Common use of Isothermische Einrichtungen Clause in Contracts

Isothermische Einrichtungen. Bei Transporten in Fahrzeugen, die über spezielle Einrichtungen verfügen, um die Waren den Einflüssen von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen oder Luftfeuchtigkeit zu entziehen, sind die Schäden an den Waren gedeckt, sofern der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ausfall einer solchen Einrichtung mindestens acht aufeinanderfolgende Stunden gedauert hat, sofern er nicht die Folge eines eindeutigen Unfalls des versicherten Fahrzeugs oder eines Feuers ist, wobei in diesen Fällen die nachteiligen Folgen dieses Ausfalls innerhalb der Grenzen der Artikel 7.1.1 bis 7.1.5 und 7.2.3 bis 7.2.7 des vorliegenden Kapitels uneingeschränkt gedeckt sind. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich, alle angezeigten Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, sobald eine Störung erkannt wird; andernfalls droht eine Minderung der Versicherungsleistung. Darüber hinaus ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Störung umgehend von einer lokalen Behörde (Polizei, Gerichtsvollzieher) feststellen zu lassen. Aus dem Protokoll muss die Uhrzeit hervorgehen, zu der die Behörde die Störung der Einrichtungen festgestellt hat, wobei die Achtstundenfrist zu der im Protokoll angegebenen Uhrzeit beginnt. Darüber hinaus verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, in regelmäßigen und in den einschlägigen landesweiten Vorschriften festgelegten oder in Ermangelung solcher Vorschriften mit der Gesellschaft vereinbarten Abständen und in jedem Fall mindestens einmal jährlich die Funktionstüchtigkeit der besagten Einrichtungen durch ein Fachunternehmen prüfen zu lassen, wobei er bei Missachtung dieser Bestimmung die Garantie verwirkt. Die Gesellschaft behält sich das Recht vor, während der Vertragslaufzeit sowie im Schadensfall jederzeit die Vorlage des Prüfzertifikats zu verlangen.

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