Common use of Informationsrecht Clause in Contracts

Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. Mitwirkungsgesetz

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Samples: Landesgesamtarbeitsvertrag (Lgav) Für Das Schweizerische Schlosser , Metallbau , Landmaschinen , Schmiede Und Stahlbaugewerbe, Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag

Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. MitwirkungsgesetzMitwirkungsgesetz 822.14

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe ordnungsmässige Erfüllung ihrer ih- rer Aufgaben ist. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung Arbeitnehmer- vertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten Beschäftig- ten zu informieren. Mitwirkungsgesetz.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)

Informationsrecht. 1 Die Arbeitnehmervertretung hat Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Infor- mation über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ord- nungsgemässe Erfüllung ihrer Aufgaben ist. 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren. Mitwirkungsgesetz.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag