Die wesentlichen Risiken Musterklauseln

Die wesentlichen Risiken. Die Wertentwicklung der Fondsanteile hängt von der Anlagepolitik der kollektiven Kapital- anlage, der Situation an den Finanzmärkten sowie den einzelnen Anlagen ab. Es gibt keine Garantie dafür, dass das Anlageziel einer kollektiven Kapitalanlage tatsächlich erreicht wird und es zu einem Wertzuwachs der Anlage kommt. Bei der Rückgabe von Anteilen kann der Anleger möglicherweise weniger erhalten als er zu Beginn investiert hat. Die Risikohinweise beschreiben Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die kollektive Kapi- talanlage verbunden sein können und von Anlegern vor der Anlage berücksichtigt werden müssen. Die nachfolgenden Risikohinweise stellen keine abschliessende Aufzählung der möglichen Risiken bei einer Anlage in die kollektive Kapitalanlage dar.
Die wesentlichen Risiken. Die wesentlichen Risiken des Immobilienfonds bestehen in der Abhängigkeit des Immobilien- marktes von der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung, allgemeinen oder regionalen Nach- frageeinbrüchen im Immobiliensektor, der beschränkten Liquidität des Schweizer Immobilien- marktes, namentlich bei grösseren Objekten oder sekundären Regionen, Änderung des Kredit- und Hypothekarmarktes, Änderungen der rechtlichen, insbesondere der miet- und baurechtli- chen Rahmenbedingungen, der nicht voll objektivierbaren Bewertung von Immobilien, den Risi- ken der Erstellung von Bauten sowie Umweltrisiken, namentlich solche von Altlasten. Aus his- torischen Anteilskursen kann kein Schluss auf die künftige Entwicklung gezogen werden und Anteilskurse, Nettoinventarwerte und die auf den Anteilen erzielten Erträge können sowohl zu- wie auch abnehmen. Ergänzende Risikohinweise bezüglich des Handels von Anteilen an der Börse finden sich in Ziff. 1.7 oben. Zudem werden die Anleger darauf hingewiesen, dass die Gebäude nicht systematisch mit einer Erdbebenversicherung versichert sind und sich die Anle- ger der damit verbundenen Risiken bewusst sein müssen. Der Marktkurs der Fondsanteile kann aufgrund von Verkäufen grösserer Bestände, negativen Nachrichten bezüglich der Geschäftstätigkeit des Immobilienfonds, Rechtsstreitigkeiten, Ände- rungen des wirtschaftlichen Umfelds oder anderer Faktoren Schwankungen und insbesondere Abwärtsbewegungen ausgesetzt sein. Der Immobilienfonds ist Nachhaltigkeitsrisiken wie Wertminderung des Portfolios aufgrund ei- nes negativen Nachhaltigkeitsprofils von Liegenschaften und physischen Risiken wie Extrem- wetterereignissen ausgesetzt. Des Weiteren bestehen transitorische Risiken, wie z.B. Verände- rung des regulatorischen Rahmens oder strengere Umweltgesetze, die erhebliche Auswirkun- gen auf das Fondsmanagement, die Fonds-Kosten und die Fonds-Rentabilität haben können. Zudem besteht die Gefahr, dass bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie externe Fak- toren wie zum Beispiel rechtliche Einschränkungen, baupolizeiliche Vorgaben, infrastrukturelle Möglichkeiten oder ökonomische Gegebenheiten die Umsetzung erschweren oder verunmögli- chen können. Die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken kann zu erhöhten Instandset- zungsinvestitionen führen. Unter Umständen führen Erschwernisse zur Umsetzung der Nach- haltigkeitsvorgaben zu einer Veräusserung in einem ungünstigen Zeitpunkt (Herabstufungsri- siko). Die Fondsleitung bezieht Energieverbrauchsda...
Die wesentlichen Risiken. Die wesentlichen Risiken des Immobilienfonds bestehen in der Abhängigkeit des Immobilien- marktes von der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung, allgemeinen oder regionalen Nach- frageeinbrüchen im Immobiliensektor, der beschränkten Liquidität des Schweizer Immobilien- marktes, namentlich bei grösseren Objekten oder sekundären Regionen, Änderung des Kredit- und Hypothekarmarktes, Änderungen der rechtlichen, insbesondere der miet- und baurechtli- chen Rahmenbedingungen, der nicht voll objektivierbaren Bewertung von Immobilien, den Risi- ken der Erstellung von Bauten sowie Umweltrisiken, namentlich solche von Altlasten. Aus his- torischen Anteilskursen kann kein Schluss auf die künftige Entwicklung gezogen werden und Anteilskurse, Nettoinventarwerte und die auf den Anteilen erzielten Erträge können sowohl zu- wie auch abnehmen. Ergänzende Risikohinweise bezüglich des Handels von Anteilen an der Börse finden sich in Ziff. 1.7 oben. Zudem werden die Anleger darauf hingewiesen, dass die Gebäude nicht systematisch mit einer Erdbebenversicherung versichert sind und sich die Anle- ger der damit verbundenen Risiken bewusst sein müssen. Der Marktkurs der Fondsanteilen kann aufgrund Verkäufen grösserer Anteilen Bestände, nega- tiven Nachrichten bezüglich der Geschäftstätigkeit des Immobilienfonds, Rechtsstreitigkeiten, Änderungen des wirtschaftlichen Umfelds oder anderer Faktoren Schwankungen und insbeson- dere Abwärtsbewegungen ausgesetzt sein.
Die wesentlichen Risiken. Die nachstehenden Risikohinweise beschreiben gewisse Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Teilvermögen verbunden sein können. Diese Risiko- hinweise sollten von Anlegern vor der Anlage in ein Teilvermögen berücksich- tigt werden. Die nachstehenden Risikohinweise sind nicht als umfassende Darstellung aller mit einer Anlage in die Teilvermögen verbundenen Risiken zu verstehen.
Die wesentlichen Risiken. Investitionen in den vorliegenden Anlagefonds sind mit einem hohen Risiko verbunden, einschliesslich desjenigen eines Verlusts des gesamten inves- tierten Vermögens. Der Nettoinventarwert des Anlagefonds kann starken Schwankungen unterliegen. Die Realisierung der Anlageziele des Anlage- fonds kann in keinem Fall garantiert werden. 1) Allgemeine Anlagerisiken
Die wesentlichen Risiken. Die wesentlichen Risiken der einzelnen Teilvermögen sind in den Anhängen dieses Prospekts näher beschrieben.
Die wesentlichen Risiken. Die wesentlichen Risiken des Anlagefonds bestehen wie folgt: Der Wert der im Anlagefonds befindlichen Vermögenswerte richtet sich nach der täglichen Börsenbewertung. Aufgrund von Kursschwankungen kann dieser steigen oder auch fallen. Folglich besteht das Risiko, dass ein Anleger nicht mehr den ursprünglich investierten Betrag zurückerhält. Der Wert der Vermögenswerte hängt hauptsächlich von der generellen ökono- mischen Entwicklung, sowie unternehmensspezifischen Faktoren ab. Zudem hängt er von der Nachfrage- und Angebotssituation an der Börse ab, welche ihrerseits stark von der Erwar- tungshaltung der Marktteilnehmer beeinflusst wird. Für Anleger, deren Referenzwährung von der Anlagewährung des Anlagefonds abweicht, können Währungsrisiken entstehen. Der An- lagefonds darf derivative Finanzprodukte zur Absicherung von Risiken oder zur besseren Er- reichung des Anlageziels halten. Es kann grundsätzlich keine Zusicherung gegeben werden, dass die Ziele der Anlagepolitik erreicht werden.

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  • Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Bedingungen sind den Ihnen ausgehändigten Unterlagen beigefügt. Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. b) Angaben über die Art, den Umfang, die Fälligkeit und die Erfüllung der Leistung des Versicherers finden Sie in den beigefügten Allgemeinen Vertragsdaten sowie in den Allgemeinen Bedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.

  • Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (1) Bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung einer autorisierten Überweisung oder bei einer nicht autorisierten Überweisung kann der Kunde von der Bank einen Schaden, der nicht bereits von den Nummern 2.3.1 und 2.3.2 erfasst ist, ersetzt verlangen. Dies gilt nicht, wenn die Bank die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Bank hat hierbei ein Verschulden, das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wie eigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die der Kunde vorgegeben hat. Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Umfang Bank und Kunde den Schaden zu tragen haben. (2) Die Haftung nach Absatz 1 ist auf 12.500 Euro begrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht • für nicht autorisierte Überweisungen, • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Bank, • für Gefahren, die die Bank besonders übernommen hat und • für den Zinsschaden, wenn der Kunde Verbraucher ist.