Internationale Zusammenarbeit Musterklauseln

Internationale Zusammenarbeit. 1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liech- tenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Orga- nisationen, die spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbe- hörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2) Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessen- lage zwischen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweize- rische Eidgenossenschaft nicht vertreten ist. 3) Im Rahmen der Vertretung gemäss Abs. 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich der Harmoni- sierung technischer Normen und Gepflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle auf die menschli- che Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleisten, ein- schließlich der Untersuchung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- gen, die durch die Einführung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen in bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen und darum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter ande- rem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.
Internationale Zusammenarbeit. Der ESM hat das Recht, zur Beförderung seiner Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit dem IWF, mit jedem Staat, der einem ESM-Mitglied auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe bereitstellt, und mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit besonderen Zuständig- keiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
Internationale Zusammenarbeit. 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die EZB, wie das ESZB vertreten wird. 6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. 6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 138 des Vertrags über die Arbeits­ weise der Europäischen Union Anwendung.
Internationale Zusammenarbeit. Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c) a) Informationen über Verfahrensvoraussetzungen und -abläufe beschaffen und berücksichtigen b) nationale Anmeldungen im Ausland vorbereiten, An- lagen zusammenstellen und die Einreichung veranlas- sen 1. bis 12. Monat 13. bis 36. Monat
Internationale Zusammenarbeit. Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Ver- tragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.
Internationale Zusammenarbeit. 294 Zusammenarbeit im EWR § 295 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte § 296 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit § 297 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR § 298 Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern § 299 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft 12. Hauptstück Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
Internationale Zusammenarbeit. Ein weltoffenes, international eingebundenes Sachsen setzt die Bereitschaft voraus, die Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Wirtschaft, Forschung, Kultur und Verwaltung politisch und finanziell zu unterstützen; sie dient auch eigenen Interessen der Friedens- sicherung, der Bewahrung einer lebenswerten Umwelt und der Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Internationale Zusammenarbeit. 1) Die Vertragsstaaten arbeiten in einer mit ihren jeweiligen Sicherheits- interessen und innerstaatlichen Gesetzen vereinbarten Weise zusammen, um diesen Vertrag wirksam durchzuführen. 2) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, die internationale Zusammen- arbeit zu erleichtern; dazu gehört der Austausch von Informationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betreffend die Durchführung und Anwendung dieses Vertrags im Einklang mit ihren jeweiligen Sicher- heitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen. 3) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Konsultationen in Angelegen- heiten gemeinsamen Interesses zu führen und, sofern angebracht, Infor- mationen auszutauschen, um die Durchführung dieses Vertrags zu unter- stützen. 4) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, im Einklang mit ihren inner- staatlichen Gesetzen zusammenzuarbeiten, um zur innerstaatlichen Durch- führung dieses Vertrags beizutragen, auch durch den Austausch von Infor- mationen über unerlaubte Tätigkeiten und illegal Handelnde und zur Ver- hütung und Beseitigung der Umleitung von konventionellen Waffen im Sinne des Art. 2 Abs. 1. 5) Wenn dies unter den Vertragsstaaten vereinbart wurde und mit ihren innerstaatlichen Gesetzen vereinbar ist, leisten die Vertragsstaaten einander im grösstmöglichen Umfang Hilfe bei den Ermittlungen, der Strafverfol- gung und den Gerichtsverfahren in Bezug auf Verletzungen innerstaatlicher Massnahmen, die aufgrund dieses Vertrags festgelegt worden sind. 6) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen und zusammenzuarbeiten, um zu verhüten, dass der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Gegenstand von kor- rupten Praktiken wird. 7) Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Erfahrungen und Informa- tionen über die Erkenntnisse auszutauschen, die sie bezüglich aller Aspekte dieses Vertrags gewonnen haben.
Internationale Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen einschlägiger interna­ tionaler Organisationen bei Angelegenheiten von gegenseitigem Interesse zusammen, die die Bewirtschaftung oder Erhaltung betreffen und mit denen sich diese internationalen Organisatio­ nen befassen.