Internationale Zusammenarbeit Musterklauseln

Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen.
Internationale Zusammenarbeit. 1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi- fisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung.
Internationale Zusammenarbeit. Der ESM hat das Recht, zur Beförderung seiner Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit dem IWF, mit jedem Staat, der einem ESM-Mitglied auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe bereitstellt, und mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit besonderen Zuständig- keiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
Internationale Zusammenarbeit. 1) Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liech- tenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Orga- nisationen, die spezifisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbe- hörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung.
Internationale Zusammenarbeit. 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die EZB, wie das ESZB vertreten wird.
Internationale Zusammenarbeit. 294 Zusammenarbeit im EWR § 295 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte § 296 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit § 297 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR § 298 Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern § 299 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Internationale Zusammenarbeit. Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Ver- tragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.
Internationale Zusammenarbeit. Ein weltoffenes, international eingebundenes Sachsen setzt die Bereitschaft voraus, die Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Wirtschaft, Forschung, Kultur und Verwaltung politisch und finanziell zu unterstützen; sie dient auch eigenen Interessen der Friedens- sicherung, der Bewahrung einer lebenswerten Umwelt und der Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Internationale Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsstaaten arbeiten in einer mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen vereinbaren Weise zusammen, um diesen Vertrag wirksam durchzuführen.
Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammen- arbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Massnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Massnahmen ergrei- fen, um: