Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.
Schutzrechte Dritter 1. Die Bank stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter, die diese gegen den Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten an der überlassenen Software in ihrer vertragsmäßigen Fassung geltend machen, frei. Dies gilt jedoch nur, wenn die Software ordnungsgemäß genutzt wurde und die Schutzrechtsverletzung nicht durch eine Änderung verursacht wurde, die der Kunde selbst oder ein Dritter vorgenommen hat. 2. Der Kunde ist verpflichtet, die Bank unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen ihn Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden. 3. Die Bank oder ein von ihr Beauftragter sind berechtigt, auf eigene Kosten notwendige Softwareänderungen aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter bei dem Kunden durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden dürfen hierbei nur in zumutbarem Rahmen beschränkt oder verändert werden. Wird die Nutzung der Software im Sinne dieses Vertrages durch derartige Veränderungen für den Kunden nicht nur unwesentlich verändert oder erschwert, hat der Kunde das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages.
Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
Rechte Dritter 8.1 Rechte von Dritten. (a) Der Lizenzgeber ist verpflichtet, den Partner gegen Ansprüche, die gegen ihn im Vertragsgebiet erhoben wurden, zu verteidigen, sofern und soweit der geltend gemachte Anspruch (i) durch einen Dritten erhoben wurde, der Inhaber des geistigen Eigentums ist, das Grund für die Anspruchserhebung war (ii) und der behauptet, dass die durch den Partner im Einklang mit diesem Vertrag vorgenommene Verbreitung der Software unmittelbar ein Patent, Xxxxxxxxxxxx, Xxxxx oder Geschäftsgeheimnisse verletzt oder rechtswidrig verwendet. Der Lizenzgeber erstattet den aus derartigen Ansprüchen resultierenden Schadenersatz, zu dem er im Hinblick auf den Anspruch rechtskräftig verurteilt wurde oder den der Lizenzgeber im Rahmen eines Vergleichs akzeptiert hat, vorausgesetzt, dass (i) der Partner den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich über einen solchen behaupteten Anspruch informiert; und (ii) der Partner den Lizenzgeber ermächtigt hat, die Anspruchsabwehr oder die Beilegung der Streitigkeit allein durchzuführen; und (iii) der Partner bei der Anspruchsabwehr umfassend kooperiert sowie dem Lizenzgeber alle benötigten Informationen zur Verfügung stellt und ihn angemessen unterstützt; und (iv) der Partner als Reaktion auf die Rechtsverletzung bzw. die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Software keine Handlungen unternimmt, die sich nachteilig auf die Rechte des Lizenzgebers auswirken. Der Lizenzgeber behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Anspruchsabwehr einzustellen, falls nicht länger behauptet oder davon ausgegangen wird, dass die Software Rechte Dritter verletzt oder diese rechtswidrig verwendet. (b) Den Lizenzgeber trifft die Pflicht gemäß Abschnitt 8.1(a) nicht, wenn der Anspruch (i) aus Software oder Dokumentation resultiert, die von einem anderen als dem Lizenzgeber geändert wurden, oder (ii) aus der unterbliebenen Inanspruchnahme eines sofort vom Lizenzgeber bereitgestellten Neuen Release, wenn die Rechtsverletzung oder rechtswidrige Verwendung bei Verwendung des Neues Release hätte vermieden werden können, oder (iii) aus vertragswidrigen Aktivitäten des Partners (oder seiner Endnutzer). Ferner haftet der Lizenzgeber nicht gemäß Abschnitt 8.1(a), wenn der geltend gemachte Anspruch hätte vermieden werden können, indem der Partner die Software oder die Materialien des Lizenzgebers in Zusammenhang