INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE Musterklauseln

INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt gemäß Genehmigung des Dienstreiseantrags. Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Das Enddatum ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung (Universität) anwesend sein muss. Die Dauer der Mobilitätsphase kann um einen Tag für die Anreise direkt vor dem ersten Tag der Maßnahme im Ausland [und/oder] einen Tag für die Abreise direkt nach dem letzten Tag der Maßnahme im Ausland verlängert werden. Diese Tage werden auch bei der individuellen Berechnung der Unterstützung berücksichtigt. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für die im Grant Agreement vereinbarte Anzahl von Lehr- und Reisetagen. (vgl. Finanzierungsplan lt. Grant Agreement). 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen, wobei an der Humboldt- Universität zu Berlin maximal 2 Wochen finanziert werden können. Über Ausnahmen entscheidet der/ die Erasmus-Hochschulkoordinatorin. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 Tagen pro Mobilitätsmaßnahme und mindestens 8 Stunden Unterricht pro Woche (oder einer kürzeren Aufenthaltsdauer). Dauert die Mobilitätsmaßnahme länger als eine Woche, wird die Mindeststundenanzahl je zusätzlichem Tag wie folgt berechnet: 8 Stunden geteilt durch 5 Tage multipliziert mit der Anzahl der zusätzlichen Tage. Der Teilnehmer unterrichtet die im Anhang I vereinbarte Anzahl von Stunden, die im Rahmen der o.g. Vorgaben liegen müssen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobilitätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung angegeben werden.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeein- richtung anwesend sein muss. An/Abreise sind nicht in der Dauer der Mobilitätsphase enthalten. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+-Mitteln der EU für Aufenthaltstage. und 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 2 Monate betragen. Dabei gilt eine Mindestdauer von 2 aufeinander folgenden Tagen pro Mobilitätsmaßnahme sowie bei Mobilität zu Lehrzwecken mindestens 8 Stun- den Unterricht pro Aufenthalt bzw. Woche. Wird während eines einzelnen Auslandsaufenthaltes die Lehrtätigkeit mit einer Fort- und Weiterbildung kombiniert, reduziert sich die Mindestzahl der Unterrichtsstunden pro Woche (oder kürzerer Aufenthalt) auf vier Stunden. Der Teilnehmer unterrichtet insgesamt Stunden in Tagen. 2.5 Der Teilnehmer kann unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Artikel 2.4 die Verlängerung der Mobili- tätsphase beantragen. Stimmt die Einrichtung der Verlängerung der Mobilitätsphase zu, muss die Vereinbarung entsprechend geändert werden. 2.6 Das tatsächliche Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase muss in der Teilnahmebescheinigung (Con- firmation of Stay) angegeben werden.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am . Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für Monate und zusätzliche Tage. *4 Die Anzahl der Monate und Tage stimmt mit der Dauer der Mobilitätsphase überein. Die Anzahl der Monate und Tage entspricht der Dauer, für die eine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ gezahlt wird - in Kombination mit Zero Grant-Tagen. Der Teilnehmer erhält keine finanzielle Unterstützung aus Erasmus+, er wird als Zero Grant- Teilnehmer gewertet. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant - Unterstützung betragen. 2.5 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase eingereicht werden. 2.6 Ein Praktikumszeugnis oder das Dokument "Confirmation of Stay" UND das „Learning Agreement - After the mobility" muss das bestätigte Datum des Beginns und Ende der Mobilitätsphase enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am   und endet am  . Die Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für   Monate und   zusätzliche Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen. 2.5 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase eingereicht werden. 2.6 Das Transcript of Records (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Start- und Enddatum der Mobilitätsphase enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am [s. G.A. Seite 1] und endet am [s. G.A. Seite 1]. 2.3 Die Phase gemäß diesem Grant Agreement umfasst: • eine physische Mobilitätsphase vom [s. G.A. Seite 1] bis [s. G.A. Seite 1], was [s. G.A. Seite 2, Finanzierungsplan] Tagen entspricht 2.4 Die Teilnahmebescheinigung „Letter of Confirmation“ (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung)] muss den bestätigten Beginn und das bestätigte Ende der Dauer der Mobilitätsphase (einschließlich der virtuellen Komponente) enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am 15.07.2019 (Beginn des Aufenthalts an der Gasthochschule) und endet spätestens am 31.08.2020 (Ende des akademischen Aufenthalts an der Gasthochschule). Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Das Datum des Endes der Mobilitätsphase ist der letzte Tag, an dem der Teilnehmer / die Teilnehmerin an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. (Daten siehe letter of acceptance der Gasthochschule) 2.3 Der Teilnehmer / die Teilnehmerin erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+- Mitteln der EU für die bestätigte Aufenthaltsdauer durch Confirmation of Stay nachgewiesen. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen. 2.5 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase gestellt werden. 2.6 Das Transcript of Records (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Datum des Beginns und Endes der Mobilitätsphase enthalten, hier: Confirmation of Arrival, Confirmation of Stay/ Departure.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. [Datum] [Datum]. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am und endet am 2.3 Die Phase gemäß diesem Grant Agreement umfasst: [Datum] [Datum] • eine physische Mobilitätsphase vom bis , was Tagen entspricht . […] • geförderte Reisetage [Datum] [Datum] • eine virtuelle Komponente vom bis [Datum] [Datum]. Nur für Praktika: Die physische Mobilitätsphase beginnt frühestens am und endet spätestens am Die physische Mobilitätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmende an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. 2.4 Die Niederschrift über die akademischen Leistungen / Praktikumsbescheinigung / Teilnahmebescheinigung (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss den bestätigten Beginn und das bestätigte Ende der Dauer der Mobilitätsphase, einschließlich der virtuellen Komponente, enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt frühestens am . . [tt.mm.jjjj] und endet spätes- tens am [tt.mm.jjjj].  Das Datum des Beginns der Mobilitätsphase ist der erste Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss.  Ist ein durch eine andere als die Aufnahmeeinrichtung durchgeführter Sprachkurs maßgeblicher Bestandteil der Mobilitätsphase im Ausland, beginnt die Mobilitätsphase am ersten Tag des Sprachkurses außerhalb der Aufnahmeeinrichtung.  Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der Teilnehmer an der Aufnahme- einrichtung anwesend sein muss. Die Daten werden durch Ausfüllen und Signieren der Anlage E - Confirmation of Stay von der Partnerhochschule bestätigt. Die Bestandteile 1. Confirmation of Arrival und 2. Confirmation of Departure müssen innerhalb einer Woche nach Unterzeichnung im International Office eingereicht werden. 2.3 Der Teilnehmer erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für voraus- sichtlich * Tage sowie * Zero-Grant-Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 12 Monate inklusive der Zeiträume ei- ner Zero Grant-Unterstützung betragen. 2.5 Anträge an die Hochschule München auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen spätes- tens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase eingereicht werden. 2.6 Das Transcript of Records oder das Dokument Anlage E - Confirmation of Stay müssen das bestätigte Start- und Enddatum der Mobilitätsphase enthalten.
INKRAFTTRETEN UND DAUER DER MOBILITÄTSPHASE. 2.1 Die Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung durch die letzte der beiden Parteien in Kraft. 2.2 Die Mobilitätsphase beginnt am [Datum] und endet am [Datum]. Die Mobili- tätsphase beginnt am ersten Tag, an dem der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeeinrichtung anwesend sein muss. Die Mobilitätsphase endet am letzten Tag, an dem der/die Teilnehmer/in an der Aufnahmeein- richtung anwesend sein muss. 2.3 Der/die Teilnehmer/in erhält finanzielle Unterstützung aus Erasmus+ Mitteln der EU für […] Monate und […] zusätzliche Tage. 2.4 Die Gesamtdauer der Mobilitätsphase darf höchstens 12 Monate inklusive der Zeiträume einer Zero Grant-Unterstützung betragen. 2.5 Anträge an die entsendende Einrichtung auf Verlängerung der Aufenthaltsdauer müssen spätestens einen Monat vor dem ursprünglichen Ende der Mobilitätsphase eingereicht werden. 2.6 Das Transcript of Records oder Praktikumszeugnis (oder eine diesen Dokumenten beigefügte Erklärung) muss das bestätigte Start- und Enddatum der Mobilitätsphase enthalten.