Inhaltstoffe Musterklauseln

Inhaltstoffe. 2.1 EU-Xxxxxxxxxx XxXX (2011/65/EU)

Related to Inhaltstoffe

  • Inhalte Die Hochschule verfolgt grundsätzlich den Ansatz, hochschulische Ausbildung interdisziplinär zu gestalten. In den Bachelor-Studiengängen erfolgt dies insbesondere durch das Angebot allgemeinwissenschaftlicher Wahlpflichtmodule („General Electives“), im Rahmen derer die Studierenden aus Angeboten der Fakultät für angewandte Natur- und Geisteswissenschaften in den Bereichen „Sprachen“, „Kulturwissenschaften“, „Naturwissenschaften und Technik“, „Politik Recht, Wirtschaft“, „Pädagogik Psychologie Sozialwissenschaften, Soft Skills“ und „Musische Fächer“ auswählen. Wählbare Lehrveranstaltungen können hier beispielsweise sein: Sprachen: Chinesisch, Englisch (für unterschiedliche Fachbereiche), Französisch, Italienisch, Japanisch, Russisch, Spanisch Kulturwissenschaften: Z.B. Ethisch-Philosophische Grundfragen, Brasilien heute – Politik, Wirtschaft, Kultur Politik, Recht, Wirtschaft: Z.B. Staat und Verwaltung in Deutschland, Korruption in Deutschland, Grundzüge des Schadenersatzrechts Pädagogik, Psychologie, Sozialwissenschaften, Soft Skills: Z.B. Interkulturelle Kom- petenz, Angewandte Psychologie, Mediation, Engagementförderung Musische Fächer: Z.B. Filmgeschichte, Medienkunde Mit Blick auf den international geprägten Arbeitsmarkt des anvisierten Berufsfeldes widmet sich das Curriculum neben der Vermittlung fachlicher auch der Behandlung kulturspezifi- scher Kompetenzen. Der Erwerb von Fachkompetenzen wird hierbei im Wesentlichen in den Modulen ▪ 2 General Business (GEB), ▪ 4 Economics (ECO), ▪ 7 Supply Chain Management & Information Processing (SCI), ▪ 8 Human Resources Management (HRM), ▪ 9 Finance (FIN), ▪ 12 Organisational Structure (ORG), ▪ 14 Law & Taxation, ▪ 16 Marketing (MAR) und ▪ 18 International Projects (INP) umgesetzt. Die Vermittlung ethischer Aspekte sieht die Hochschule als aktuell und wichtig an und widmet ihr zentralen Raum im Modul „Business Ethics“ im vierten Semester. Vertiefend und unter konkretem Anwendungsbezug im Unternehmensmarketing greift das Modul „Business Func- tions“ diese Aspekte im sechsten Semester wieder auf. Zusätzlich werden verschiedene Sicht- und Denkweisen über Verhaltensanforderungen und gesellschaftlich-soziale Verantwortung in unterschiedlichen Kulturkreisen thematisiert. So bereits im Rahmen der kritischen Behandlung gesellschaftlicher Grundlagen von Ethik im Rahmen des Moduls „Intercultural Training“ im ers- ten Semester. Das Englischmodul „Business English II“ im zweiten Semester greift hiernach das Thema Ethik auch aus angelsächsischem Blickwinkel auf. Im weiteren Studienerlauf ist dieses Themengebiet wichtiger Bestandteil auch der Module „Intercultural Management“ im dritten und „Country Analysis“ im vierten sowie der „General Electives“ im fünften Semester und zieht sich somit als roter Faden durch das Studium. Fachliche Schwerpunkte des Studienganges werden insbesondere in den Modulen 24 bis 27 („Business Functions“, „Business Strategies“, „Strategic-, Financial-, Knowledge- and Relati- onship Management“ und „Diversita-, Change-, Innovation- und Brand Management“) gesetzt. Im Rahmen von Electives, die aus einem umfassenden Programm an englischsprachigen Lehrveranstaltungen im Modul „Business Electives“ gewählt werden können, in Kombination mit dem Modul „Business Functions“, vertiefen die Studierenden ihre persönlichen Neigungen und individualisieren die zu erwerbenden Qualifikationen und Kompetenzen. Die Kompetenz- entwicklung des wissenschaftlichen Arbeitens ist Lerninhalt des Moduls „Mathematik und Sta- tistik“ sowie des Bachelor-Seminars. Der Studiengang bietet Studierenden zudem die Möglichkeit, einen zweiten Bachelorab- schluss an einer ausgewählten Partneruniversität der Fakultät Wirtschaftswissenschaften, in- nerhalb der Regelstudienzeit zu erlangen (Double Degree). Aufgrund einer bilateralen Verein- barung zwischen dem Studiengang International Management und einem vergleichbaren Stu- diengang der Partneruniversität verbringen Studenten ein Jahr an der Partneruniversität und absolvieren dort Veranstaltungen mit einer Summe von 60 CP, die durch die Fakultät der FHWS vollständig anerkannt werden. Studenten, die alle Voraussetzungen der bilateralen Ver- einbarung erfüllen, erlangen nach Abschluss des Studiums an der FHWS zudem einen Ba- chelorabschluss der Partneruniversität (s. Kap. 4.3). Die Studiengangsbezeichnung sieht die Hochschule in den internationalen Inhalten begründet, welche sich sowohl in sprachlichen, kulturellen wie auch unternehmerisch-grenzüberschrei- tenden Aspekten des Studienganges niederschlügen. Zusammen mit seiner Managementaus- richtung sei daher einerseits die Bezeichnung inhaltlich treffend, als auch mit Blick auf ähnlich ausgerichtete Studiengänge im In- und Ausland vergleichbar. Aufgrund der gesellschaftswis- senschaftlichen Schwerpunkte und der entsprechenden inhaltlichen Ausrichtung wurde die Abschlussbezeichnung Bachelor of Arts gewählt, so die Hochschule weiter. Der Studiengang folgt dem Ansatz, durch ganzheitliche und fachübergreifende Denk- und Ar- beitsformen interdisziplinäres Denken auch curricular zu verankern, betont die Hochschule. Jedes Modul wird mit jeweils einer Prüfungsleistung abgeschlossen. Eine Prüfung findet als schriftliche Prüfung (Klausur) oder als sogenannte „Sonstige Prüfungsleistung“ statt. Arten sonstiger Prüfungsleistungen sind in § 15 a der SPO des Studienganges definiert. Für die betreffenden Module bezeichnet der Anhang zur SPO für jedes Modul zunächst in einer Spalte die Prüfungsbezeichnung (schriftliche Prüfung, Sonstige Prüfungsleistung etc.). In der nächs- ten Spalte erfolgt im Falle einer sonstigen Prüfung eine Beschränkung der möglichen Auswahl des § 15 a auf die für dieses Modul aus der Auswahl der Möglichkeiten zugelassenen Aus- wahloptionen. Vorliegend erfolgt die Beschränkung zumeist auf Referat oder Präsentation, be- ziehungsweise auf eine Präsentation oder ein Kolloquium. Die endgültige Festlegung der kon- kreten Art der Prüfungsleistung erfolgt gemäß § 7 der SPO im spätestens zu Beginn der Vor- lesungszeit auf der Fakultätshomepage zu veröffentlichenden Studienplan. Das erfolgreiche Bestehen ist Voraussetzung für die Vergabe der CP. Zwecks Verzahnung erworbener theoretischer Inhalte mit praktischen Anwendungsbeispielen und Vermittlung entsprechender Transferkompetenzen absolvieren die Studierenden aller an der Hochschule angebotener Programme studienbegleitend mindestens je zwei Praxispro- jekte. Diese führen die Studierenden an konkrete Probleme und Aufgaben externer Projekt- partner heran, welche sodann im Team zu lösen sind. Dabei werden theoretische Modelle und Methoden, die bis dahin vermittelt wurden, an der jeweiligen Praxisfragestellung angewendet. So erfolgt die Vermittlung der fachlich-methodischen Inhalte des Moduls „International Pro- jects“ im Rahmen einer Projektumgebung vor interkulturellem Hintergrund. Bewertung: Die Gutachter erachten den Aufbau des Curriculums mit Blick auf die angestrebten Ziele des Studienganges, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikationen wie der zu erwerben- den Kompetenzen, als schlüssig aufeinander aufbauend und sinnvoll verknüpft. Die anvisier- ten Lernziele sind definiert und werden durch den Studienaufbau sinnvoll befördert. Mit den Elective-Modulen eröffnet der Studiengang den Studierenden die Möglichkeit zum vertieften Erwerb individuellen Neigungen folgender fachlicher wie überfachlicher Kompetenzen und Fertigkeiten. Positiv hervorheben möchten die Gutachter hier insbesondere den konsequent verfolgten An- satz, theoretische Fragestellungen nach Möglichkeit im direkten Zusammenhang der Erläute- rung mit praktischen Fragestellungen zu verknüpfen. Unter anderem mit der obligatorischen Xxxx zweier Lehrveranstaltungen aus fachfernen Fakultäten der Hochschule fördert der Stu- diengang zudem die Fähigkeiten wie die Bereitschaft, interdisziplinär zu Denken. Abschluss- und Studiengangsbezeichnung stimmen mit der inhaltlichen Ausrichtung von Cur- riculum und Kompetenzvermittlung überein und entsprechen den Rahmenvorgaben. Den ethischen Implikationen der Studienrichtung widmet sich ein eigenes Modul. Zudem wird das Thema auch in den übrigen Modulen, wo es tangiert wird, sachangemessen einbezogen. Problematisch gestaltet sich nach Überzeugung der Gutachter die Bewertung der Vermittlung des wissenschaftlichen Arbeitens sowie der wissenschaftlichen Methodenkompetenzen im Curriculum. Im Gegensatz zu anderen Bachelor-Studiengängen der Hochschule weist dieser Studiengang kein Startmodul - dort zumeist mit einem Umfang von 5 CP - zum Themenbereich wissenschaftliches Arbeiten auf. Die Modulbeschreibung wiederum stellen nach Ansicht der Gutachter nicht erkennbar heraus, an welchen Stellen des Curriculum sonst im Studienverlauf die notwendigen Kompetenzen vermittelt werden. Es ist den Gutachtern hier nicht möglich klar zu entscheiden, ob die Inhalte fehlen und beispielsweise durch ein spezielles Modul aufge- nommen werden müssen, oder ob es an der hinreichenden Darstellungstiefe in den Modulbe- schreibungen mangelt. Sie empfehlen daher die folgende Auflage: Die Hochschule belegt die hinreichende Vermittlung wissenschaftlichen Arbeitens so- wie wissenschaftlicher Methoden im Curriculum. (Rechtsquelle: Kap. 3.1.6 FBK) Die Gutachter erachten die Prüfungsleistungen der Module in Form und Inhalt grundsätzlich dazu geeignet, die seitens der Hochschule definierten Lernergebnisse abzuprüfen. Zur Ein- sicht vorgelegte Prüfungsleistungen unterschiedlicher Bewertungsniveaus im Begutachtungs- termin erfüllten die Anforderungen des angestrebten Qualifikationsniveaus. Als Prüfungsfor- men dominieren die Klausur, sowie die Referat oder Präsentation. Die Gutachter sind zwar der Ansicht, dass die angestrebten Ziele auch erreichbar sind. Doch empfehlen sie dringend, auch zur besseren Verfestigung wissenschaftlicher Arbeitsformen und -methoden, eine grö- ßere Vielfalt von Prüfungsformen vorzusehen. Die Abschlussarbeiten werden unter Anwendung veröffentlichter und einheitlich angewandter Kriterien, Vorschriften und Verfahren bewertet und entsprechen den Anforderungen des Qua- lifikationsrahmens. Exzellent Qualitätsan- forderung übertroffen Qualitätsan- forderung erfüllt Qualitätsan- forderung nicht erfüllt Nicht relevant

