Common use of Interessenskonflikte Clause in Contracts

Interessenskonflikte. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-

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Samples: Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt, Verkaufsprospekt

Interessenskonflikte. Bei der Gesellschaft können folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidierenInteressen kolli- dieren: Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen Unternehmenverbundenen Unter- nehmen, Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- henFonds. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, Mitarbeitergeschäfte, Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, Umschichtungen im SondervermögenFonds, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individualportfolios bzw. Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen Investment- vermögen und/oder Individualportfolios. • , ■ Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, Einzelanlagen von erheblichem Umfang, Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re mehrere Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet gezeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • ), ■ Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren bekannten absehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes sogenanntes Late Trading. Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Brokerresearch, Finanzana- lysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Inter- esse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Auf- wandserstattungen zu. Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z. B. Kreditinstitute, wieder- kehrend – meist jährlich – Vermittlungsentgelte als so genannte “Ver- mittlungsfolgeprovisionen“. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende Gesellschaft fol- gende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung Einhaltung von Gesetzen Ge- setzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet ge- meldet werden müssen, • . ■ Pflichten zur Offenlegung, Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne AbteilungenAbtei- lungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugenvor- zubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme unsachgemäße Einflussnah- me zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Kundenhandel, ■ Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechtsInsiderrechts, Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten ver- einbarten Anlagerichtlinien, Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb Erwerb bzw. Veräußerung Ver- äußerung von Finanzinstrumenten, Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-.

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Samples: Sales Contracts, Sales Contracts, Sales Contracts

Interessenskonflikte. 11.1. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Hauptinteressenskonflikt in der Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und XTB darin begründet ist, dass XTB als Gegenpartei zu den Kontrakten des Kunden agiert. XTB ist bestrebt, geeignete Maßnah- men zu ergreifen, um potentielle Interessenkonflikte zu minimieren. 11.2. XTB’s Abteilungen, die einem Interessenskonflikt unterliegen könnten, wurden mittels Informationsbarrieren (sog. Chinese Walls) abgetrennt von Abteilungen, die direkt mit dem Kunden zusammenarbeiten. Damit soll die volle Unabhängigkeit von Ab- teilungen gewährleistet werden, die XTB-Finanzprodukte anbieten und die die Geeignetheit von Produkten für die Kunden prü- fen. Auch Abteilungen, die für den Handel von Finanzinstrumenten zuständig sind, sollen und haben keinen direkten Kontakt zum Kunden. 11.3. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen organisatorische Struktur von XTB stellt sicher, dass Abteilungen, die direkten Kontakt zum Kunden haben, nicht abhängig sind von Abteilungen, die Handlungen vornehmen und dabei einem potentiellen Interessenskonflikt unterliegen können. 11.4. Angestellte der Gesellschaft Trading-Abteilung sollen keinerlei öffentliche Kommentare zur aktuellen oder künftigen Marktsituation abgege- ben und nicht an der mit dieser verbun- denen UnternehmenErstellung von Berichten und Kommentaren teilnehmen, • Interessen der die von XTB publiziert werden. 11.5. Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen SondervermögenTrading-Abteilung sollen zu keinem Zeitpunkt die Absichten eines Kunden bzgl. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- henRichtung einer Transaktion kennen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Die Mitarbeiter der GesellschaftTrading-Abteilung sind dabei verpflichtet, • Mitarbeitergeschäftezu jedem Zeitpunkt - unter Verwendung der Spanne ge- mäß den Daten-Verzeichnissen - sowohl den Geld- als auch den Briefkurs eines bestimmten Finanzinstrumentes mitzuteilen. Diese Kurse können wiederum vom Kunden verwendet werden, • Zuwendungen an Mitarbeiter um nach eigenem Ermessen eine neue Position zu eröffnen o- der Gesellschafteine alte zu schließen. 11.6. Mitarbeitern von XTB ist es untersagt, • Umschichtungen Geschenke in jeglicher Form wie Geldleistungen oder Sachleistungen von Kunden, poten- tiellen Kunden oder Dritten anzunehmen. Die Annahme von Geschenken oder kleinen Höflichkeitsgesten wir im SondervermögenAllgemeinen nicht als Verbot angesehen, • stichtagsbezogene Aufbesserung vorausgesetzt, dass die Annahme mit der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den Politik von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit XTB zu Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-übereinstimmt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Interessenskonflikte. Bei der Gesellschaft können folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen verbundenen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- henFonds. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im SondervermögenFonds, • stichtagsbezogene Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individualportfolios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. , • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re mehrere Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet gezeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) ), • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren bekannten Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes sogenanntes Late Trading. Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Brokerresearch, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Der Gesellschaft können Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zufließen. Die Gesellschaft kann Vermittlern, z. B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist monatlich – Vermittlungsentgelte als so genannte “Vermittlungsfolgeprovisionen“ gewähren. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, . • Pflichten zur Offenlegung, Offenlegung • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - vorzubeugen • Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern, - verhindern • die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel Kundenhandel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, Insiderrechts • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, Vergütungssystemen • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, Anlagerichtlinien • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 ) Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-Information zum Umgang mit Interessenkonflikten ist unter xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxx- hinweise abrufbar.

