Inventarisierung Musterklauseln

Inventarisierung. Der Auftragnehmer hat die "Regelung der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH zur Inventarisierung von Sachgütern durch Auftragnehmer“ zu beachten (Anlage 8 der AVB). Der Auf- tragnehmer muss alle Ausrüstungsgüter und Ersatzteile mit einem Einzelsachbeschaffungswert von mehr als EUR 1.000 inventarisieren, sofern sie nicht unmittelbar bei Ankunft im Einsatzland der Partnerinstitution über- geben werden. Sachgesamtheiten und zusammengehörende Einzelteile, z. B. Bestuhlung eines Schulungsrau- mes, Laborbrenner und -reagenzien sind auch dann zu inventarisieren, wenn die einzelnen Teile unter EUR 1.000 kosten. Ausrüstungsgüter unter einem Einzelbeschaffungswert von EUR 1.000 sind bei Mehrfachanschaf- fungen zu inventarisieren (z. B. Computer, Büromöbel).
Inventarisierung. Die Technologie-Komponente ermöglicht ein Inventar-Management, sodass neben der Hardware der Bestand an Software inventarisiert und geprüft wird (z. B. Ablaufdaten Softwarelizenzen etc.).
Inventarisierung. Alle ortsveränderlichen Elektroartikel müssen nach dem Heimeinzug erfasst werden und auf ihren einwandfreien Zustand hin überprüft werden. Herrn/Frau: geb. am: derzeitige Wohnanschrift: ggf. Betreuer/Vertreter*: wird folgende gesonderte Vereinbarung gem. § 8 Abs. 4 WBVG über den Ausschluss einer Anpassungsverpflichtung bei veränderten Pflege- und Betreuungsbedarf geschlossen: 1. Sollte sich der Pflege- und Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird die Einrichtung entsprechend an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistung anbieten. Allerdings kann die Einrichtung in den folgenden Fällen die notwendigen Leistungen nicht anbieten, weshalb eine Anpassung der Leistung an den veränderten Bedarf gem. § 8 Abs. 4 WBVG ausgeschlossen wird. a) Versorgung von Wachkomapatienten, Patienten mit apallischem Syndrom und von beatmungspflichtigen Patienten sowie von Patienten mit Krankheiten oder Behinderungen, die eine ununterbrochene Beaufsichtigung und die Möglichkeit der jederzeitigen Intervention erforderlich machen. Die Einrichtung ist ihrer Konzeption nach für eine intensivmedizinische Versorgung personell, baulich und apparativ nicht ausgestattet. b) Die Versorgung von chronisch mehrfach geschädigten Alkoholikern, von Patienten mit Morbus- Korsakow und von suchtmittelabhängigen Personen. Aus Sicht der Einrichtung bedarf es wegen der mit diesen Krankheitsbildern häufig einhergehenden starken Tendenz zur Fremd- oder Selbstgefährdung für die Versorgung dieser Gruppen besonders hierfür fortgebildetes Personal. Die Einrichtung möchte jedoch nur die Gruppen versorgen, für die sie auch die Einhaltung der Qualitätsstandards gewähren kann. c) Bewohner, für die ein Unterbringungsbeschluss vorliegt oder die sonst unterbringungsähnliche Maßnahmen benötigen. Die Einrichtung betreibt keine geschlossene Abteilung, was Voraussetzung wäre, um diese Bewohner zu versorgen 2. Sofern der Bewohner einen solchen Hilfebedarf hat oder entwickelt, der unter diesen Ausschlusskriterien fällt, ist der Heimträger zur Leistungsanpassung nicht verpflichtet. Im falle des Eintritts eines derartigen Hilfebedarfs besteht das Recht des Heimträgers auf fristlose Kündigung des Heimvertrages. 3. Sollte sich der Pflege- und Betreuungsbedarf des Bewohners ändern, wird das Heim entsprechend an diesen veränderten Bedarf angepasste Leistungen anbieten. Notwendige Leistungen aufgrund der spezifischen Anforderungen des Versorgungsvertrages und des damit verbundenen Einrichtungskonzepts werden zum Teil aussch...
Inventarisierung. Alle Hilfsmittel und deren Zubehör oder Besonderheiten sind bei der ersten Einlagerung durch den Leistungserbringer im Materialmanagement-System zu inventarisieren. Hierfür vergibt das Materialmanagement-System automatisch eine 12-stellige Nummer. Die ersten zwei Stellen geben das Erfassungsjahr wieder, die Stellen drei bis fünf die Krankenkasse KKH als Eigentümerin des Hilfsmittels, z.B. 21KKHxxxxxxx. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass das Hilfsmittel jederzeit anhand dieser Nummer eindeutig identifiziert werden kann.
Inventarisierung. Alle aus dem Zuschuss von …… [Priv. Xxxxxx] finanzierten Grundstücke, Gebäude und Gegenstände gehen in das Eigentum von denjenigen (Projektträger/ ggf. Zielgruppe) über, denen sie nach der Zweckbestimmung des Projektes übertragen werden sollen. …... [Projektträger] legt eine Inventarliste aller Gegenstände im Wert von mehr als 800 €2 an, die aus dem Zuschuss finanziert worden sind und verpflichtet sich, die Gegenstände ausschließlich für die Arbeit im Projekt zu verwenden. Die Gegenstände dürfen nur mit Einwilligung von …… [Priv. Xxxxxx] für einen anderen Zweck verwendet werden, andernfalls leistet …... [Projektträger] einen Wertausgleich in Höhe des Verkehrswertes. Der Wertausgleich muss nicht mehr geleistet werden, wenn seit der Anschaffung von Gegenständen sowie der Anschaffung bzw. Fertigstellung von Gebäuden und Grundstücken mit einem Anschaffungswert von mehr als 50.000,- € dreißig Jahre vergangen sind, seit der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr sowie seit der Anschaffung bzw. Fertigstellung von Grundstücken und Gebäuden mit einem Anschaffungswert von mehr als 5.000,- € fünf Jahre vergangen sind, seit der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr und einem Anschaffungswert von 410,- € bis 0.000 € zwei Jahre vergangen sind. Eine gewährte Entschädigung im Falle einer unfreiwilligen Zweckentfremdung ist an …… [Priv. Xxxxxx] weiterzuleiten. Unabhängig vom Anschaffungswert dürfen aus dem Zuschuss von …… [Priv. Xxxxxx] finanzierte Wohnhäuser von ihren Eigentümern erst veräußert werden, wenn zehn Jahre seit dem Erwerb vergangen sind. Der …… [Projektträger] schließt mit jedem Eigentümer eine entsprechende vertragliche Regelung ab.
Inventarisierung. Es findet eine tägliche automatische Aktualisierung der Auflistung der installierten Hard- und Softwarekomponenten aller relevanten Systeme innerhalb des dvo Rechenzentrum im vom bereitgehaltenen IT-Management-System statt. Mit dem IT-Management-System unterstützt der Auftragnehmer die infrastrukturellen, sicherheitstechnischen und qualitätssichernden Leistungen des dvo Rechenzentrums. Bei auftretenden Störungen oder Unstimmigkeiten im IT-Management-System wird eine Problemlösung nach üblichen Standards herbeigeführt.

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  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Pseudonymisierung Pseudonymisierung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, auf welche die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Eingruppierung Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerk- malen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Finanzierung 4.1 Jede Xxxxx regelt ihre Finanzierung selbst. Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) – mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v.H. – wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversor- gungskassen geleisteten Beiträgen. 4.2 Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v.H. Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v.H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v.H., die zur Deckung eines Fehlbetrages im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v.H. 4.3 Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeber- verband bzw. bei Verbandsfreien, dem einzelnen Arbeitgeber zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushalts- mäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbe- zogen. Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Ver- hältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Aus- gegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht. 4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen – getrennt und individualisierbar – zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.