Informationspflicht des Lieferanten Musterklauseln

Informationspflicht des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, Daten im Rah- men einer Lieferantenselbstauskunft durch Ein- tragung im SUSPA Supplier Relationship Ma- nagementsystem (SRM) zur Verfügung zu stel- len und aktuell zu halten. Als Bestandteil der Lieferantenselbstauskunft sind bspw. auch Fra- gebögen zur sozialen Verantwortung (Corpo- rate Social Responsibility – CSR), zur Material- art, als auch Maßnahmen zur Lieferantenbe- wertung und aktuelle Zertifikate in SRM zur Verfügung zu stellen. Diese sind angelehnt an die Fragebögen von drive sustainability (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx/) in der je- weils aktuellen Version. Der Lieferant verpflichtet sich, mit SUSPA eine Geheimhaltungsvereinbarung zu schließen (F 2603.01 bzw. F 2603.02). Der Lieferant verpflichtet sich, ein zertifiziertes QM-System gemäß den Forderungen der DIN EN ISO 9001, oder alternativ IATF 16949 oder VDA 6.1 aufzubauen und zu erhalten. Außerdem strebt der Lieferant an, ein UM-Sys- tem aufzubauen und aufrecht zu erhalten, das den Anforderungen nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 gerecht wird. Eine diesbezügliche Zertifizierung sollte angestrebt werden. Der Lieferant soll für Ereignisse wie Unterbre- chungen in der Energieversorgung, Arbeits- kräftemangel, Ausfall von wichtigen Betriebs- mitteln, usw. Maßnahmen treffen, um diese zu vermeiden und in vertretbarem Maße die Be- lieferung von SUSPA auch in Notfällen zu er- möglichen. Sollten Vorlieferanten zur Sicherstellung der Leistung benötigt werden, ist der Lieferant be- strebt, dessen Qualitätsrichtlinien auch beim Vorlieferanten anzuwenden.
Informationspflicht des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, Daten im Rah- men einer Lieferantenselbstauskunft durch Ein- tragung im SUSPA Supplier Relationship Ma- nagementsystem (SRM) zur Verfügung zu stel- len und aktuell zu halten. Als Bestandteil der Lieferantenselbstauskunft sind bspw. auch Fra- gebögen zur sozialen Verantwortung (Corpo- rate Social Responsibility – CSR), zur Material- art, als auch Maßnahmen zur Lieferantenbe- wertung und aktuelle Zertifikate in SRM zur Verfügung zu stellen. Diese sind angelehnt an die Fragebögen von drive sustainability (xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xxx/) in der je- weils aktuellen Version. Der Lieferant verpflichtet sich, mit SUSPA eine Geheimhaltungsvereinbarung zu schließen (F 2603.01 bzw. F 2603.02). Der Lieferant verpflichtet sich, ein zertifiziertes QM-System gemäß den Forderungen der DIN EN ISO 9001, oder alternativ IATF 16949 oder VDA 6.1 aufzubauen und zu erhalten. Wenn der Lieferant Artikel liefert, die in Auto- mobilprodukte einfließen, muss das QM-Sys- tem alle Forderungen der IATF 16949 erfüllen. Dies unterstützt der Lieferant durch eine konti- nuierliche Weiterentwicklung des Systems im Sinne der Forderungen der IATF 16949. Dies schließt auch die Sanktionierten Interpretatio- nen (SIs) der International Automotive Task Force ein. Ebenso muss der Lieferant, dessen Produkt in ein Automobilprodukt einfließt, systemische, kundenspezifische Forderungen des OEM-Au- tomobilkunden vorliegen haben, diese kennen und umsetzen. Als typische Beispiele seien hier die VW-AG Formel-Q-Fähigkeit und die For- mel-Q-Konkret genannt. Die Beschaffung sol- cher kundenspezifischen Forderungen erfolgt durch den Lieferanten i.d.R. über die Online- Portale der OEM-Automobil-Kunden. Außerdem verpflichtet sich der Lieferant, ein UM-System aufzubauen und aufrecht zu erhal- ten, das den Anforderungen nach EMAS oder DIN EN ISO 14001 gerecht wird. Eine diesbe- zügliche Zertifizierung sollte vorhanden sein oder angestrebt werden. Der Lieferant muss für Ereignisse wie Unterbre- chungen in der Energieversorgung, Arbeits- kräftemangel, Ausfall von wichtigen Betriebs- mitteln, usw. Notfallpläne erstellen, um in ver- tretbarem Maße die Belieferung von SUSPA auch in Notfällen zu gewährleisten. Die Vorlieferanten des Lieferanten müssen so- wohl in das Qualitäts- als auch in das Umwelt- managementsystem einbezogen werden. Das Qualitäts- und Umweltmanagementhandbuch sowie die Verfahrensanweisungen sind beim Lieferanten durch SUSPA einsehbar, soweit sie für die Herstel...
Informationspflicht des Lieferanten. Der Lieferant ist verpflichtet, • alle Umweltrisiken, die sich auf die Lieferfähig- keit des Lieferanten auswirken könnten, Kien- le+Spiess unverzüglich schriftlich mitzuteilen • alle bezüglich Einsatz von Gefahrstoffen rele- vanten Anfragen sowie alle mitgeteilten Vor- schriften / Beschränkungen von Kienle + Spiess unverzüglich zu beantworten und ein- zuhalten • die Ergebnisse der vom Gesetzgeber gefor- derten Untersuchungen gegenüber Kienle + Spiess offenzulegen • bei Lieferung von Produkten, die bei sachge- mäßem Umgang Gefahrstoffe freisetzen, Kienle + Spiess schriftlich darauf hinzuweisen. Erkennt der Lieferant, dass die getroffenen Vereinba- rungen z. B. Qualitätsmerkmale, Termine, Liefermen- gen nicht eingehalten werden können, ist der zustän- dige Einkauf / Qualitätssicherung bei Kienle + Spiess unverzüglich zu informieren. Darüber hinaus wird der Lieferant Kienle + Spiess auch über alle nach Auslieferung erkannten Abwei- chungen unverzüglich in Kenntnis setzen. Im Interesse einer schnellen Lösung legt der Lieferant alle benötigten Daten und Fakten offen. Der Lieferant verpflichtet sich, vor • Änderung an Produkten • Änderungen von Fertigungsverfahren, - abläufen und -materialien (auch bei Unter- lieferanten) • dem Wechsel von Unterlieferanten • Änderungen von Prüfverfahren/- einrichtungen • der Verlagerung von Fertigungsstandorten • der Verlagerung von Fertigungseinrichtun- gen am Standort die Zustimmung von Kienle + Spiess einzuholen und die in diesem Zusammenhang vereinbarten Qualitätsnachweise zu erbringen. Bei Prozess- und Spezifikationsabweichung ent- scheidet Kienle + Spiess über die weitere Vorge- hensweise. Anfragen zu Sonderfreigaben müssen schriftlich erfolgen.
Informationspflicht des Lieferanten. Vor Änderungen von Fertigungsverfahren, Materialien oder Z u l i e f e r t e i l e n f ü r d i e P r o d u k t e , Ve r l a g e r u n g v o n Fertigungsstandorten, ferner Änderungen von Verfahren und Einrichtungen zur Prüfung der Produkte oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen wird der Lieferant uns so rechtzeitig benachrichtigen, dass wir prüfen können, ob sich die Änderungen nachteilig auswirken könnte. Der Lieferant hat Dritte, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber uns heranzieht, entsprechend zu verpflichten. Soweit Vorlieferanten auch vereinbart werden, gelten sie als wesentlicher Vertragsbestandteil und können nicht ohne unsere vorherige Zustimmung ausgewechselt werden.
Informationspflicht des Lieferanten. Der Lieferant verpflichtet sich, alle erforderlichen Unterlagen bzw. Bedienungsanleitungen für den Liefergegenstand mitzuliefern. Er verpflichtet sich weiterhin, den Besteller über einen möglicherweise gewünschten Sondereinsatz des Liefergegenstands zu befragen und über die damit verbundenen Risiken zu unterrichten.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.