Internationale Zusammenarbeit Musterklauseln

Internationale Zusammenarbeit. 1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt das Fürstentum Liechtenstein in den von diesem bezeichneten internationalen Foren und Organisationen, die spezi- fisch im Fernmeldebereich tätig sind. Die Vollzugsbehörden vereinbaren fallweise die Einzelheiten dieser Vertretung. 2. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine unterschiedliche Interessenlage zwi- schen den Parteien besteht, sowie Anlässe, an denen die Schweizerische Eidgenos- senschaft nicht vertreten ist. 3. Im Rahmen der Vertretung gemäss Absatz 1 informiert und konsultiert das BAKOM die zuständigen liechtensteinischen Behörden rechtzeitig schriftlich oder mündlich und erstattet diesen über die Vertretung Bericht, sofern nichts anderes vereinbart worden ist.
Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen. (2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien a) auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der um- weltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschließlich der Harmoni- sierung technischer Normen und Gepflogenheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stellen; b) bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Abfälle auf die menschli- che Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten; c) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umweltgerechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Technologien zusammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeu- gung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähi- gere Methoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Behandlung gewährleisten, ein- schließlich der Untersuchung der wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Auswirkun- gen, die durch die Einführung solcher neuen oder verbesserten Technologien entstehen; d) vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leitvorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behandlungssystemen in bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedürfen und darum ersuchen; e) bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/ oder Handhabungscodes zusammen- zuarbeiten. (3) Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungslän- dern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen. (4) Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter ande- rem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Ab- fälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.
Internationale Zusammenarbeit. Der ESM hat das Recht, zur Beförderung seiner Zwecke nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages mit dem IWF, mit jedem Staat, der einem ESM-Mitglied auf Ad-hoc-Basis Finanzhilfe bereitstellt, und mit jeder internationalen Organisation oder Einrichtung mit besonderen Zuständig- keiten in damit zusammenhängenden Bereichen zusammenzuarbeiten.
Internationale Zusammenarbeit. 6.1. Im Bereich der internationalen Zusammenarbeit, die die dem ESZB übertragenen Aufgaben betrifft, beschließt die EZB, wie das ESZB vertreten wird. 6.2. Die EZB und, soweit diese zustimmt, die nationalen Zentralbanken sind befugt, sich an internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen. 6.3. Die Artikel 6.1 und 6.2 finden unbeschadet des Artikels 138 des Vertrags über die Arbeits­ weise der Europäischen Union Anwendung.
Internationale Zusammenarbeit. Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sollen im Verbund mit anderen Ver- tragsparteien und der Völkergemeinschaft zusammenarbeiten, um die Förderung eines günstigen internationalen Umfelds für die Durchführung des Übereinkommens zu gewährleisten. Eine solche Zusammenarbeit soll auch die Bereiche Weitergabe von Technologie, wissenschaftliche Forschung und Entwicklung, Sammlung und Verbreitung von Informationen sowie finanzielle Mittel umfassen.
Internationale Zusammenarbeit. Anmeldung gewerblicher Schutzrechte im Ausland (§ 4 Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe c) a) Informationen über Verfahrensvoraussetzungen und -abläufe beschaffen und berücksichtigen b) nationale Anmeldungen im Ausland vorbereiten, An- lagen zusammenstellen und die Einreichung veranlas- sen 1. bis 12. Monat 13. bis 36. Monat
Internationale Zusammenarbeit. Ein weltoffenes, international eingebundenes Sachsen setzt die Bereitschaft voraus, die Zusammenarbeit mit anderen Ländern in Wirtschaft, Forschung, Kultur und Verwaltung politisch und finanziell zu unterstützen; sie dient auch eigenen Interessen der Friedens- sicherung, der Bewahrung einer lebenswerten Umwelt und der Verbesserung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
Internationale Zusammenarbeit. 1. Die Vertragsstaaten arbeiten in einer mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen vereinbaren Weise zusammen, um diesen Vertrag wirksam durchzuführen. 2. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, die internationale Zusammenarbeit zu erleichtern; dazu gehört der Austausch von Informationen über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse betreffend die Durchführung und Anwendung dieses Ver- trags im Einklang mit ihren jeweiligen Sicherheitsinteressen und innerstaatlichen Gesetzen. 3. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Konsultationen in Angelegenheiten ge- meinsamen Interesses zu führen und, sofern angebracht, Informationen auszutau- schen, um die Durchführung dieses Vertrags zu unterstützen. 4. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Gesetzen zusammenzuarbeiten, um zur innerstaatlichen Durchführung dieses Ver- trags beizutragen, auch durch den Austausch von Informationen über unerlaubte Tätigkeiten und illegal Handelnde und zur Verhütung und Beseitigung der Umlei- tung von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1. 5. Wenn dies unter den Vertragsstaaten vereinbart wurde und mit ihren innerstaatli- chen Gesetzen vereinbar ist, leisten die Vertragsstaaten einander im grösstmöglichen Umfang Hilfe bei den Ermittlungen, der Strafverfolgung und den Gerichtsverfahren in Bezug auf Verletzungen innerstaatlicher Massnahmen, die aufgrund dieses Ver- trags festgelegt worden sind. 6. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen und zusammenzuarbeiten, um zu verhüten, dass der Transfer von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Gegenstand von korrupten Praktiken wird. 7. Die Vertragsstaaten werden ermutigt, Erfahrungen und Informationen über die Erkenntnisse auszutauschen, die sie bezüglich aller Aspekte dieses Vertrags gewon- nen haben.
Internationale Zusammenarbeit. 294 Zusammenarbeit im EWR § 295 Zusammenarbeit bei Einschränkung oder Untersagung der Verfügung über Vermögenswerte § 296 Zusammenarbeit im Rahmen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit § 297 Zusammenarbeit bei Auflösung von Versicherungsunternehmen oder Sanierungsmaßnahmen im EWR § 298 Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern § 299 Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde der Schweizerischen Eidgenossenschaft 12. Hauptstück Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen
Internationale Zusammenarbeit. (1) Die Vertragsstaaten anerkennen die Bedeutung der internationalen Zusammen- arbeit und deren Förderung zur Unterstützung der einzelstaatlichen Anstrengungen für die Verwirklichung des Zwecks und der Ziele dieses Übereinkommens und treffen diesbezüglich geeignete und wirksame Massnahmen, zwischenstaatlich sowie, soweit angebracht, in Partnerschaft mit den einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und der Zivilgesellschaft, insbesondere Organisationen von Menschen mit Behinderungen. Unter anderem können sie Massnahmen ergrei- fen, um: a) sicherzustellen, dass die internationale Zusammenarbeit, einschliesslich internationaler Entwicklungsprogramme, Menschen mit Behinderungen ein- bezieht und für sie zugänglich ist; b) den Aufbau von Kapazitäten zu erleichtern und zu unterstützen, unter ande- rem durch den Austausch und die Weitergabe von Informationen, Erfahrun- gen, Ausbildungsprogrammen und vorbildlichen Praktiken; c) die Forschungszusammenarbeit und den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Kenntnissen zu erleichtern; d) soweit angebracht, technische und wirtschaftliche Hilfe zu leisten, unter an- derem durch Erleichterung des Zugangs zu zugänglichen und unterstützen- den Technologien und ihres Austauschs sowie durch Weitergabe von Tech- nologien. (2) Dieser Artikel berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaats, seine Verpflichtun- gen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen.