Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssen.
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Interessenkonflikte. Potenzielle Bei der Erledigung ihrer Aufgaben und tatsächliche Interessenkonflikte Verpflichtungen als Verwahrstelle der Gesellschaft muss die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und ausschließlich im Sinne dieser Policy Interesse der Gesellschaft und der Anleger der Gesellschaft handeln. Als Multi-Service-Bank kann die Verwahrstelle direkt oder indirekt über mit der Verwahrstelle verbundene oder nicht verbundene Parteien zusätzlich zu den Verwahrstellen-Dienstleistungen eine breite Palette von Bankdienstleistungen für die Gesellschaft erbringen. Die Erbringung zusätzlicher Bankdienstleistungen und/oder die Verbindungen zwischen der Verwahrstelle und wichtigen Dienstleistern der Gesellschaft kann bzw. können entstehen zwischen zu Interessenkonflikten mit den Interessen des Kunden auf Aufgaben und Verpflichtungen der einen Seite Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft führen. Um verschiedene Arten von Interessenkonflikten und den Interessen • der ebasedie Hauptursachen potenzieller Interessenkonflikte zu erkennen, • anderer verbundener Unternehmenmuss die Verwahrstelle zumindest Situationen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebasein die die Verwahrstelle, • der einer ihrer Mitarbeiter der ebase oder anderer eine mit ihr verbundene natürliche Person eingebunden ist, und alle juristischen Personen und ParteienMitarbeiter, die ihrer direkten oder indirekten Kontrolle unterstehen, berücksichtigen. Die Verwahrstelle ist dafür verantwortlich, sämtliche angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um solche Interessenkonflikte zu vermeiden oder, sofern das nicht möglich ist, zu mildern. Sollte trotz der vorerwähnten Umstände ein Interessenkonflikt auf Verwahrstellenebene entstehen, so muss die Verwahrstelle zu jedem Zeitpunkt ihre im Rahmen des Verwahrstellenvertrags bestehenden Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beachten und entsprechend handeln. Wenn trotz aller ergriffenen Maßnahmen ein Interessenkonflikt, der sich für die Gesellschaft oder die Anleger der Gesellschaft wesentlich negativ auswirken könnte, nicht dadurch gelöst werden kann, dass die Verwahrstelle ihre im Rahmen des Verwahrstellenvertrags bestehenden Aufgaben und Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft beachtet, muss die Verwahrstelle die Interessenkonflikte und/oder ihre Ursache der Gesellschaft melden, die dann in geeigneter Weise handelt. Des Weiteren muss die Verwahrstelle wirksame organisatorische und administrative Vorkehrungen zur Ergreifung aller angemessenen Maßnahmen treffen und einhalten, die in angemessener Weise darauf ausgerichtet sind, (i) zu verhindern, dass sie die Interessen ihrer Kunden beeinträchtigen, (ii) solche Konflikte gemäß der Entscheidung der Gesellschaft zu behandeln und zu lösen und (iii) sie zu überwachen. Da sich die finanzielle Umgebung und die Organisation der Gesellschaft im Laufe der Zeit ändern können, ändern sich möglicherweise auch Art und Umfang der möglichen Interessenkonflikte sowie die Umstände, unter denen Interessenkonflikte auf Verwahrstellenebene entstehen können. Sollte die Organisation der Gesellschaft oder der Umfang der von der Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen einer wesentlichen Änderung unterworfen sein, so wird diese Änderung dem internen Abnahmeausschuss der Verwahrstelle zur Beurteilung und Genehmigung vorgelegt. Der interne Abnahmeausschuss der Verwahrstelle schätzt unter anderem die Auswirkungen dieser Änderung auf Art und Umfang möglicher Interessenkonflikte mit den Aufgaben und Verpflichtungen der Verwahrstelle gegenüber der Gesellschaft ein und bewertet geeignete Abmilderungsmaßnahmen. Am Stichtag dieses Prospekts waren die folgenden Situationen, die einen Interessenkonflikt hervorrufen könnten, bekannt (Sollten neue Interessenkonflikte bekanntwerden, wird die Liste entsprechend aktualisiert): - Interessenkonflikte zwischen der Verwahrstelle und der Unterverwahrstelle: ⮚Der Prozess der Auswahl und Überwachung von Unterverwahrstellen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Gesetz von 2010 und ist funktional und hierarchisch von möglichen anderen Geschäftsbeziehungen, die über die Unterverwahrung der Finanzinstrumente der Gesellschaft hinausgehen und das Ergebnis des Auswahl- und Überwachungsprozesses beeinflussen könnten, getrennt. Das Risiko des Auftretens und die Auswirkungen von Interessenkonflikten werden zusätzlich gemildert durch die Tatsache, dass keine der Unterverwahrstellen, die für die Verwahrung der Finanzinstrumente der Gesellschaft eingesetzt werden, zur Quintet-Gruppe gehören. - Die Verwahrstelle kann als Verwahrstelle für andere OGAW-Fonds fungieren und kann neben den Verwahrstellendienstleistungen zusätzliche Bankdienstleistungen erbringen und/oder als Gegenpartei der Gesellschaft in Freiverkehrstransaktionen mit Derivaten fungieren (möglicherweise über Dienste innerhalb Quintet). ⮚ Die Verwahrstelle wird ihr Möglichstes tun, um ihre Dienstleistungen mit Objektivität zu erbringen und alle Kunden gemäß ihrer Politik der besten Ausführung fair zu behandeln. Die Verwahrstelle ist gegenüber der Gesellschaft und ihren Anlegern für den Verlust haftbar, der bei der Verwahrstelle oder einem Dritten, bei dem die Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit der ebase verbunden sindOGAW-Richtlinie verwahrt werden, entsteht. Die Verwahrstelle haftet nicht, wenn sie nachweisen kann, dass der Verlust die Folge eines externen Ereignisses außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle war, dessen Folgen trotz aller zumutbaren Bemühungen, sie zu verhindern, unvermeidbar waren. Bei anderen Vermögenswerten ist die Verwahrstelle nur im Falle von Fahrlässigkeit oder absichtlicher Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen haftbar. Die Verwahrstelle haftet nicht für den Inhalt dieses Prospekts und haftet nicht für darin enthaltene ungenügende, irreführende oder unredliche Informationen. Als Gegenleistung für ihre Dienstleistungen und entsprechend der üblichen Praxis in Luxemburg hat die Verwahrstelle Anspruch auf: - eine Gebühr, die auf Grundlage des Nettovermögens der anderen SeitePortfolios berechnet wird und monatlich zahlbar ist, von 0,05% p.a. Darüber hinaus können sich Konflikte auch des Nettovermögens bis zu 25 Millionen EUR, 0,025% des Nettovermögens über 25 Millionen EUR bis zu 250 Millionen EUR und 0,015% des Nettovermögens über 250 Millionen EUR, und - eine Transaktionspauschale bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, allen Geschäftsvorgängen im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung der Lieferung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) Wertpapieren. Dabei gilt ein jährlicher Mindestbetrag von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang 6.250 EUR pro Portfolio; und - eine zusätzliche Verwahrungskontrollgebühr von 0,005% des Nettovermögens mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung einem jährlichen Mindestbetrag von Mitarbeitern 2.500 EUR pro Portfolio. Außerdem hat die Verwahrstelle Anspruch auf die Rückerstattung ihrer angemessenen Spesen und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von InformationenGebühren, die nicht öffentlich bekannt sindihr von einer Korrespondenzbank oder sonstigen Stelle (einschließlich eines Clearing-Systems) berechnet werden. Jede der zwei Parteien kann den Verwahrstellenvertrag kündigen, • aus persönlichen Beziehungen indem sie der Mitarbeiter oder anderen Partei in einer schriftlichen Mitteilung das Datum der Geschäftsleitung oder Beendigung nennt, das mindestens neunzig (90) Tage später sein muss als das Datum dieser Mitteilung. Im Falle einer Kündigungsmitteilung bemüht sich die Gesellschaft nach besten Kräften, eine neue Verwahrstelle zu ernennen und die Genehmigung der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehenCSSF zu erlangen, kann es zu Interes- senkonflikten kommenwobei diese Ernennung innerhalb von zwei Monaten erfolgen muss. Die ebase setzt alles daranVerwahrstelle erfüllt ihre Verpflichtungen so lange weiter, solche Konflikte bis der Transfer der betreffenden Vermögenswerte zu einer anderen von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung Gesellschaft ernannten und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über CSSF genehmigten Verwahrstelle abgeschlossen ist. Gemäß dem Zahlstellenvertrag fungiert Quintet Private Bank (Europe) S.A. auch als Zahlstelle. Als Hauptzahlstelle ist Quintet Private Bank (Europe) S.A. gegebenenfalls verantwortlich für die Annahme Ausschüttung von Erträgen und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch Dividenden an die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenAnteilinhaber.
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Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy Bei der Gesellschaft können entstehen zwischen den folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Kunden auf Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: • Interessen der einen Seite Gesellschaft und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener mit dieser verbundenen Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • Interessen der Mitarbeiter der ebase Gesellschaft oder • Interessen anderer Personen und ParteienAnleger in diesem oder anderen Fonds. Umstände oder Beziehungen, die mit Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der ebase verbunden sindGesellschaft, auf • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der anderen SeiteGesellschaft, • Umschichtungen im Fonds, • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individu- alportfolios bzw. Darüber hinaus • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualport- folios, • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehrere Investmentvermögen oder Individualportfolios gezeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits bekannten Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Der Gesellschaft können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit DienstleistungenGeschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Bro- ker research, welche Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die Bank für diese Kunden erbringt, ergebenim Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in Soweit der Anlageberatung und in Gesellschaft Rückvergütungen der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch Fonds an die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder Verwahrstelle und an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize)geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zufließen, • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen werden diese dem Fonds gutgeschrieben. Die Gesellschaft gewährt an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- mentenKreditinstitute, etwa bei wiederkehrend - meist monatlich - Vermittlungs- entgelte als so genannte “Vermittlungsfolgeprovisionen“. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationeneiner Compliance-Abteilung, die nicht öffentlich bekannt sind, die Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen. • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet Pflichten zur Offenlegung • Organisatorische Maßnahmen wie - die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von Informations- barrierenvertraulichen Informationen vorzubeugen - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern - die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; Eigenhandel und Kundenhandel • Führung Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insiderrechts • Einrichtung von Insider- geeigneten Vergütungssystemen • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Bera- tung bzw. Beobachtungs- Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs zur Aufteilung von Insiderinformationen dienen; Teilausführungen • regelmäßige Kontrollhandlungen Einrichten von Orderannahmezeiten (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die ComplianceCut-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeiternoff Zeiten); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems . Weitere Informationen werden auf der Internetseite Homepage der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten Warburg Invest AG unter Veröffentlichungen angege- ben (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxx/).
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Samples: www.warburg-invest-ag.de
Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener UnternehmenUnternehmen der comdirect- und Commerzbank-Gruppe, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen Inte- ressenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, ; • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, ; • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, ; • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. bspw. laufenden Vertriebs- provisionenVertrieb- sprovisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), ; • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, ; • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, ; • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, ; • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, ; • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, ; • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein vornherein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeitRedlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten Verhaltenspflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen Dienstleistungen. • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die Interessen eines Kunden oder einer Kundengruppe über die Interessen anderer Kunden zu stellen, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssen.;
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Interessenkonflikte. Potenzielle Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben handelt die Verwahrstelle ehrlich, redlich, professionell und tatsächliche Interessenkonflikte unabhängig von der Gesellschaft und ausschließlich im Sinne dieser Policy Interesse der Anleger. Die Gesellschaft, ihre Angestellten, Vertreter und/oder verbundene Unternehmen können entstehen zwischen als Anlageberater, Fondsmanager, Zentralverwaltungsstelle, Transferstelle oder in sonstiger Weise als Dienstleistungsanbieter für den Interessen des Kunden auf Fonds agieren. Die Funktion der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und ParteienVerwahrstelle bzw. Unterverwahrer, die mit Verwahrfunktionen beauftragt wurden, kann ebenfalls von einem verbundenen Unternehmen der ebase verbunden sindGesellschaft wahrgenommen werden. Die Gesellschaft und die Verwahrstelle, auf sofern eine Verbindung zwischen ihnen besteht, verfügen über angemessene Strukturen um mögliche Interessenkonflikte aus der anderen SeiteVerbindung zu vermeiden. Darüber hinaus können Können Interessenkonflikte nicht verhindert werden, werden die Gesellschaft und die Verwahrstelle diese identifizieren, steuern, beobachten und diese, sofern vorhanden, offenlegen. Die Gesellschaft ist sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden bewusst, dass aufgrund der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationenverschiedenen Tätigkeiten, die nicht öffentlich bekannt sindsie bezüglich der Führung des Fonds selbst ausführt, • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommenInteressenkonflikte entstehen können. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis Gesellschaft verfügt im Einklang stehtmit dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 und den anwendbaren Verwaltungsvorschriften der CSSF über ausreichende und angemessene Strukturen und Kontrollmechanismen, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank insbesondere handelt sie im Zusammenhang mit besten Interesse des Fonds. Die sich aus der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder Aufgabenübertragung eventuell ergebenen Interessenkonflikte sind in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen Grundsätzen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase beschrieben. Diese hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass die Gesellschaft auf ihrer Homepage xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht. Insofern durch das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo Auftreten eines Interessenkonflikts die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wirdAnlegerinteressen beeinträchtigt werden, wird die Bank Gesellschaft die Art bzw. die Quellen des bestehenden Interessenkonflikts auf ihrer Homepage offenlegen. Bei der Auslagerung von dem Geschäft Abstand nehmenAufgaben an Dritte vergewissert sich die Gesellschaft, welches dass die Dritten die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung aller Anforderungen an Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten wie sie in den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art anwendbaren Luxemburger Gesetzen und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken Verordnungen festgelegt sind, getroffen haben und die SchritteEinhaltung dieser Anforderungen überwachen. Die Verwahrstelle darf keine Aufgaben in Bezug auf den OGAW oder für die Gesellschaft wahrnehmen, die unternommen wurdenInteressenkonflikte zwischen den Anlegern des OGAW, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kannGesellschaft und ihr selbst schaffen könnten. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgenDies gilt nicht, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung eine funktionale und hierarchische Trennung der Aufgaben vorgenommen wurde und die potenziellen Interessenkonflikte bestehtordnungsgemäß ermittelt, gesteuert, beobachtet und zudem den Anlegern des OGAW gegenüber offengelegt werden. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbarZur Vermeidung von Interessenkonflikten zwischen der Verwahrstelle, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenGesellschaft oder den Anlegern darf die Gesellschaft nicht die Aufgaben einer Verwahrstelle wahrnehmen. Die Verwahrstelle darf die zum OGAW gehörenden Vermögensgegenstände nicht wiederverwenden. Folgende Interessenkonflikte könnten sich aus dieser Übertragung von Verwahraufgaben an Unterverwahrer bzw. aus der Auslagerung von Tätigkeiten ergeben: Die Verwahrstelle ist eine Zweigniederlassung der DZ PRIVATBANK S.A. Die DZ PRIVATBANK S.A. unterstützt die Verwahrstelle bei der Wahrnehmung ihrer allgemeinen Aufgaben, z. B. im Rahmen der technischen Abwicklung der Rücknahme von Fondsanteilen. Derzeit sind der Verwahrstelle keine Interessenkonflikte aus aktuellen Unterverwahrungen bekannt. Die Gesellschaft hat diese Informationen auf Plausibilität geprüft. Sie ist jedoch auf Zulieferung der Informationen durch die Verwahrstelle angewiesen und kann die Richtigkeit und Vollständigkeit im Einzelnen nicht überprüfen.
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Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionenVertriebspro- visionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang Zu- sammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein vornherein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeitRedlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten Verhaltenspflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter andereman- derem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen Wertpapierne- bendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 2633.13 – 08/2022 01/2019 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen Kunden- interessen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung Beeinträchtigung von Kundeninteressen Kunden- interessen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen Ausnahmefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts Interessenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme Inanspruch- nahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere ande- re Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt Offengelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis Geschäftsgeheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber ge- genüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssen. ebase nutzt zur Beschaffung von Fondsanteilen (ausgenommen ETFs) für das Investmentdepot und das Managed Depot, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Zwischenkommissionärs, nur die jeweilige Verwaltungsgesellschaft. Kauf-/Verkaufsgeschäfte (Ausführungsgeschäfte) in Bezug auf ETFs werden von ebase für Rechnung des Kunden mit einem Market-Maker zu Kauf- bzw. Verkaufskursen und unter Berechnung eines ETF-Transaktionsentgeltes ge- mäß dem jeweils aktuell gültigen Preis- und Leistungsverzeichnis abgewickelt. Die Bank weist darauf hin, dass es weitere Bezugsquellen für Fondsanteile (z. X. Xxxxxx) gibt, über die eine Beschaffung im Einzelfall unter gewissen Um- ständen auch günstiger durchgeführt werden könnte. Die Fondsanteilbeschaf- fung sollte jedoch nicht isoliert ohne Berücksichtigung des zusätzlichen ebase Leistungsspektrums betrachtet werden. Für das Wertpapierdepot gelten die „Allgemeinen Grundsätze der Auftragsaus- führung“.
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Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy Bei der Gesellschaft können entstehen zwischen den folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Kunden auf Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: • Interessen der einen Seite Gesellschaft und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener mit dieser verbundenen Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • Interessen der Mitarbeiter der ebase Gesellschaft oder • Interessen anderer Personen und ParteienAnleger in diesem oder anderen Fonds. Umstände oder Beziehungen, die mit Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der ebase verbunden sindGesellschaft, auf • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der anderen SeiteGesellschaft, • Umschichtungen im Fonds, • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfolios bzw. Darüber hinaus • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individu- alportfolios, • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehrere Investmentvermögen oder Individualportfolios gezeichnet hat („IPO-Zuteilun- gen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits bekannten Schlusskurs des laufenden Tages, sogenanntes Late Trading. Der Gesellschaft können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit DienstleistungenGeschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vor- teile (Broker research, welche Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die Bank für diese Kunden erbringt, ergebenim Inte- resse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in Soweit der Anlageberatung und in Gesellschaft Rückvergütungen der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch Fonds an die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder Verwahrstelle und an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize)geleis- teten Vergütungen und Aufwandserstattungen zufließen, • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen werden diese dem Fonds gutgeschrieben. Die Gesellschaft gewährt an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- mentenKreditinstitute, etwa bei wiederkehrend - meist monatlich - Ver- mittlungsentgelte als so genannte “Vermittlungsfolgeprovisionen“. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationeneiner Compliance-Abteilung, die nicht öffentlich bekannt sind, die Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen. • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet Pflichten zur Offenlegung • Organisatorische Maßnahmen wie - die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung für einzelne Abteilungen, um dem Miss- brauch von Informations- barrierenvertraulichen Informationen vorzubeugen - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern - die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; Eigenhandel und Kundenhandel • Führung Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Ein- haltung des Insiderrechts • Einrichtung von Insider- geeigneten Vergütungssystemen • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beobachtungs- Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstru- menten und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs zur Aufteilung von Insiderinformationen dienen; Teilausführungen • regelmäßige Kontrollhandlungen Einrichten von Orderannahmezeiten (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die ComplianceCut-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeiternoff Zeiten); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems . Weitere Informationen werden auf der Internetseite Homepage der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten Warburg Invest AG unter Veröffentlichungen angegeben (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenxxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxx/).
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Samples: www.warburg-invest-ag.de
Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung Geschä ftsfü hrung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für fü r diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung Vermö gensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung Ausfü hrung von Wertpapieraufträgen Wertpapieraufträ gen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder MaßnahmenMaß nahmen, • bei Erhalt oder Gewährung Gewä hrung von Zuwendungen (z. z.B. laufenden Vertriebs- provisionenVertriebspro- visionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang Zu- sammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung Vergü tung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung Gewä hrung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten Geschä ftstä tigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich ö ffentlich bekannt sind, • aus persönlichen persö nlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung Geschä ftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder BeirätenBeirä ten. Wo immer sich geschäftliche geschä ftliche Interessen gegenüberstehengegenü berstehen, kann es zu Interes- Inter-es senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließenvornherein auszuschließ en. Dies ist allerdings nicht immer möglichmö glich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeitRedlichkeit, rechtmäßiges rechtmä ß iges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten Verhaltenspflichten zu beachten. Die Integrität Integritä t und Qualität Qualitä t der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- profess-io nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung Geschä ftsleitung eine unabhängige unabhä ngige Stabsstelle Compliance („„ Compliance““ ) tätigtä tig, der die Über- Ü ber- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter andereman- derem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen Wertpapierne- bendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könntenkö nnten, • am Ergebnis einer für fü r Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für fü r diese getätigten Geschäfts getä tigten Geschä fts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft Geschä ft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für fü r einen Kunden erbrachten Dienstleistung über ü ber die hierfür übliche hierfü r ü bliche Provision oder Gebühr Gebü hr hinaus von ei- v-on ei nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könntenkö nnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren Gebü hren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende MaßnahmenMaß nahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der VermögensverwaltungVermö gensverwaltung; • Regelungen über ü ber die Annahme und Gewährung Gewä hrung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig zulä ssig ist, für fü r deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und VergütungVergü tung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche rä umliche Tren- nung; • Führung Fü hrung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- Ü ber- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige regelmä ß ige Kontrollhandlungen (z. B. Bz. laufende Überwachung Ü berwachung von Mitarbei- tergeschäftenMitarbe- i tergeschä ften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung Prü fung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige regelmä ß ige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte Leitsä tze fü r Wertpapiergeschä fte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip““ , u. a. durch Beschränkung Beschrä nkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 2633.13 – 08/2022 01/2019 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- Mö g-lich keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches betrü gerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich zü glich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für fü r potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die GeschäftsleitungsebeneGeschä ftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleistengewä hrleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung Beeinträ chtigung von Kundeninteressen Kunde- n interessen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen Maß nahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleistengewä hrleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung Beeinträ chtigung von Kundeninteressen Kunden- interessen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Geschä ft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen Ausnahmefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts Interessenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für Geschä fte fü r diesen Kunden tätigttä tigt, damit er seine Entscheidung bezüglich bezü glich der Inanspruchnahme Inanspru-ch nahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere ande- re Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt Offengelegt wird in aussagekräftigeraussagekrä ftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis Geschä ftsgeheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber ge- genü ber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenmü ssen. ebase nutzt zur Beschaffung von Fondsanteilen (ausgenommen ETFs) fü r das Investmentdepot und das Managed Depot, gegebenenfalls unter Einschaltung eines Zwischenkommissionä rs, nur die jeweilige Verwaltungsgesellschaft. Kauf-/Verkaufsgeschä fte (Ausfü hrungsgeschä fte) in Bezug auf ETFs werden von ebase fü r Rechnung des Kunden mit einem Market-Maker zu Kauf- bzw. Verkaufskursen und unter Berechnung eines ETF-Transaktionsentgeltes ge- mä ß dem jeweils aktuell gü ltigen Preis- und Leistungsverzeichnis abgewickelt. Die Bank weist darauf hin, dass es weitere Bezugsquellen fü r Fondsanteile (z. B. Bö rsen) gibt, ü ber die eine Beschaffung im Einzelfall unter gewissen U-m stä nden auch gü nstiger durchgefü hrt werden kö nnte. Die Fondsanteilbes-chaf fung sollte jedoch nicht isoliert ohne Berü cksichtigung des zusä tzlichen ebase Leistungsspektrums betrachtet werden. Fü r das Wertpapierdepot gelten die „ Allgemeinen Grundsä tze der Auftragsaus- fü hrung“ .
