Interne Nutzungslizenz und -beschränkungen Musterklauseln

Interne Nutzungslizenz und -beschränkungen. 2.1 Zulässige Verwendungen und Einschränkungen; Programmdienste (a) Die Installation einer angemessenen Anzahl von Kopien der Apple-Software auf Computern der Marke Apple, die Eigentum von Ihnen sind oder von Ihnen kontrolliert werden, um von Ihnen oder Ihren autorisierten Entwicklern intern zum alleinigen Zweck der Entwicklung oder des Testens Ihrer abgedeckten Produkte verwendet zu werden, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet ist; (b) Das Erstellen und Verteilen einer angemessenen Anzahl von Kopien der Dokumentation an autorisierte Entwickler nur für den internen Gebrauch und zum alleinigen Zweck der Entwicklung oder des Testens Ihrer abgedeckten Produkte, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet ist; (c) Die Installation von Bereitstellungsprofilen auf jeder Ihrer autorisierten Testeinheiten, bis zu der Anzahl der autorisierten Testeinheiten, für die Sie Lizenzen erworben haben, für den internen Gebrauch durch Sie oder Ihre autorisierten Entwickler zum alleinigen Zweck der Entwicklung und des Testens Ihrer abgedeckten Produkte, sofern in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes gestattet ist; (d) Die Verteilung von Bereitstellungsprofilen nur an Ihre autorisierten Entwickler und nur in Verbindung mit Ihren Anwendungen für den internen Gebrauch zum Zweck der Entwicklung und des Testens Ihrer Anwendungen für den internen Gebrauch auf autorisierten Testgeräten; (e) Die Verteilung von Bereitstellungsprofilen nur an Ihre Mitarbeiter und/oder zulässigen Nutzer in Verbindung mit Ihrer Bereitstellung Ihrer Anwendungen für den internen Gebrauch auf Bereitstellungsgeräten für den internen Gebrauch durch Ihre Mitarbeiter und/oder zulässigen Nutzer. (f) Die Erlaubnis Ihrer Demo-Empfänger, Ihre Anwendungen für den internen Gebrauch auf Bereitstellungsgeräten zu verwenden, jedoch nur (i) in Ihren physischen Räumlichkeiten und/oder in den physischen Räumlichkeiten Ihres zulässigen Unternehmens unter direkter Aufsicht Ihrer Mitarbeiter oder zulässigen Nutzer (z. B. eine in einem Labor in Ihren Räumlichkeiten durchgeführte Nutzerstudie) oder (ii) an anderen Orten, sofern eine solche Verwendung unter direkter Aufsicht und physischer Kontrolle Ihrer Mitarbeiter oder zulässigen Nutzer erfolgt (z. B. eine Verkaufspräsentation eines Mitarbeiters); und (g) Die Integration der Apple-Zertifikate, die Ihnen gemäß dieser Vereinbarung ausgestellt wurden, zum Zwecke der digitalen Signatur Ihrer Anwendun...

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  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).