Investment-Holdinggesellschaft Musterklauseln

Investment-Holdinggesellschaft. Anlagen eines Teilfonds können nach dem Look-through-Ansatz von einem oder mehreren Investment-Holdinggesellschaften getätigt werden, was bedeutet, dass die auf der Ebene der Investment-Holdinggesellschaft getätigten Anlagen als vom Fonds selbst für den Teilfonds getätigt zu betrachten sind. Die Wertentwicklung eines Teilfonds wird durch die Struktur des Erwerbs und die Bedingungen der Anlagen beeinflusst, ein- schließlich rechtlicher, steuerlicher, aufsichtsrechtlicher und/oder sonstiger Erwägungen, auf die der Teilfonds im Allgemeinen voraussichtlich nur begrenzten Einfluss haben wird. Der Portfoliomanager kann der Ansicht sein, dass eine Anlagegelegenheit eine allgemein geeignete Anlage für einen Teilfonds ist, auch wenn die Gelegenheit rechtliche, steuerliche oder aufsichtsrecht- liche Bedingungen aufweist, die für einen Teilfonds nicht vorteilhaft sind. Ein Teilfonds investiert im Allgemeinen gemeinsam mit anderen Anlegern, Fonds und/oder Vermögensverwaltungskonten, deren Anleger andere steuerliche und/oder aufsichtsrechtliche Eigenschaften haben können als die Anteilseigner. Daher tätigt ein Teilfonds möglicherweise eine Anlage über eine Struktur, die für einige oder alle Anleger eines solchen Fonds vorteilhaft, aber für einige oder alle Anteilseigner relativ gesehen von Nachteil sein kann.