Inkrafttreten, Außerkrafttreten Musterklauseln

Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung auf der Homepage des Kultusministeriums in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. (2) Er tritt am Tag nach der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch alle Vertragspartner in Kraft. Soweit keine gemeinsame Vertragsunterzeichnung erfolgt, hinterlegt jeder Vertragspartner eine unterzeichnete Vertragsurkunde beim Landtag Nordrhein-Westfalen. In diesem Fall tritt der Vertrag am Tag nach der Hinterlegung durch den dritten Vertragspartner in Kraft. Sollte die gemeinsame Unterzeichnung oder Hinterlegung nach dem 1. Dezember 2019 erfolgen, tritt der Vertrag abweichend von Satz 1 und 3 rückwirkend zum 1. Dezember 2019 in Kraft. (3) Gleichzeitig tritt der Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und im Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg vom 14. Januar 2014 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1.11.1995 in Kraft. Die "Richtlinien zur Regelung der Vergütung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte einschließlich der pädagogischen Unterrichtshilfen" vom 25.4.1977 treten zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. 1Diese Ordnung tritt zum 1. September 2011 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Au- gust 2011 tritt die Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre vom 01.09.2003 außer Kraft. Artikel 1 Änderung des ABD Teil D, 3. § 4 ABD Teil D, 3. wird wie folgt gefasst: „§ 4 Zielgruppenorientierte Arbeitszeit
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Die Richtlinie tritt am Tag nach Beschlussfassung durch das Präsidium in Kraft. Sie ist in den Amtli- chen Mitteilungen der Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität Oldenburg bekannt zu machen. Gleichzeitig treten die Richtlinie in der Fassung vom 11.12.1996 (Amt- liche Mitteilungen der Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität Oldenburg 4/96 S. 141) sowie die Verfahrensrege- lung eines offiziellen Beschwerdeweges bei Vorfäl- len sexueller Diskriminierung (Amtliche Mitteilungen der Xxxx xxx Xxxxxxxxx Universität Oldenburg 3/99 S. 63) außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Richtlinie tritt am 1. Juni 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Förderung des Sports im Landkreis Märkisch-Oderland vom 25. Februar 2019 außer Kraft. *Für alle Funktions-, Stellen- und andere Bezeichnungen in dieser Richtlinie gilt auch ohne besondere Nennung sowohl die weibliche als auch die männliche Bezeichnung. Dies stellt keine Diskriminierung dar, sondern dient der Vereinfachung der Lesbarkeit dieser Richtlinie.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. (1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt ist. 1 2Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. (2) Der Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn die Stiftung nach Artikel 14 aufgelöst und liquidiert ist. (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Staatsvertrages ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Vertragsparteien bekanntzumachen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentli- chung in der Amtlichen Bekanntmachung der Fil- muniversität in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtli- nien für die Vergabe von Räumen der Hochschule für Film und Fernsehen ,,Xxxxxx Xxxx‘‘ Potsdam-Babelsberg an Dritte (Veranstalter) vom 10.03.2014 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Vereinbarung tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung zwischen dem Kultusministerium Baden-Württemberg und der Evangelischen Landeskirche in Württemberg vom 8. Mai 1978 über die Richtlinien für die Ausbildung und den Nachweis der Eignung und Lehrbefähigung der kirchlich aus- gebildeten Religionslehrkräfte gemäß § 97 Abs. 1 und 2 des Schulgesetzes für Baden- Württemberg in der Fassung vom 23. Xxxx 1976 außer Kraft. Stuttgart, 26. Oktober 2000 Stuttgart, 14. November 2000 gez. gez.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten. Diese Benutzungsbedingungen treten am 1. September 2022 bis auf Weiteres in Kraft.