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Interessenkonflikte. Potenzielle Der ACD, die Anlageverwalter und tatsächliche Interessenkonflikte andere Gesellschaften, die zur Gruppe des ACD und/oder den Gruppen der Anlageverwalter gehören, können gelegentlich als Anlageverwalter oder Anlageberater für andere Fonds auftreten, die ähnliche Anlageziele wie jene des betreffenden Teilfonds verfolgen. Gelegentlich können die Anlageverwalter auch als Anlageberater oder Anlageberater mit Verwaltungsmandat für Kunden fungieren, die in Teilfonds der Gesellschaft anlegen, sodass ein wesentlicher Teil der in Umlauf befindlichen Anteile eines Teilfonds Eigentum von (einem) Kunden sein kann, für die (den) der Anlageberater Beratungsleistungen erbringt und/oder ein Verwaltungsmandat hält. Es ist daher möglich, dass der ACD und/oder die Anlageverwalter bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeiten potenziellen Interessenkonflikten mit der Gesellschaft ausgesetzt sind oder ein Interessenkonflikt zwischen der Gesellschaft und anderen vom ACD bzw. von den Anlageverwaltern verwalteten Fonds oder beratenen Kundenvermögen besteht. Jeder ACD und jeder Anlageverwalter werden jedoch in derartigen Fällen ihre im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf Rahmen der einen Seite und den Interessen • jeweiligen ACD- Vereinbarung bzw. der ebaseAnlageverwaltungsvereinbarung eingegangen Verpflichtungen einhalten, • anderer verbundener Unternehmeninsbesondere ihre Verpflichtungen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Banksofern praktisch möglich, im Zusammenhang mit Dienstleistungenbesten Interesse der Gesellschaft zu handeln sowie ihre Verpflichtungen gegenüber anderen Kunden beim Tätigen von Anlagen, welche bei denen potenzielle Interessenkonflikte auftreten können. Ist ein Interessenkonflikt unvermeidbar, so bemühen sich der ACD und die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleistenAnlageverwalter darum sicherzustellen, dass das Risiko der Beeinträchtigung Unternehmen und andere von Kundeninteressen gemanagt ihm verwaltete Programme für gemeinsame Anlagen nach Recht und vermieden wirdBilligkeit behandelt werden. Wo Der ACD ist sich bewusst, dass es zu Situationen kommen kann, in denen die Maßnahmen zur Vermeidung Verwaltung von Interessenkonflikten getroffenen organisatorischen und zum Management von Konflikten verwaltungstechnischen Vereinbarungen nicht ausreichengenügen, um nach vernünftigem Ermessen mit ausreichender Gewissheit zu gewährleisten, dass diese dem Risiko vorbeugen, den Interessen der Gesellschaft oder ihrer Anteilsinhaber keine Schäden zuzufügen. Kommt es zu solchen Situationen, so wird der ACD diese den Anteilsinhabern als letzte Möglichkeit ordnungsgemäß in den Jahresberichten und der Rechnungslegung oder einem anderen geeigneten Format offen legen. Weitere Informationen zu den Grundsätzen des ACD zu Interessenkonflikten sind auf Anfrage erhältlich. ANREIZE Anleger der Gesellschaft, die Anteile über einen Broker oder einen Finanzintermediär erwerben, werden darauf hingewiesen, dass der ACD, die Anlageverwalter und/oder ihre jeweiligen zugehörigen Unternehmen nach ihrem eigenen Ermessen derartige Erst- und Folgeprovisionen für den Verkauf von Anteilen und die Erbringung zugehöriger Dienstleistungen zahlen dürfen. Diese Gebühren werden vom ACD, den Anlageverwaltern oder ihren jeweiligen zugehörigen Unternehmen aus eigenen Mitteln getragen und ergeben keine zusätzlichen Gebühren für die Gesellschaft. Diese Zahlungen können zu Interessenkonflikten führen, da sie diese Broker oder Intermediäre dahingehend beeinflussen können, den Teilfonds über eine andere Anlage zu empfehlen. Diese Zahlungen von Provisionen an Broker oder sonstige Finanzintermediäre unterliegen in allen Fällen geltenden Gesetzen und Vorschriften über die Annahme von Provisionen von Produktanbietern an Gegenparteien. Insbesondere und in Übereinstimmung mit den FCA- Vorschriften dürfen Erst- und Folgeprovisionen bei Zeichnungen für oder das Risiko Halten von Anteilen von UK- Privatanlegern in Bezug auf Anlagen, die der Beeinträchti- gung Anleger tätigt, nachdem er eine Finanzberatung oder Portfoliomanagementdienstleistungen in Anspruch genommen hat, nicht von Kundeninteressen vermieden zugelassenen Intermediären oder für dritte Vertriebsleute oder Beauftragte angenommen werden. Bei der Ausführung von Aufträgen oder der Erteilung von Aufträgen bei anderen Unternehmen zur Ausführung, die sich auf Finanzinstrumente für den oder im Namen des Teilfonds beziehen, nehmen die Anlageverwalter keine Gebühren, Provisionen oder monetäre Leistungen an und behalten solche auch nicht ein; sie nehmen keine nicht- monetären Leistungen an, wenn diese von Dritten oder einer Person, die im Auftrag Dritter handelt, gezahlt oder geleistet werden. Die Anlageverwalter setzen sich so schnell wie möglich nach Erhalt von Gebühren, Provisionen oder monetären Leistungen, die von Dritten oder einer Person, die im Auftrag von Dritten handelt und, die in Verbindung mit Leistungen für einen bestimmten Teilfonds gezahlt oder geleistet wurden, mit jedem betreffenden Teilfonds in Verbindung und legen im Jahresbericht die Gebühren, Provisionen oder monetären Leistungen, die ihnen übermittelt wurden, offen. Die Anlageverwalter haben jedoch die Möglichkeit, geringfügige nicht-monetäre Leistungen ohne Offenlegung anzunehmen, durch die die Dienstleistungsqualität für den Teilfonds verbessert werden kann; und die vom Umfang und ihres Wesens so sind, dass man sie nicht dahingehend beurteilen kann, dass sie die Anlageverwalter bei der Erfüllung ihrer Pflicht behindern, aufrichtig, gerecht und professionell im besten Interesse jedes Teilfonds zu handeln. Den Anlageverwaltern im EWR ist es durch geltende Gesetze und Vorschriften über Anreize untersagt, materielle nicht-monetäre Leistungen von Dritten in Verbindung mit der Erbringung von Anlageverwaltungsdienstleistungen an den ACD für die Teilfonds anzunehmen. Zu diesen nicht-monetären Leistungen zählt die Annahme von Analysen Dritter durch die Anlageverwalter, sofern diese Analysen nicht als geringfügige nicht-monetäre Leistungen eingestuft werden. Demzufolge