oder in Verbindung mit Software, Daten oder Systemen, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, nicht verwendet hätte. (c) Wird behauptet, dass eine Verletzung der Rechte Dritter oder eine rechtswidrige, die Rechte Dritter verletzende Nutzung durch die Software gemäß obigem Abschnitt 8.1 vorliegt oder besteht beim Lizenzgeber der hinreichende Verdacht, dass eine solche eintreten könnte, kann der Lizenzgeber nach eigenem Ermessen: (i) dem Partner das Recht auf eine fortgesetzte rechtmäßige Nutzung der Software ohne Mehrkosten für den Partner beschaffen oder (ii) die Software modifizieren oder die Software durch alternative, im Wesentlichen gleichwertige Programme und Begleitdokumentation ersetzen, durch die die Rechte Dritter nicht verletzt werden, oder (iii) falls keine der vorgenannten Alternativen bei vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann, den Vertrag kündigen und den vom Partner gezahlten Preis abzüglich eines angemessenen Betrags für den Zeitraum der tatsächlichen Nutzung der Software durch den Partner erstatten. 8.2 Entschädigung durch den Partner. Erhebt ein Dritter Klage oder Ansprüche gegen den Lizenzgeber und/oder seine Verbundenen Unternehmen aufgrund von (a) Steuern und damit zusammenhängenden Kosten, Zinsen und Bußgeldern, die vom Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen gezahlt wurden oder zu zahlen sind, (b) einem Verstoß des Partners oder seiner Verbundenen Unternehmen gegen die Abschnitte 3.1, 3.2, 7.2 bis 7.5, 10, 11 oder 12 dieses Vertrags, u. a. einer Überschreitung der vertragsgemäßen Befugnisse seitens des Partners, (c) einer Vereinbarung zwischen dem Partner und seinen Distributoren, Wiederverkäufern oder Endnutzern, oder (d) einer Anspruchserhebung, die zum Gegenstand hat, dass das Partner-Produkt ein Patent, Urheberrecht oder Markenrecht eines Dritten verletzt oder widerrechtlich verwendet oder dass der Partner die Software mit anderen Produkten, die nicht vom Lizenzgeber bereitgestellt wurden, kombiniert und verwendet (oder aufgrund der Erteilung einer Genehmigung zu einer solchen nicht vertragsgemäßen kombinierten Verwendung durch den Partner an Dritte), dann verteidigt der Partner den Lizenzgeber und seine Verbundenen Unternehmen auf seine Kosten und bezahlt jegliche vom Partner genehmigten Vergleichssummen sowie sämtlichen Schadensersatz, Kosten und Anwaltskosten, die gegen den Lizenzgeber und/oder seinen Verbundenen Unternehmen rechtskräftig auferlegt werden. 8.3 Die Bestimmungen von Abschnitt 8.1 stellen abschließend die Haftungsverpflichtung des Lizenzgebers aus einer Verletzung von Rechten Dritter durch die Software, die Materialien oder Dokumentation des Lizenzgebers gegenüber dem Partner dar. Die in Abschnitt 15 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten für alle Ansprüche, die gemäß Abschnitt 8.1 geltend gemacht werden. Beschränkungen der Haftung und der Verpflichtungen des Lizenzgebers gemäß den Abschnitten 8.1 und 8.3 gelten auch zugunsten der Verbundenen Unternehmen von SAP und deren jeweiligen Lizenzgebern.
Drittbegünstigte Betroffene Personen können diese Klauseln als Drittbegünstigte gegenüber dem Datenexporteur und/oder dem Datenimporteur geltend machen und durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:
Leistungen Dritter Stehen der versicherten Person auch Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (UVG), der Invalidenversiche- rung (IV), der schweizerischen Militärversicherung (MV) oder weitere Versicherungsleistungen zu oder hat ein haftpflich- tiger Dritter solche erbracht, ergänzt elipsLife diese Leistungen bis zur Höhe der entstandenen Heilungskosten (Scha- denversicherung).
