Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. Mitwirkungsgesetz
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Samples: Landesgesamtarbeitsvertrag (Lgav) Für Das Schweizerische Schlosser , Metallbau , Landmaschinen , Schmiede Und Stahlbaugewerbe, Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag
Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. MitwirkungsgesetzMitwirkungsgesetz 822.14
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe ordnungsmässige Erfüllung ihrer ih- rer Aufgaben ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung Arbeitnehmer- vertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten Beschäftig- ten zu informieren. Mitwirkungsgesetz.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)
Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist.
2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. Mitwirkungsgesetz.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag