäß § 3 Abs. 10 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Selbstbeteiligung Bei der Vereinbarung einer Selbstbeteiligung je Schaden gilt: Die Selbstbeteiligung a) richtet sich nach der im Antrag festgelegten Höhe der Selbstbeteiligung je Schaden, b) wird bei jedem Schaden nur einmal abgezogen, c) gilt nicht für Kosten für die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen nach § 5.1 AHB.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.