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Samples: Verkaufsprospekt Und Anlagebedingungen

Interessenskonflikte. Die Bei der Verwaltung des Sondervermögens können fol- gende Interessenskonflikte hinsichtlich der Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidierender Anleger entstehen: Allgemeine Interessenskonflikte: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen ver- bundenen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder einem anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individu- alportfolios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten verwalte- ten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. Individualportfo- lios, • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren absehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Die Gesellschaft und ein Teil ihrer Dienstleister und Auftragnehmer gehören einer Unternehmensgruppe an. Diese verbundenen Unternehmen bzw. die für diese handelnden Personen sind teilweise auch bei anderen Investmentvermögen in gleichen oder ähnlichen Funk- tionen wie bei diesem Sondervermögen tätig. Dies kann Interessenkonflikte bedingen. Dabei kann nicht ausge- schlossen werden, dass für das Sondervermögen Ver- träge in anderer Form abgeschlossen würden, wenn nur nicht verbundene Gesellschaften beteiligt wären. Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Ge- schäften für Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Drit- te geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu. Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z. B. Kreditins- titute, wiederkehrend – meist jährlich – Vermittlungs- entgelte; zudem fließt in der Regel der Ausgabeaufschlag den Vertriebspartnern zu. Dadurch kann sich ein gestei- gertes eigenes Vertriebsinteresse dieser Vertriebspart- ner ergeben. Desweiteren können sich Interessenskonflikte auf Ebene der Auftragnehmer ergeben. So können Interessenkon- flikte dadurch entstehen, dass Dienstleister teilweise die gleichen Tätigkeiten auch für andere Gesellschaf- ten bzw. Investoren und deren Investmentvermögen erbringen. Dies können Gesellschaften bzw. Investoren innerhalb oder außerhalb der BNP Paribas Gruppe sein. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, . • Pflichten zur Offenlegung, Offenlegung • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - vorzubeugen – Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße unsachgemä- ße Einflussnahme zu verhindern, - verhindern – die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel Kundenhandel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitar- beitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, Insiderrechts • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, Vergütungssystemen • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, Anlagerichtlinien • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. beziehungsweise Veräußerung von Finanzinstrumenten, Finanzinst- rumenten • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-.

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Samples: Investment Management Agreement

Interessenskonflikte. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-Verkaufspros- pekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konse- quenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Er ist jedoch partiell körperschaftsteuerpflichtig mit seinen inländischen Beteiligungseinnahmen und sonstigen inländischen Ein- künften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht mit Ausnahme von Gewinnen aus dem Verkauf von Antei- len an Kapitalgesellschaften. Der Steuersatz beträgt 15%. Soweit die steuerpflichtigen Einkünfte im Wege des Kapi- talertragsteuerabzugs erhoben werden, umfasst der Steu- ersatz von 15% bereits den Solidaritätszuschlag. Die Investmenterträge werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapi- talerträgen den Sparer-Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegat- ten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegat- ten) übersteigen. Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritäts- zuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu den Ein- künften aus Kapitalvermögen gehören auch die Erträge aus Investmentfonds (Investmenterträge), d.h. die Ausschüt- tungen des Fonds, die Vorabpauschalen und die Gewinne aus der Veräußerung der Anteile. Unter bestimmten Vo- raussetzungen können die Anleger einen pauschalen Teil dieser Investmenterträge steuerfrei erhalten (sog. Teilfrei- stellung).

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Samples: Verkaufsprospekt

Interessenskonflikte. Die Bei der Erfüllung ihrer Funktionen muss die Verwahrstelle ehrlich, gerecht, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber handeln. Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs einer globalen Verwahrstelle kann die Verwahrstelle gelegentlich Arrangements mit anderen Kunden, Fonds oder sonstigen Dritten zur Erbringung von Verwahr- oder ähnlichen Leistungen eingehen. Innerhalb einer Bankengruppe wie der JPMorgan Chase Group, die zahlreiche Leistungen anbietet, können gelegentlich Konflikte zwischen der Verwahrstelle und ihren mit der Verwahrung Beauftragten auftreten, wenn ein Beauftragter zum Beispiel ein verbundenes Konzernunternehmen ist und ein Produkt oder eine Leistung für einen Fonds erbringt und finanzielle oder geschäftliche Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen an diesem Produkt bzw. dieser Leistung hat, oder wenn ein Beauftragter ein verbundenes Konzernunternehmen ist, das eine Vergütung für andere damit zusammenhängende Verwahrungsprodukte oder -leistungen erhält, die er für die Fonds erbringt, wie z. B. Devisen-, Preisfestsetzungs- oder Bewertungsleistungen. Wenn ein Interessenskonflikt oder potenzieller Interessenskonflikt entsteht, wird die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft (gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich von Artikel 25 der OGAW-Richtlinie) berücksichtigen und die Gesellschaft und die übrigen Fonds, für die sie handelt, gerecht und so behandeln, dass sämtliche Verträge mit Dienstleistern soweit möglich zu Konditionen abgeschlossen werden, die für die Gesellschaft nicht erheblich ungünstiger sind, als wenn der Interessenskonflikt oder potenzielle Interessenskonflikt nicht bestanden hätte. Derartige Interessenskonflikte werden auf verschiedene Weisen identifiziert, gehandhabt und überwacht, einschließlich unter anderem der hierarchischen und funktionalen Trennung der Verwahrstellenfunktionen der Verwahrstelle von ihren möglicherweise kollidierenden Aufgaben und der mit dieser verbun- denen UnternehmenEinhaltung ihrer eigenen Richtlinie zu Interessenskonflikten durch die Verwahrstelle. Unterverwahrstellen und sonstige Beauftragte‌‌‌ Bei der Auswahl und Bestellung einer Unterverwahrstelle oder eines sonstigen Beauftragten muss die Verwahrstelle wie von der OGAW-Richtlinie vorgeschrieben alle gebotene Kompetenz und Sorgfalt aufwenden, • Interessen der Mitarbeiter um sicherzustellen, dass sie die Vermögenswerte der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger nur einem Beauftragten anvertraut, der einen angemessenen Schutz bieten kann. Die aktuelle Liste der Unterverwahrstellen und anderen beauftragten Personen, deren Dienste von der Verwahrstelle in diesem oder anderen SondervermögenAnspruch genommen werden, und die unterbeauftragten Personen, an die ggf. Bei Aufgaben delegiert wurden, finden Sie auf der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance Website unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx (klicken Sie auf window dressingLiterature“ und dann „Subcustodians“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen Die Anleger können die aktuelle Version dieser Liste außerdem von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfoliosanfordern. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)Darüber hinaus können die Anleger aktuelle Informationen in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle und eventuell entstehende Interessenskonflikte sowie sämtliche von der Verwahrstelle delegierten Verwahrfunktionen, • Beauftragung die Liste externer Beauftragter und sämtliche eventuell aus dieser Delegierung entstehenden Interessenskonflikte auf Anfrage auch vom eingetragenen Sitz der Gesellschaft beziehen. Verwaltungsstelle X.X. Xxxxxx SE, Niederlassung Luxemburg, wurde auch als Verwaltungsstelle der Gesellschaft ernannt und mit der Durchführung einer Reihe von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung administrativen Dienstleistungen in Verbindung mit der Gesellschaft im Rahmen einer Aktienemission Verwaltungsvereinbarung beauftragt. Diese Dienstleistungen umfassen das Erstellen und Pflegen von Büchern, Aufzeichnungen, Steuererklärungen, Finanzberichten und die Berechnung des Nettoinventarwerts der Fonds. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der Parteien mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung haftet die Verwaltungsstelle nicht für von der Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen erlittene Verluste oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter Schäden in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteAngelegenheiten, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechtsbezüglich derer die Verwaltungsstelle ihre Sorgfaltspflicht erfüllt hat, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemenes sei denn, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzwder entstandene Schaden oder Verlust resultiert aus einer fahrlässigen Handlung, betrügerischen Handlung, vorsätzlichen Unterlassung oder einem Vertragsbruch der Verwaltungsvereinbarung seitens der Verwaltungsstelle. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für AnlegerGesellschaft hat zugestimmt, die Verwaltungsstelle (und deren Tochtergesellschaften und Nominees sowie deren jeweilige Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter) zu entschädigen gegenüber und diese vor Schäden in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wirBezug auf jegliche Verbindlichkeiten, sich vor Erwerb Verluste, Forderungen, Kosten, Schäden, Strafen, Geldbußen, Pflichten oder Ausgaben jeglicher Art (einschließlich ohne Einschränkungen angemessener Gebühren und Aufwendungen von Anteilen an dem Anwälten, Buchhaltern, Beratern oder Experten), die der Verwaltungsstelle (oder ihren Tochtergesellschaften und Nominees und deren jeweiligen Verwaltungsratsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern und Vertretern) in diesem Verkaufspros-Zusammenhang mit der Leistung der Verwaltungsstelle auferlegt, verursacht oder ihr gegenüber geltend gemacht werden, sofern die Verwaltungsstelle (und ihre Tochtergesellschaften und Nominees und deren jeweilige Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter) in Verbindung mit der betroffenen Verbindlichkeit nicht fahrlässig oder betrügerisch gehandelt, die Verwaltungsvereinbarung nicht in erheblichem Maße gebrochen oder durch vorsätzliche Unterlassung verursacht hat.

