Interne Steuern Musterklauseln

Interne Steuern. 1. Die Vertragsstaaten wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuer- licher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Landes und gleichartiger Ursprungserzeugnisse der Türkei bewirken.
Interne Steuern. 1. Xxxx Mitgliedstaat erhebt für Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten, direkt oder indirekt, interne Steuern irgendeiner Art, zusätzlich zu denjenigen, die direkt oder indirekt auf gleichartige einheimische Produkte erhoben werden.
Interne Steuern. 1. Die Parteien wenden keine Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar eine diskriminierende Behandlung der Erzeugnisse eines EFTA-Staates und gleichartiger Ursprungserzeugnisse Israels bewirken.
Interne Steuern. 1. Die Parteien verzichten auf Massnahmen oder Praktiken mit internem Steuer- charakter, durch welche direkt oder indirekt zwischen den Produkten einer Partei und gleichen Produkten mit Ursprung im Hoheitsgebiet einer anderen Partei diskri- miniert wird.