Allgemeine Haftungsbegrenzung 8.1 Sämtliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Pflichtverletzung (Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss) oder Verletzung außervertraglicher Pflichten sind ausgeschlossen, soweit die Schäden oder die Folgeschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits verursacht wurden. Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 8.2 Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht, soweit die Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Ebenso gilt der Haftungsausschluss nicht, wenn wir vertragswesentliche Pflichten schuldhaft verletzen und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird oder wenn der Auftraggeber wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht. In diesen Fällen ist unsere Haftung aber auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 8.3 Auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach Abs. 1 und Abs. 2 können wir uns nicht berufen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung
Allgemeine Grundsätze 1 Geltungsbereich (1) Unter den sachlich-räumlichen Geltungsbereich dieses Ver- trags fallen die Evang. Stadtmission Heidelberg e. V., die Trägerge- sellschaft der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH sowie die Tochtergesellschaften a) Altenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, b) Krankenhaus Salem der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, c) St. Vincentius GmbH der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, d) Suchtkrankenhilfe der Evang. Stadtmission Heidelberg gGmbH, e) Wiedereingliederungshilfe der Evang. Stadtmission Hei- delberg gGmbH sowie alle Tochtergesellschaften, die von der Stadtmission zukünf- tig erworben oder gebildet werden, sofern die Evang. Stadtmission Mehrheitsgesellschafterin ist. (2) Dieser Vertrag gilt persönlich für alle Arbeitnehmerinnen, die in einem Arbeits-verhältnis mit der Trägergesellschaft der Stadtmis- sion Heidelberg, dem Stadtmission Heidelberg e. V. oder einer der Tochtergesellschaften stehen. (3) 1Die Arbeitsverhältnisse aller Ärztinnen richten sich nach An- lage 5. 2Ausgenommen von der Anwendung dieses Vertrags und der Anlage 5 sind Chefärztinnen, wenn deren Arbeitsbedingungen ein- zelvertraglich ohne Verweis auf die bei der Evang. Stadtmission kollektiv vereinbarten Regelungen vereinbart worden sind. (4) 1Dieser Vertrag gilt nicht für Personen, a) die Arbeiten nach § 260 SGB III verrichten, b) die nach § 16 Absatz 3 SGB II beschäftigt werden, c) die zur Rehabilitation oder zu ihrer Heilung beschäftigt werden und für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden, d) die ein Entgelt erhalten, das über das in diesem Vertrag vereinbarte, höchste Tabellenentgelt hinausgeht, ein- schließlich etwaiger Anwartschaften auf Boni, es sei denn, die oder einzelne Regelungen des Vertrags wurden einzelvertraglich vereinbart. e) überwiegend zum Zwecke ihrer Vor- oder Ausbildung be- schäftigt werden, insbesondere Auszubildende und Prak- tikantinnen. 2Dieser Vertrag gilt zudem nicht für geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 Nummer 2 (SGB IV). (1) 1Jede Arbeitnehmerin hat die ihr übertragenen Aufgaben ge- wissenhaft und ordnungsgemäß auszuführen. 2Sie ist verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeberin nachzukommen. 3Persönliche Angelegenheiten hat die Arbeitnehmerin unbeschadet der Freistel- lungsregelungen nach diesem Vertrag grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen. (2) 1Der diakonische Dienst geschieht im Auftrag Jesu Christi. 2Dies erkennen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin gleichermaßen an. 3Wer sich aus anderen Beweggründen zu diesem Dienst bereit- findet, ist Arbeitnehmerin mit gleichen Rechten und Pflichten; sie muss jedoch die evangelische Grundlage der diakonischen Arbeit anerkennen. (1) Die Arbeitnehmerin hat über betriebliche Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach geboten oder durch allge- meine beziehungsweise besondere Weisung der Arbeitgeberin ange- ordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (2) 1Nebentätigkeiten hat die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitgeberin rechtzeitig schriftlich vorher anzuzeigen. 2Die Arbeitgeberin kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmerin oder der berechtigten Interessen der Arbeitge- berin zu beeinträchtigen. (3) 1Arbeitnehmerinnen dürfen Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit nur mit Zustimmung der Arbeit- geberin annehmen. 2Werden einer Beschäftigten solche Belohnun- gen oder Geschenke in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit angebo- ten, hat sie dies der Arbeitgeberin unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. (4) 1Arbeitnehmerinnen in der Kinder- und Jugendhilfe, in der sonstigen Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder in einer Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, haben auf Verlangen der Arbeitgeberin bei der Einstellung und in regel- mäßigen Abständen ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30 a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. 2Die hierfür entste- henden Kosten trägt die Arbeitgeberin. (5) Pflegliche Behandlung des Eigentums der Einrichtung und Sparsamkeit in seiner Verwendung gehören zu den Pflichten der Arbeitnehmerin. (1) Die Vertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung und Qualitätssicherung. Qualifizierungsmaß- nahmen sind a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung), b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Wei- terbildung), c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizie- rung für eine andere Tätigkeit, Umschulung) und d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung). (2) Für Arbeitnehmerinnen mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird. (3) 1Die Arbeitnehmerin hat — auch in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe d) — Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes gere- gelt, ist das Gespräch jährlich zu führen. (4) 1Wird eine Arbeitnehmerin auf Veranlassung der Arbeitgeberin qualifiziert, gilt die Zeit der Teilnahme an der Qualifizierungsmaß- nahme als Arbeitszeit. 2Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Arbeitnehmerin betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde. § 17 findet Anwendung. (5) Während der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen werden der Arbeitnehmerin, sofern keine Ansprüche gegen andere Kosten- xxxxxx bestehen, von der Arbeitgeberin das bisherige Entgelt (§ 22), gegebenenfalls die Besitzstandszulage (§ 27) und die Umlage zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 36) fortge- zahlt und die Kosten der Qualifizierung getragen. (6) Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Grund, ist sie der Arbeitgeberin zur Rückzahlung der Aufwendungen nach Absatz 4 nach folgenden Maßgaben ver- pflichtet: a) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung besteht nur dann, wenn die Arbeitnehmerin durch die Qualifizierungsmaßnahme besonders bedeutsame zusätzliche Arbeitsmarktchancen erworben hat. 2Besonders bedeutsame Arbeitsmarkt- chancen liegen in der Regel vor, wenn die Arbeitnehme- rin wegen der absolvierten Qualifizierungsmaßnahme ei- ne höhere Vergütung nach diesem Vertrag erzielt oder erzielen würde als zuvor (zum Beispiel Zahlung einer Funktionszulage, Höhergruppierung). b) Eine Rückzahlungspflicht entsteht grundsätzlich erst, so- bald die Qualifizierungsmaßnahme einen zeitlichen Um- fang von mindestens einem Monat (gleich 22 Maßnahme- tage) überschreitet. c) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme weniger als drei Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Auf- wendungen verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für je- den vollen Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifizierung ein Zwölftel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. d) Dauerte die Qualifizierungsmaßnahme mindestens drei Monate, aber weniger als sechs Monate, ist die Arbeit- nehmerin zur Rückzahlung der Kosten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vollen Monat der Beschäfti- gung nach dem Ende der Qualifizierung ein Vierundzwan- zigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlas- sen werden. e) Dauerte die Fort- oder Weiterbildung mindestens sechs Monate, ist die Arbeitnehmerin zur Rückzahlung der Kos- ten verpflichtet, wobei ihr in diesem Fall für jeden vol- len Monat der Beschäftigung nach dem Ende der Qualifi- zierung ein Sechsunddreißigstel der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 4 erlassen werden. (7) 1Eine Rückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Zeitablauf endet. 2Eine Rückzahlungspflicht besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmerin wegen Schwanger- schaft oder Niederkunft in den letzten drei Monaten kündigt oder einen Auflösungsvertrag abschließt. (8) In besonders gelagerten Fällen kann von der Rückzahlungsver- pflichtung der Arbeitnehmerin abgesehen werden. (9) Für die Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 oder 4 schließen die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin vor Beginn der Maßnahme eine schriftliche Qualifizierungsvereinba- rung, in der die individuellen Rückzahlungsmodalitäten nach Maß- gabe der Bestimmungen dieses Paragraphen aufzunehmen sind. (1) 1Die Arbeitnehmerin hat das Recht auf Einsicht in ihre voll- ständigen Personalakten. 2Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften beziehungsweise Ablichtungen aus den Per- sonalakten zu fertigen. 3Das Recht auf Einsicht in die Personalakten kann auch durch eine gesetzliche Vertreterin oder eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausgeübt werden. 4Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. (2) 1Die Arbeitnehmerin muss über Beschwerden und Behauptun- gen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Die Äußerung der Arbeitnehmerin ist zu ihren Personalakten zu nehmen. (3) 1Beurteilungen sind der Arbeitnehmerin unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. (4) Niederschriften über seelsorgerliche Angelegenheiten dürfen nicht in die Personalakten aufgenommen werden.