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Samples: Prospectus

Interessenskonflikte. Die Bei der Verwaltung des Sondervermögens können folgende Interessenskonflikte hinsichtlich der Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidierender Anleger entstehen: Allgemeine Interessenskonflikte: Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen verbundenen Unternehmen, Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder Interessen anderer Anleger in diesem oder einem anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, Mitarbeitergeschäfte, Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individualportfolios bzw. Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren absehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes sogenanntes Late Trading. Die Gesellschaft und ein Teil ihrer Dienstleister und Auftragnehmer gehören einer Unternehmensgruppe an. Diese verbundenen Unternehmen bzw. die für diese handelnden Personen sind teilweise auch bei anderen Investmentvermögen in gleichen oder ähnlichen Funktionen wie bei diesem Sondervermögen tätig. Dies kann Interessenkonflikte bedingen. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dassfür das Sondervermögen Verträge in anderer Form abgeschlossen würden, wenn nur nicht verbundene Gesellschaften beteiligt wären. Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Sondervermögens geldwerte Vorteile (Broker research, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Der Gesellschaft fließen keine Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zu. Die Gesellschaft gewährt an Vermittler, z. B. Kreditinstitute, wiederkehrend meist jährlich Vermittlungsentgelte; zudem fließt in der Regel der Ausgabeaufschlag den Vertriebspartnern zu. Dadurch kann sich ein gesteigertes eigenes Vertriebsinteresse dieser Vertriebspartner ergeben. Des Weiteren können sich Interessenskonflikte auf Ebene der Auftragnehmer ergeben. So können Interessenkonflikte dadurch entstehen, dass Dienstleister teilweise die gleichen Tätigkeiten auch für andere Gesellschaften bzw. Investoren und deren Investmentvermögen erbringen. Dies können Gesellschaften bzw. Investoren innerhalb oder außerhalb der BNP Paribas Gruppe sein. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: Bestehen einer Compliance-Compliance- Abteilung, die die Einhal- tung Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • . Pflichten zur Offenlegung, • Offenlegung Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - vorzubeugen Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern, - verhindern die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Kundenhandel Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Insiderrechts Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Vergütungssystemen Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen Kundeninteressen und zur anleger- anlege-r und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Anlagerichtlinien Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Erwerb beziehungsweise Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Finanzinstrumenten Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-Cut- off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-.

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Samples: Verkaufsprospekt

Interessenskonflikte. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen verbundenen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- henentstehen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individualportfolios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren absehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes sogenanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel Kundenhandel, • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechtsInsiderrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 steuerpflichtig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Ggf. kann es jedoch zu einer definitiven Belastung von einer Kapitalertragsteuer i.H.v. 15 Prozent auf deutsche Dividenden und deutsche eigenkapitalähnliche Genussscheine kommen, wenn bestimmte Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht eingehalten werden können. [Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den Sparer- Pauschbetrag von jährlich 801,- Euro (für Alleinstehende oder getrennt veranlagte Ehegatten) bzw. 1.602,- Euro (für zusammen veranlagte Ehegatten) übersteigen./Die steuerpflichtigen Erträge des Fonds werden jedoch beim Privatanleger als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterworfen, soweit diese zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen den aktuell geltenden Sparer- Pauschbetrag4 übersteigen.] Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich einem Steuerabzug von 25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Zu 1 § 165 Abs. 2 Nr. 15 KAGB: Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen.

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Samples: Verkaufsprospekt

Interessenskonflikte. Bei der Gesellschaft können folgende Interessenskonflikte entstehen: Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen verbundenen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- henFonds. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im SondervermögenFonds, • stichtagsbezogene Stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individualportfolios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. , • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re mehrere Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet gezeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) ), • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren bekannten Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes sogenanntes Late Trading. Der Gesellschaft können im Zusammenhang mit Geschäften für Rechnung des Fonds geldwerte Vorteile (Brokerresearch, Finanzanalysen, Markt- und Kursinformationssysteme) entstehen, die im Interesse der Anleger bei den Anlageentscheidungen verwendet werden. Der Gesellschaft können Rückvergütungen der aus dem Fonds an die Verwahrstelle und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwandserstattungen zufließen. Die Gesellschaft kann Vermittlern, z. B. Kreditinstitute, wiederkehrend – meist monatlich – Vermittlungsentgelte als so genannte “Vermittlungsfolgeprovisionen“ gewähren. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, . • Pflichten zur Offenlegung, Offenlegung • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - vorzubeugen • Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern, - verhindern • die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel Kundenhandel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, Insiderrechts • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, Vergütungssystemen • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, Anlagerichtlinien • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, Finanzinstrumenten • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 ) Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-Information zum Umgang mit Interessenkonflikten ist unter xxxxx://xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxx- hinweise abrufbar.

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Interessenskonflikte. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen Interessen kollidieren: • Interessen der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen verbundenen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- henentstehen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance Fondsperformance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios Individualportfolios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung im Rahmen einer Aktienemission die Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren absehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes sogenanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft Gesellschaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung Einhaltung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße unsachgemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel Kundenhandel, • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteMitarbeitergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechtsInsiderrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen Kundeninteressen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb Erwerb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 steuerpflichtig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-Verkaufsprospekt beschriebenen Fonds mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen und mögliche steuerliche Konsequenzen aus dem Anteilserwerb in seinem Heimatland individuell zu klären. Der Fonds ist als Zweckvermögen grundsätzlich von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Ggf. kann es jedoch zu einer definitiven Belastung von einer Kapitalertragsteuer i.H.v. 15 Prozent auf deutsche Dividenden und deutsche eigenkapitalähnliche Genussscheine kommen, wenn bestimmte Vorgaben des Einkommensteuergesetzes nicht eingehalten werden 1 § 165 Abs. 2 Nr. 15 KAGB: Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Investmentvermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen.

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Samples: Verkaufsprospekt

Interessenskonflikte. Die Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen Verwaltungsgesellschaft, der Gesellschaft und der mit dieser verbun- denen Unternehmen, • Interessen der Mitarbeiter der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger in diesem oder anderen Sondervermögen. Bei der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder BeziehungenAnlageverwalter, die Interessenskonflikte begründen könnenUnteranlageverwalter, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der GesellschaftAnlageberater, • Mitarbeitergeschäftedie Verwaltungsratsmitglieder, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaftdie Verwaltungsstelle, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance („window dressing“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen die Depotbank und/oder Individualportfolios. • Zusammenfassung mehrerer Orders jede mit diesen verbundene Person kann von Zeit zu Zeit als Verwaltungsstelle, Anlageverwalter, Unteranlageverwalter, Anlageberater, Vertriebsstelle, Verkaufsstelle, Depotbank, Unterverwahrstelle, Registrierungsstelle, Broker, Execution Broker, Direktor, Verwaltungsstelle, Anlageberater, Händler oder Dienstleister („block trades“jeweils eine «verbundene Person») für oder im Zusammenhang mit anderen Anlagefonds oder sonstigen Einrichtungen tätig sein (die auch direkt oder indirekt Anlagen in Fonds des ICAV tätigen können), • Beauftragung von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung die möglicherweise ähnliche Ziele verfolgen wie ein Fonds. Aus diesem Grund können mögliche Interessenkonflikte mit den Subfonds im Rahmen einer Aktienemission des üblichen Geschäftsverkehrs entstehen. Die betreffenden Personen werden in solchen Fällen jederzeit ihre Verpflichtungen gegenüber dem Fonds respektieren und sich nach Kräften bemühen, derartige Konflikte fair zu lösen. Darüber hinaus werden die Gesellschaft betreffenden Personen in solchen Fällen ihre Verpflichtungen aus dem Gründungszertifikat und/oder aus sonstigen Vereinbarungen respektieren, denen sie im Kontext des ICAV unterliegen, vor allem unter anderem ihre Verpflichtung, bei Anlagen, die Papiere für mehre- re Investmentvermögen oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tageseinen möglichen Interessenkonflikt bergen, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen einim besten Interesse der Aktionäre zu handeln, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen werden sich jeweils nach Kräften bemühen, derartige Konflikte fair zu lösen. Wenn dies nach Auffassung der Verwaltungsratsmitglieder angemessen erscheint und zu diesem Zweck von der Depotbank bestätigt wurde, kann zur Bewertung nicht börsennotierter Wertpapiere ein Bewertungsgremium des Anlageverwalters eingesetzt werden. In diesem Kontext können die Verwaltungsratsmitglieder die Einschätzung des Bewertungsgremiums akzeptieren, und Anleger sollten bedenken, dass in einer Compliance-Abteilungsolchen Situation Interessenkonflikte entstehen können, da eine höhere Bewertung der nicht börsennotierten Wertpapiere auch mit höheren Gebühren für den Anlageverwalter verbunden ist. Verbundenen Personen ist der Handel mit Vermögenswerten des Fonds gestattet, sofern die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssenentsprechenden Transaktionen zu marktüblichen Konditionen in im besten Interesse der Aktionäre erfolgen. Das ICAV wird keine Transaktionen mit verbundenen Personen eingehen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfte, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechts, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemen, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzw. Beachtung sofern nicht mindestens eine der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wir, sich vor Erwerb von Anteilen an dem in diesem Verkaufspros-folgenden Bedingungen erfüllt ist:

