Funktionalitäten Musterklauseln

Funktionalitäten. Die Verfügbarkeit der einzelnen Funktionalitäten ist abhän- gig von lizenzrechtlichen Vorgaben und ist nicht für alle TV- Sender und Inhalte verfügbar. Auch kann die zulässige Vor- haltedauer einer Aufnahme im 1&1 Cloud-Recorder be- grenzt sein. Der Kunde erkennt die Verfügbarkeit der Funk- tionalitäten einer jeweiligen Sendung aktuell im elektroni- schen Programmführer.
Funktionalitäten. 1. TD SYNNEX bietet auf der TD SYNNEX Plattform “Digital World“ registrierten Teilnehmern die Möglichkeit an virtuellen interaktiven Events teilzunehmen. Im Rahmen der Digital World bietet TD SYNNEX insbesondere folgendes: • Abruf von Vorträgen, Videos und anderen Materialien („Inhalte“) von TD SYNNEX und/ oder Herstellern. Teilnehmer können im Rahmen der Digital World einerseits TD SYNNEX -Inhalte ansehen und/ oder abrufen. Anderseits können sie auch von Herstellern finanzierte Inhalte und Informationen zu deren Produkten und Leistungen ansehen und/ oder abrufen, die TD SYNNEX innerhalb der Digital World im Rahmen von Hersteller-finanzierten Aktionen bereitstellt. • Networking- und Kommunikationsfunktionen: Zweck der Digital World ist es im Rahmen eines „virtuellen Treffs“ gerade die Interaktion der Teilnehmer mit dem Präsentator und/oder anderen Teilnehmern, so dass die Marketing Services in diesem Fall als wesentliche Grundlage Chat, Q&A und Video- Funktionen (soweit vom Teilnehmer freigeschaltet und genutzt) beinhalten können. Um den Zweck eines Branchentreffs zu erreichen, können die Teilnehmer miteinander kommunizieren und sehen sich gegenseitig. Wird die Funktion der Gruppen-Chats genutzt, sind die Chat-Nachrichten innerhalb des Teilnehmerkreises öffentlich und können von allen registrierten Teilnehmern gesehen werden. Zur Erbringung der o.g. Funktionen werden die Registrierungsdaten sowie weitere Informationen des Teilnehmers, die während eines Besuchs und der Nutzung der verschiedenen Funktionalitäten anfallen, benötigt (Austauschvertrag). 2. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte in der Digital World übernimmt TD SYNNEX keine Gewähr. Als Diensteanbieter ist TD SYNNEX gemäß § 7 Abs.1 TMG bzw. den entsprechenden lokalen Gesetzen in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein für eigene Inhalte auf der Plattform „Digital World“ verantwortlich. Nach §§ 8 bis 10 TMG bzw. den entsprechenden lokalen Gesetzen in Österreich, der Schweiz und Liechtenstein ist TD SYNNEX als Diensteanbieter nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch –wenn überhaupt- erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von...
Funktionalitäten. Möglichkeit, Zusatztexte zu hinterlegen, die auf den Kursabsagen an die Teilnehmenden bzw. an die AuftragnehmerInnen angezeigt werden • Datum des Qualifizierungsangebotsausfalls automatisch erfassen • bei Ausfall des Qualifizierungsangebots werden die geplanten Termine automatisch aus dem Ka- lender gelöscht • Absage des Qualifizierungsangebots ist auch möglich, nachdem das Angebot bereits zugesagt wurde (z. B. kurzfristige Erkrankung der AuftragnehmerInnen)
Funktionalitäten. Folgende Funktionalitäten werden durch das Lernmanagement-System bereitgestellt: Trainingskatalog mit klassischen und E-Qualifizierungen Suche nach Qualifizierungen Bereitstellung von Pflicht-Qualifizierungen für spezifische Zielgruppen 4.2 Zugriffsrechte Durch ein personalisiertes Rollenkonzept wird gewährleistet, dass Informationen und Anwendungen gezielt zur Verfügung stehen. Vorgesehene Rollen sind: Mitarbeiter/-in (Level-1-Nutzer): Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten Zugriff auf das Lernmanagement-System. Jeder Mitarbeiter hat Zugriff auf seine persönlichen Daten. Tutor/-in (Level-4-Nutzer): Jede Tutorin und jeder Tutor kann die Lernergebnisse seiner jeweiligen Lerngruppe einsehen, um ähnlich wie beim klassischen Training helfend eingreifen zu können. Führungskraft (Level-2-Nutzer): Jede Führungskraft hat in ihrem Verantwortungsbereich Zugriff auf Buchungen, Kosten, Fortbildungsstunden. Die Auswertungen sind abgesehen von Teilnehmerlisten nicht personenbezogen. Systemadministrator (Level-3-Nutzer bzw. Level-5-Nutzer): Die Systemadministratoren haben den störungsfreien Betrieb des Lernmanagement-Systems zu gewährleisten. Soweit sich ihr Zugriff auf operative Daten im System, insbesondere personenbezogene Daten erstreckt, ist er an die alleinige Zweckbestimmung der Fehleranalyse und -korrektur gebunden.
Funktionalitäten. 4.1 PM bietet verschiedene Leistungen/Funktionalitäten innerhalb von PPM an, im Rahmen derer Vertragspartner ihrerseits unterschiedliche Rollen einnehmen können. 4.2 Im Rahmen des Entlassmanagements bietet PM dem Vertragspartner die Möglichkeit, durch das Nutzen der Funktion „Hilfegesuch erstellen“ als Absender eines Hilfegesuchs tätig zu werden; d.h. für einen eigenen Hilfesuchenden einen (anderen) Nachversorger zu suchen. Dieser Leistungsbestandteil von PPM umfasst die Möglichkeit der Eingabe von Hilfesuchendendaten in eine Abfragemaske, auf dessen Grundlage die Spezifikationen der begehrten Versorgung für die Empfänger ersichtlich werden und den Versand der
Funktionalitäten. 3.3.1 Je nach den für jeden Kanal verfügbaren Möglichkeiten kann der Benutzer der Dienste von Easy Banking sowohl für sich selbst als auch für den Kontoinhaber folgende Vorgänge ausführen: • Einsichtnahme in die Produktsituation, • Übermittlung von Aufträgen im Zusammenhang mit Produkten (z. B. Tätigung von Zahlungen, einschließ- lich mobiler Zahlungs- und Anlagevorgänge), • Hinzufügung bestimmter Konten, die der Benutzer bei einer anderen Bank führt, sowie Einsichtnahme in die mit ihrer Nutzung verbundenen Informationen und Tätigung von Überweisungen von diesen Konten entsprechend den Vorschriften dieser anderen Bank, • Nutzung des Dienstes Zoomit, • Erlangung allgemeiner Finanzinformationen und personalisierter Informationen und Empfehlungen, • Austausch von Mitteilungen mit der Bank, • Zugriff auf bestimmte Zahlungsanwendungen von Drittanbietern, um die von der Bank ausgestellte Debit-/Kreditkarte gemäß den für die jeweilige(n) Karte(n) geltenden Allgemeinen Bedingungen damit zu verknüpfen. 3.3.2 Im Rahmen der Eröffnung oder Verwaltung einer Geschäftsbeziehung mit der Bank und/oder des Vertriebs von Dienstleistungen sowohl für die Bank als auch für die Rechnung anderer Unternehmen ermögli- chen die Dienste Easy Banking Web und Easy Banking App dem Benutzer, je nach den Verfügbarkeiten der einzelnen Kanäle, sowohl für sich selbst als auch im Rahmen seiner Vollmachten im Auftrag eines Kunden der Bank, dessen Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter er ist, Folgendes: • Übermittlung von Anträgen zu bestimmten Finanz- oder sonstigen Dienstleistungen. Je nach Kanal wird der Benutzer dann über das weitere Vorgehen im jeweiligen Kanal durch eine seinen Kontoauszügen beigefügten Mitteilung, mit einfachem Schreiben oder über ein sonstiges elektronisches Nachrichtensystem informiert. Betrifft der Antrag Dienstleistungen, die die Bank für andere Einrichtungen vertreibt, kann die Antwort gegebenenfalls direkt von der betreffenden Einrichtung zugestellt werden. • Zeichnung bestimmter Finanz- oder sonstiger Dienstleistungen, • Unterzeichnung jedes (vor-)vertraglichen Dokuments (insbesondere in Bezug auf diese Anträge oder Zeichnungen) oder jedes sonstigen Dokuments, das die Bank dem Benutzer auf dem betreffenden Kanal zur Verfügung stellt. In diesem Zusammenhang ermächtigt der Benutzer die Bank, ihm Unterlagen zukommen zu lassen, die im Auftrag eines Kunden der Bank zu unterzeichnen sind, und diese unterschrieben an (einen) andere(n) Benutzer weiterzuleiten, sofe...
Funktionalitäten. Der virtuelle Arbeitspltatz wird gemäss Bestellformular zur Verfügung gestellt. Der Funktionsumfang der Dritthersteller Software ist in den Produktebeschreibungen der Hersteller beschrieben. Allfällige zusätzliche Software und zusätzlichen Module zu diesen sind in den jeweiligen Produktebeschreibungen der Hersteller beschrieben. Köhli Informatik hat keinen Einfluss auf den Funktionsumfang der Hersteller. Die Produktebeschreibungen sind abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxx.xx/Xxxxxxxx in der jeweils gültigen Fassung und bilden integralen Bestandteil des Vertrages. Die in der virtuellen Umgebung installierten Softwareapplikationen werden regelmässig mit den vom den Herstellern zur Verfügung gestellten Updates und neuen Softwarereleases gepflegt und sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Köhli Informatik AG entscheidet, wann die Updates aufgespielt werden können, da diese einer vorgängigen Prüfung unterzogen werden.
Funktionalitäten. Der managed Services wird gemäss Bestellformular zur Verfügung gestellt. Der Funktionsumfang der Dritthersteller Software ist in den Produktebeschreibungen der Hersteller beschrieben. Allfällige zusätzliche Software und zusätzlichen Module zu diesen sind in den jeweiligen Produktebeschreibungen der Hersteller beschrieben. Köhli Informatik hat keinen Einfluss auf den Funktionsumfang der Hersteller. Die Produktebeschreibungen sind abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxx-xxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxx in der jeweils gültigen Fassung und bilden integralen Bestandteil des Vertrages. Die in der virtuellen Umgebung installierten Softwareapplikationen werden regelmässig mit den vom den Herstellern zur Verfügung gestellten Updates und neuen Softwarereleases gepflegt und sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Köhli Informatik AG entscheidet, wann die Updates aufgespielt werden können, da diese einer vorgängigen Prüfung unterzogen werden.
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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Widerrufsformular Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.