haben sich die Anlageverwalter dafür entschieden, selbst direkt für Analysen Dritter zu zahlen. Wird ein Anlageverwalter außerhalb des EWR bestellt, um Anlageverwaltungsdienste für einen Teilfonds zu leisten, unterliegt der Anlageverwalter Rechtsvorschriften, die von denen im EWR abweichen. Ein Anlageverwalter außerhalb des EWR kann seine Tätigkeiten unter Handels- und „Soft-Dollar“-Vorschriften ausüben, die formal von den Vorschriften zum Handel und zu Anreizen im EWR abweichen. Im Rahmen dieser Vorschriften kann der Anlageverwalter für externe Analysen Handelsprovisionen zahlen, die er für Broker leistet und deren Ausgaben vom jeweiligen Teilfonds getragen werden. In einem solchen Fall rechnet der Anlageverwalter die Zahlung für die Analysedienstleistungen zusätzlich zu den Ausführungskosten in seine Provisionszahlung an den Broker mit ein. Werden die Analysedienste von einem Dritten geleistet, werden die Kosten für die Dienstleistungen vom Anlageverwalter übernommen, wobei er einen Broker bittet, dem betreffenden Dritten einen Teil der Provision zu zahlen, die der Broker bekommen hat. Der ACD stellt jedoch sicher, dass diese Art der Zahlung für Analysen durch den Anlageverwalter sich nicht nachteilig auf den betreffenden Teilfonds auswirkt und so ausgeführt wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schrittedass Ergebnisse erzielt werden, die unternommen wurdenmit denen übereinstimmen, um diese Risiken zu minderndie für einen Anlageverwalter innerhalb des EWR gelten, bevor sie Geschäfte und für diesen Kunden tätigtAnteilsinhaber ein gleichwertiges Sicherheitsniveau erzielen. Weitere Informationen über Handelsprovisionen, damit er seine Entscheidung bezüglich die an Broker im Namen des jeweiligen Teilfonds gezahlt werden, finden sich im Dokument Kosten und Gebühren des Fonds unter xxx.xxxxxxxxxxx.xxx und im Jahresbericht und der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenRechnungslegung für jeden Rechnungszeitraum.
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Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener UnternehmenUnternehmen der comdirect- und Commerzbank-Gruppe, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen Inte- ressenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, ; • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, ; • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, ; • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. bspw. laufenden Vertriebs- provisionenVertrieb- sprovisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), ; • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, ; • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, ; • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, ; • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, ; • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, ; • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein vornherein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeitRedlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten Verhaltenspflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen Dienstleistungen. • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • einen finanziellen oder sonstigen Anreiz haben, die Interessen eines Kunden • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; • Führung von Insider- bzw. Beobachtungs- und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die Compliance-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Compliance-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssen.;
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Samples: www.fondsclever.de
Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy können entstehen zwischen den Interessen des Kunden auf der einen Seite und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • der Mitarbeiter der ebase oder anderer Personen und Parteien, die mit der ebase verbunden sind, auf der anderen Seite. Darüber hinaus können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, iIm Zusammenhang mit Dienstleistungen, welche die Bank für diese Kunden erbringt, ergeben. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in der Anlageberatung und in Ausübung von Rechten und/oder Pflichten der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize), • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittler, • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätigEmittentin, der die Über- wachung Berechnungsstelle oder einer anderen Stelle (z.B. eines Indexsponsors oder externen Beraters) nach Maßgabe der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei Emissionsbedingungen der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank Wertpapiere (z.B. im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision Feststellung oder Gebühr hinaus Anpassung von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in Parametern der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informations- barrierenEmissionsbedingungen), die Trennung von Verantwortlichkeiten sich auf die zahlbaren Beträge oder zu liefernden Vermögenswerte auswirken, können Interessenkonflikte auftreten. Bei Wertpapieren, die sich auf einen Basiswert beziehen, können die Emittentin, die Berechnungsstelle oder eine andere Stelle sowie mit ihnen verbundene Unternehmen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Kunden Geschäfte in diesen Basiswerten abschließen, die einen positiven oder negativen Einfluss auf die Wertentwicklung des entsprechenden Basiswerts haben und sich damit negativ auf den Wert der Wertpapiere auswirken können. Handelt es sich bei dem Basiswert um Aktien, besteht die Möglichkeit, dass die Emittentin, die Berechnungsstelle oder eine andere Stelle sowie mit ihnen verbundene Unternehmen Aktien der Gesellschaft, die den Basiswert emittiert hat, besitzen können. Derjenige, der in Bezug auf die Wertpapiere eine bestimmte Funktion ausübt (z.B. als Berechnungsstelle und/oder räumliche Tren- nung; • Führung als Indexsponsor) muss ggf. über die Zusammensetzung des Basiswerts bestimmen oder dessen Wert berechnen. Dies kann dann zu Interessenkonflikten führen, wenn von Insider- bzwihm emittierte Wertpapiere als Basiswert