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Interessenskonflikte. Die Bei der Erfüllung ihrer Funktionen muss die Verwahrstelle ehrlich, gerecht, professionell, unabhängig und ausschließlich im Interesse der Anteilsinhaber handeln. Im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs einer globalen Verwahrstelle kann die Verwahrstelle gelegentlich Arrangements mit anderen Kunden, Fonds oder sonstigen Dritten zur Erbringung von Verwahr- oder ähnlichen Leistungen eingehen. Innerhalb einer Bankengruppe wie der JPMorgan Chase Group, die zahlreiche Leistungen anbietet, können gelegentlich Konflikte zwischen der Verwahrstelle und ihren mit der Verwahrung Beauftragten auftreten, wenn ein Beauftragter zum Beispiel ein verbundenes Konzernunternehmen ist und ein Produkt oder eine Leistung für einen Fonds erbringt und finanzielle oder geschäftliche Interessen des Anlegers können mit folgenden Interes- sen kollidieren: • Interessen an diesem Produkt bzw. dieser Leistung hat, oder wenn ein Beauftragter ein verbundenes Konzernunternehmen ist, das eine Vergütung für andere damit zusammenhängende Verwahrungsprodukte oder -leistungen erhält, die er für die Fonds erbringt, wie z. B. Devisen-, Preisfestsetzungs- oder Bewertungsleistungen. Wenn ein Interessenskonflikt oder potenzieller Interessenskonflikt entsteht, wird die Verwahrstelle ihre Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft (gemäß den maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich von Artikel 25 der OGAW-Richtlinie) berücksichtigen und die Gesellschaft und die übrigen Fonds, für die sie handelt, gerecht und so behandeln, dass sämtliche Verträge mit Dienstleistern soweit möglich zu Konditionen abgeschlossen werden, die für die Gesellschaft nicht erheblich ungünstiger sind, als wenn der Interessenskonflikt oder potenzielle Interessenskonflikt nicht bestanden hätte. Derartige Interessenskonflikte werden auf verschiedene Weisen identifiziert, gehandhabt und überwacht, einschließlich unter anderem der hierarchischen und funktionalen Trennung der Verwahrstellenfunktionen der Verwahrstelle von ihren möglicherweise kollidierenden Aufgaben und der mit dieser verbun- denen UnternehmenEinhaltung ihrer eigenen Richtlinie zu Interessenskonflikten durch die Verwahrstelle. Unterverwahrstellen und sonstige Beauftragte‌‌‌ Bei der Auswahl und Bestellung einer Unterverwahrstelle oder eines sonstigen Beauftragten muss die Verwahrstelle wie von der OGAW-Richtlinie vorgeschrieben alle gebotene Kompetenz und Sorgfalt aufwenden, • Interessen der Mitarbeiter um sicherzustellen, dass sie die Vermögenswerte der Gesellschaft oder • Interessen anderer Anleger nur einem Beauftragten anvertraut, der einen angemessenen Schutz bieten kann. Die aktuelle Liste der Unterverwahrstellen und anderen beauftragten Personen, deren Dienste von der Verwahrstelle in diesem oder anderen SondervermögenAnspruch genommen werden, und die unterbeauftragten Personen, an die ggf. Bei Aufgaben delegiert wurden, finden Sie auf der Gesellschaft können Interessenskonflikte entste- hen. Umstände oder Beziehungen, die Interessenskonflikte begründen können, umfassen insbesondere: • Anreizsysteme für Mitarbeiter der Gesellschaft, • Mitarbeitergeschäfte, • Zuwendungen an Mitarbeiter der Gesellschaft, • Umschichtungen im Sondervermögen, • stichtagsbezogene Aufbesserung der Fondsperfor- mance Website unter xxx.xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx (klicken Sie auf window dressingLiterature“ und dann „Subcustodians“), • Geschäfte zwischen der Gesellschaft und den von ihr verwalteten Investmentvermögen oder Individualportfo- lios bzw. • Geschäfte zwischen Die Anleger können die aktuelle Version dieser Liste außerdem von der Gesellschaft verwalteten Investmentvermögen und/oder Individualportfoliosanfordern. • Zusammenfassung mehrerer Orders („block trades“)Darüber hinaus können die Anleger aktuelle Informationen in Bezug auf die Pflichten der Verwahrstelle und eventuell entstehende Interessenskonflikte sowie sämtliche von der Verwahrstelle delegierten Verwahrfunktionen, • Beauftragung die Liste externer Beauftragter und sämtliche eventuell aus dieser Delegierung entstehenden Interessenskonflikte auf Anfrage auch vom eingetragenen Sitz der Gesellschaft beziehen. Verwaltungsstelle J.P. Xxxxxx SE, Niederlassung Luxemburg, wurde auch als Verwaltungsstelle der Gesellschaft ernannt und mit der Durchführung einer Reihe von verbundenen Unternehmen und Personen, • Einzelanlagen von erheblichem Umfang, • Wenn nach einer Überzeichnung administrativen Dienstleistungen in Verbindung mit der Gesellschaft im Rahmen einer Aktienemission Verwaltungsvereinbarung beauftragt. Diese Dienstleistungen umfassen das Erstellen und Pflegen von Büchern, Aufzeichnungen, Steuererklärungen, Finanzberichten und die Berechnung des Nettoinventarwerts der Fonds. Die Verwaltungsvereinbarung kann von jeder der Parteien mit einer Frist von 180 Tagen schriftlich gekündigt werden. Im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung haftet die Verwaltungsstelle nicht für von der Gesellschaft die Papiere für mehre- re Investmentvermögen erlittene Verluste oder Individualportfolios ge- zeichnet hat („IPO-Zuteilungen“) • Transaktionen nach Handelsschluss zum bereits ab- sehbaren Schlusskurs des laufenden Tages, soge- nanntes Late Trading. Zum Umgang mit Interessenskonflikten setzt die Gesell- schaft folgende organisatorische Maßnahmen ein, um Interessenskonflikte zu ermitteln, ihnen vorzubeugen, sie zu steuern, zu beobachten und sie offenzulegen: • Bestehen einer Compliance-Abteilung, die die Einhal- tung von Gesetzen und Regeln überwacht und an die Interessenskonflikte gemeldet werden müssen, • Pflichten zur Offenlegung, • Organisatorische Maßnahmen wie - die Einrichtung von Vertraulichkeitsbereichen für einzelne Abteilungen, um dem Missbrauch von vertraulichen Informationen vorzubeugen, - Zuordnung von Zuständigkeiten, um unsach- gemäße Einflussnahme zu verhindern, - die Trennung von Eigenhandel und Kunden- handel • Verhaltensregeln für Mitarbeiter Schäden in Bezug auf Mitarbei- tergeschäfteAngelegenheiten, Verpflichtungen zur Einhaltung des Insi- derrechtsbezüglich derer die Verwaltungsstelle ihre Sorgfaltspflicht erfüllt hat, • Einrichtung von geeigneten Vergütungssystemenes sei denn, • Grundsätze zur Berücksichtigung von Kundeninteres- sen und zur anleger- und anlagegerechten Beratung bzwder entstandene Schaden oder Verlust resultiert aus einer fahrlässigen Handlung, betrügerischen Handlung, vorsätzlichen Unterlassung oder einem Vertragsbruch der Verwaltungsvereinbarung seitens der Verwaltungsstelle. Beachtung der vereinbarten Anlagerichtlinien, • Grundsätze zur bestmöglichen Ausführung beim Er- werb bzw. Veräußerung von Finanzinstrumenten, • Einrichten von Orderannahmezeiten (Cut-off Zeiten). KURZANGABEN ÜBER STEUERRECHTLICHE VORSCHRIFTEN1 Die Aussagen zu den steuerlichen Vorschriften gelten nur für AnlegerGesellschaft hat zugestimmt, die Verwaltungsstelle (und deren Tochtergesellschaften und Nominees sowie deren jeweilige Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter) zu entschädigen gegenüber und diese vor Schäden in Deutschland unbeschränkt steuerpflich- tig2 sind. Dem ausländischen Anleger3 empfehlen wirBezug auf jegliche Verbindlichkeiten, sich vor Erwerb Verluste, Forderungen, Kosten, Schäden, Strafen, Geldbußen, Pflichten oder Ausgaben jeglicher Art (einschließlich ohne Einschränkungen angemessener Gebühren und Aufwendungen von Anteilen an dem Anwälten, Buchhaltern, Beratern oder Experten), die der Verwaltungsstelle (oder ihren Tochtergesellschaften und Nominees und deren jeweiligen Verwaltungsratsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern, Mitarbeitern und Vertretern) in diesem Verkaufspros-Zusammenhang mit der Leistung der Verwaltungsstelle auferlegt, verursacht oder ihr gegenüber geltend gemacht werden, sofern die Verwaltungsstelle (und ihre Tochtergesellschaften und Nominees und deren jeweilige Verwaltungsratsmitglieder, Vorstandsmitglieder, Mitarbeiter und Vertreter) in Verbindung mit der betroffenen Verbindlichkeit nicht fahrlässig oder betrügerisch gehandelt, die Verwaltungsvereinbarung nicht in erheblichem Maße gebrochen oder durch vorsätzliche Unterlassung verursacht hat.

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