Common use of Internetrisiko Clause in Contracts

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf – derselben Ursache, – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Berufshaftpflichtversicherung

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung Bereit- stellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung Unter- lassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme im Versicherungsschein für PersonenschädenPersonenschäden ausgewiesenen Deckungssumme. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme im Versicherungsschein für SachschädenSachschäden ausgewiesenen Deckungssumme; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie SchadenermittlungskostenSchadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflichtversicherung

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme im Versicherungsschein für PersonenschädenPersonenschäden ausgewiesenen Deckungssumme. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme im Versicherungsschein für SachschädenSachschäden ausgewiesenen Deckungs- summe; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser DeckungssummeDeckungs- summe. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs.Versicherungsjahrs.‌ 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie SchadenermittlungskostenSchadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten bereitge- stellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Tierärzte

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten bereitgestell- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung Für Ärzte Und Zahnärzte

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf auf‌ – derselben Ursache, – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs- nehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme im Versicherungsschein für PersonenschädenPersonenschäden ausgewiesenen Deckungssumme. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme im Versicherungsschein für SachschädenSachschäden ausgewiesenen Deckungssumme; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs.Versicherungsjahrs.‌ 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie SchadenermittlungskostenSchadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten bereitgestell- ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Widerrufsklage gegen den Versicherungsnehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf – derselben Ursache, – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Internetrisiko. 9.1 Versichert ist – insoweit abweichend von Ziffer 7.7, 7.15 und 7.16 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail E­Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus 9.1.1 der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren Computer­Viren und/oder andere Schadprogramme; 9.1.2 der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen – sich daraus ergebender Personen- Personen­ und Sachschäden, nicht jedoch weiterer Datenveränderungen sowie – der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Erfassung/korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft erfasster Daten; 9.1.3 der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch; 9.1.4 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.1 bis 9.1.3: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereit- gestellten bereitgestell­ ten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken ­techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt Ziffer 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 9.1.5 der Verletzung von Persönlichkeitsrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten; 9.1.6 der Verletzung von Namensrechten, insoweit besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden. 9.1.7 Gemeinsame Bestimmungen für die Ziffern 9.1.5 und 9.1.6: In Erweiterung von Ziffer 1.1 AHB ersetzt der Versicherer – Gerichts- Gerichts­ und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versicherungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche auf Unterlassung oder Widerruf handelt; – Gerichts- Gerichts­ und Anwaltskosten einer Unterlassungs- Unterlassungs­ oder Widerrufsklage gegen den VersicherungsnehmerVersicherungs­ nehmer. 9.2 Für Personenschäden beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Personenschäden. Für Schäden, die keine Personenschäden sind, beträgt die Deckungssumme 1.000.000 Euro je Versicherungsfall im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden; für Schäden gemäß Ziffer 9.1.6 jedoch lediglich 250.000 Euro im Rahmen dieser Deckungssumme. Die genannten Deckungssummen bilden gleichzeitig die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahrs. 9.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. 9.4 Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden – abweichend von Ziffer 6.5 AHB – als Leistung auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-sind:‌‌ Anwalts­, Sachverständigen-Sachverständigen­, Zeugen- Zeugen­ und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Min- Min­ derung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.

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Samples: Betriebs­haftpflichtversicherung