  • Inhalt Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertrags- grundlagen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versi- cherungsvertrag geltenden Versicherungsbedingungen und die Information für Versicherungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf Wunsch auch zu einem früheren Zeitpunkt.

  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Feiertage 1 Im Falle eines Einsatzes der Lernenden in Drittunternehmen gestützt auf Ziff. 5.3 Anhang gelten in Bezug auf Feiertage die Bestimmungen des jeweiligen Drittunternehmens. 2 Massgebend ist der jeweilige Arbeitsort gemäss Ziff. 5.4 Anhang 1.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise „Netto“, zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Der Anbieter ist berechtigt bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.8 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; das Gleiche gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Wegen zweifelsfrei vorliegende Mängel kann der Kunde Zahlungen zu einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen Teil zurückbehalten oder bei einer Vorauszahlungspflicht des Mietzinses in dieser Höhe aufrechnen. Ziffer 3.9 Der Anbieter behält sich vor, die Miete erstmals nach Ablauf von 12 Monaten und höchstens einmal im Jahr mit einer Ankündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende zu erhöhen, sofern und soweit sich seine für die Erhaltung der Mietsache anfallenden Energie-,Personal- und Personalausstattungskosten erhöht haben. Sobald sich die jährliche Vergütung um mehr als 5% erhöht, ist der Kunde berechtigt mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens, den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung zu kündigen. Bei einer Reduzierung der entsprechenden Kosten kann der Kunde ebenfalls erstmals nach Ablauf von 12 Monaten eine entsprechende Herabsetzung der Miete verlangen. 3.10 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.