ausgewählt werden können. Beobachtungs- Die Emittentin kann außerdem in Bezug auf den Basiswert weitere derivative Instrumente emittieren. Eine Einführung dieser neuen konkurrierenden Produkte kann den Wert der Wertpapiere beeinträchtigen. Die Emittentin und Sperrlistenmit ihr verbundene Unternehmen können ferner gegenwärtig oder zukünftig in einer Geschäftsbeziehung zum Emittenten eines oder mehrerer Basiswerte stehen (u.a. einschließlich der Ausgabe anderer Wertpapiere mit Bezug auf den betreffenden Basiswert oder der Kreditvergabe-, Verwahr-, Risikomanagement-, Beratungs- und Handelsaktivitäten). Solche Geschäftstätigkeiten können als Dienstleistung im Namen von Kunden oder für eigene Rechnung durchgeführt werden. Die Emittentin und/oder ein verbundenes Unternehmen werden möglicherweise Handlungen durchführen und Maßnahmen vornehmen, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sie für notwendig oder angemessen erachten, um ihre jeweiligen Interessen zu schützen, ohne hierbei etwaige negative Konsequenzen für die Wertpapiere in Betracht zu ziehen. Bei solchen Handlungen und Konflikten handelt es sich z.B. um die Ausübung von Stimmrechten, den Erwerb und Verkauf von Wertpapieren, Finanzberatungsbeziehungen und die Ausübung von Gläubigerrechten. Die Emittentin und ihre verbundenen Unternehmen sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dienen; • regelmäßige Kontrollhandlungen (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch deren jeweilige leitenden Angestellten und Verwaltungsratsmitglieder können solche Handlungen jeweils vornehmen, ohne hierbei die Compliance-Stelle mit Fokus möglicherweise direkt oder indirekt nachteiligen Auswirkungen auf die Umsetzung Wertpapiere in Betracht zu ziehen. Die Emittentin und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Complianceihre verbundenen Unternehmen können im Rahmen ihrer sonstigen Geschäftstätigkeiten wesentliche (auch nicht-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von Mitarbeitern); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems auf der Internetseite der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. öffentliche) Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Basiswert besitzen oder einholen. Die ebase hat organisatorische Emittentin und administrative Vorkehrungen getroffenihre verbundenen Unternehmen sind nicht verpflichtet, welche derartige Informationen über den Basiswert offenzulegen. Die Emittentin kann für die Wertpapiere sowie in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wirdbestimmten Fällen auch für den Basiswert als Market Maker auftreten. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, Durch ein Market Making wird die Bank Emittentin den Preis der Wertpapiere und ggf. des Basiswerts maßgeblich selbst bestimmen und damit den Wert der Wertpapiere beeinflussen. Die von dem Geschäft Abstand nehmen, welches der Emittentin in ihrer Funktion als Market Maker gestellten Kurse werden nicht immer den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die SchritteKursen entsprechen, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird sich ohne solches Market Making und in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müsseneinem liquiden Markt gebildet hätten.
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Interessenkonflikte. Potenzielle und tatsächliche Interessenkonflikte im Sinne dieser Policy Bei der Gesellschaft können entstehen zwischen den folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Kunden auf Anlegers können mit folgenden Interessen kollidieren: • Interessen der einen Seite Gesellschaft und den Interessen • der ebase, • anderer verbundener mit dieser verbundenen Unternehmen, • der Mitglieder der Geschäftsführung der ebase, • Interessen der Mitarbeiter der ebase Gesellschaft oder • Interessen anderer Personen und ParteienAnleger in diesem oder anderen Fonds. Umstände oder Beziehungen, die mit Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der ebase verbunden sindGesellschaft, auf • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der anderen SeiteGesellschaft, • Umschichtungen im Fonds, • Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individu- alportfolios bzw. Darüber hinaus • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfo- lios, • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für meh- rere Investmentvermögen oder Individualportfolios gezeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits bekannten Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Der Gesellschaft können sich Konflikte auch bei voneinander abweichenden Interessenlagen von zwei oder mehreren Kunden der Bank, im Zusammenhang mit DienstleistungenGeschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Bro- ker research, welche Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die Bank für diese Kunden erbringt, ergebenim Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Interessenkonflikte können insbesondere entstehen • in Soweit der Anlageberatung und in Gesellschaft Rückvergütungen der Vermögensverwaltung aus dem eigenen (Umsatz-)Interesse der Bank, • bei kundenweisungsfreier Ausführung von Wertpapieraufträgen durch Fonds an die Bank, • im Rahmen vertriebssteuernder Maßnahmen, • bei Erhalt oder Gewährung von Zuwendungen (z. B. laufenden Vertriebs- provisionen/sonstigen geldwerten Vorteilen) von Dritten oder Verwahrstelle und an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (Vertriebsanreize)geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zufließen, • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern, • bei Gewährung von Zuwendungen werden diese dem Fonds gutgeschrieben. Die Gesellschaft gewährt an Mitarbeiter und Vermittler, z.B. Kreditinstitute, wiederkehrend - meist monatlich - Vermittlungs- entgelte als so genannte “Vermittlungsfolgeprovisionen“. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • aus anderen Geschäftstätigkeiten der Bank, • aus Beziehungen der ebase zu Dritten, z. B. Emittenten von Finanzinstru- menten, etwa bei Bestehen von Kooperationen, • durch Erlangung von Informationeneiner Compliance-Abteilung, die nicht öffentlich bekannt sind, die Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen. • aus persönlichen Beziehungen der Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen oder bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- oder Beiräten. Wo immer sich geschäftliche Interessen gegenüberstehen, kann es zu Interes- senkonflikten kommen. Die ebase setzt alles daran, solche Konflikte von vorn- herein auszuschließen. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Daher erwartet Pflichten zur Offenlegung • Organisatorische Maßnahmen wie - die ebase von ihren Mitarbeitern jederzeit Sorgfalt und Red- lichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Markt- standards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Die Mitarbeiter der ebase sind verpflichtet, bestimmte Standards und Verhaltens- pflichten zu beachten. Die Integrität und Qualität der ebase dokumentieren sich durch ihren professio- nellen Umgang mit Interessenkonflikten. Daher ist bei der ebase unter der direkten Verantwortung der Geschäftsleitung eine unabhängige Stabsstelle Compliance („Compliance“) tätig, der die Über- wachung der Identifikation, Vermeidung und des Managements von Interessen- konflikten durch die Geschäftsbereiche obliegt. Bei der Identifizierung von Interessenkonflikten berücksichtigt die ebase unter anderem, inwieweit die Bank, ihre Mitarbeiter oder Dritte, die mit der ebase verbunden sind, aufgrund der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen oder anderer, potenziell konfliktanfälliger Dienstleistungen • zulasten von Xxxxxx einen finanziellen Vorteil erzielen oder Verlust vermei- den könnten, • am Ergebnis einer für Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für diese getätigten Geschäfts ein Interesse haben, das nicht mit dem Kunden- interesse an diesem Ergebnis im Einklang steht, • dem gleichen Geschäft nachgehen wie Xxxxxx, • zugunsten der Bank im Zusammenhang mit der für einen Kunden erbrachten Dienstleistung über die hierfür übliche Provision oder Gebühr hinaus von ei- nem Dritten eine Zuwendung erhalten oder in Zukunft erhalten könnten, sei es in Form von Provisionen, Gebühren oder sonstigen Geldleistungen bzw. geldwerten Vorteilen. Zur frühzeitigen Erkennung und Vermeidung von Interessenkonflikten ergreift die ebase u. a. folgende Maßnahmen: • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung; • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung und, sofern eine Annahme dieser Zuwendungen durch die Bank nicht zulässig ist, für deren Auskehrung an den Kunden; • Regelungen zu Vertriebsvorgaben und Vergütung; • Schaffung Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von Informations- barrierenvertraulichen Informationen vorzubeugen - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern - die Trennung von Verantwortlichkeiten und/oder räumliche Tren- nung; Eigenhandel und Kundenhandel • Führung Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insiderrechts • Einrichtung von Insider- geeigneten Vergütungssystemen • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Bera- tung bzw. Beobachtungs- Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten und Sperrlisten, die der Über- wachung des sensiblen Informationsaufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs zur Aufteilung von Insiderinformationen dienen; Teilausführungen • regelmäßige Kontrollhandlungen Einrichten von Orderannahmezeiten (z. B. laufende Überwachung von Mitarbei- tergeschäften) sowie risikoorientierte Reviews durch die ComplianceCut-Stelle mit Fokus auf die Umsetzung und Einhaltung regulatorischer Anforderungen; • spezielle Prozesse zur Prüfung und Genehmigung von Neuprodukten; • regelmäßige Schulungen unserer Mitarbeiter; • interne Arbeitsanweisungen, Complianceoff-Leitlinien und Policies (z. B. Richtli- nie zu Einladungen und Geschenken, Leitsätze für Wertpapiergeschäfte von MitarbeiternZeiten); • Beschränkung des internen Informationsflusses gemäß dem „Need-to-Know- Prinzip“, u. a. durch Beschränkung von Systemzugriffsrechten; F 2633.15 – 08/2022 • Vorhalten eines Hinweisgebersystems . Weitere Informationen werden auf der Internetseite Homepage der Bank, wel- ches den Mitarbeitern und Kunden der Bank – auch anonym – die Möglich- keit bietet, diese u. a. auf betrügerisches Verhalten und wirtschaftskriminelle Handlungen hinzuweisen; • Definition eines Eskalationsprozesses für erkannte Interessenkonflikte, be- züglich deren Behandlung zwischen den involvierten Parteien der Bank keine Einigkeit erzielt werden kann, sowie für potenzielle Reputationsrisiken, erfor- derlichenfalls bis auf die Geschäftsleitungsebene. Informationen über den Umgang mit Interessenkonflikten Warburg Invest AG unter Veröffentlichungen angege- ben (Conflict of Interest Policy) Seite 2 von 2 • Allgemeine Grundsätze der Auftragsausführung („Best Execution Policy“) Die ebase hat organisatorische und administrative Vorkehrungen getroffen, welche in der Regel gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchtigung von Kundeninteressen gemanagt und vermieden wird. Wo die Maßnahmen zur Vermeidung und zum Management von Konflikten nicht ausreichen, um nach vernünftigem Ermessen zu gewährleisten, dass das Risiko der Beeinträchti- gung von Kundeninteressen vermieden wird, wird die Bank von dem Geschäft Abstand nehmen, welches den Konflikt verursacht. Nur in begrenzten Ausnah- mefällen wird die Bank dem Kunden die allgemeine Art und Ursache des Inte- ressenkonflikts offenlegen sowie auch die daraus resultierenden Risiken und die Schritte, die unternommen wurden, um diese Risiken zu mindern, bevor sie Geschäfte für diesen Kunden tätigt, damit er seine Entscheidung bezüglich der Inanspruchnahme der angebotenen Dienstleistung auf informierter Grundlage treffen kann. Eine Offenlegung wird als letzter Ausweg nur dann erfolgen, wenn keine andere Möglichkeit zur Lösung der Interessenkonflikte besteht. Offen- gelegt wird in aussagekräftiger, aber anonymisierter Form, da das Geschäfts- geheimnis sowie das Bankgeheimnis und, soweit anwendbar, der gesetzliche Datenschutz gegenüber anderen Kunden gewahrt bleiben müssenxxxx://xxx.xxxxxxx-xxxxxx-xx.xx/xxxxxxxxxx-xxxxxxxx/).
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