Jährliche Kosten Musterklauseln

Jährliche Kosten. Die jährlichen Kosten treten ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung in Kraft, sofern nicht anders schriftlich festgehalten wird. Die Kosten fallen unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Teilnutzung an. TEAM M digital GmbH
Jährliche Kosten. Diese treten nur dann ein, wenn ein Separat geführter Abo- Vertrages in abgeschlossen wurde, ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung insofern nicht anders festgehalten. Sie erfolgen unabhängig vom tatsächlichen (Teil-) Gebrauch. Insofern die Website nicht aufgeschaltet werden sollte, ist die Webagentur dennoch berechtigt diese einzufordern. Sollte ein Verdacht bestehen, dass der Kunde in baldiger Zukunft zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig sein wird, besteht das Recht die offenen jährlichen Beträge vorzeitig einzufordern.
Jährliche Kosten. 8.1 Die jährlichen Kosten setzen sich aus der Bereitstellungsgebühr (nachfolgend Ziffer 8.2) und dem Arbeitspreis (nachfol- gend Ziffer 8.3) zusammen. Ist im Anhang 1 ein Minimalverbrauch definiert und wird dieser vom Kunden nicht erreicht, so sind die minimalen Bezugskosten (vgl. Anhang 1 und nachfolgend Ziffer 8.4) geschuldet, 8.2 Der Kunde bezahlt der Lieferantin eine jährliche Bereitstellungsgebühr pro kW der in Ziffer 1.3 vereinbarten Anschlussleis- tung. Für diese Bereitstellungsgebühr gilt folgendes: a) Die Bereitstellungsgebühr wird gemäss der Formel (Diagramm Seite 2) im Anhang 1 berechnet. b) Die Bereitstellungsgebühr ist bei Wärmebezugsbereitschaft (Lieferantin kann Wärme liefern) und unabhängig vom Wärmebezug zu bezahlen. Sie ist auch geschuldet, wenn keine Wärme bezogen wird. Wird die Anschluss- leistung geändert, so wird die Bereitstellungsgebühr an die neu abonnierte Leistung (Erhöhung oder Reduktion) angepasst. 8.3 Der Kunde schuldet zusätzlich zur Bereitstellungsgebühr gemäss Ziffer 8.2 einen Arbeitspreis für die bezogene Energie- menge (der in Anhang 1 aufgeführte Arbeitspreis ist eine Annahme, geschuldet ist der Arbeitspreis für die effektiv bezo- gene Wärmeenergie). Der Arbeitspreis beträgt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 13.6 Rp./kWh und wird halbjährlich jeweils per 1. Januar und per 1. Juli aufgrund der effektiv bezogenen Energiemenge in Rechnung gestellt. Der Arbeitspreis von 13,6 Rp./kWh gilt ab Vertragsunterzeichnung bis zum 31. Dezember 2017 als fest. Er wird danach jährlich, jeweils per 1. Januar, an die aktuellen Indizes gemäss der in Anhang 1 aufgeführten Berechnung (Preisindex: 100% Preisindex Xxxxxx- xxx xxx Xxxxxxxxxxx Xxxxxxx (Basis Dezember 2005=100 Punkte angepasst. Massgebend für das jeweils neue Jahr ist der November-Index des Vorjahres (d.h. z.B. der Preis für 2018 wird anhand der November-Indizes 2017 berechnet). Quelle: xxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxxx_xxxxxxxxx/xxxxxx_xxxxxx/Xxxxxxxxxx_Xxxxxxxxx.xxx 8.4 Sofern im Anhang 1 ein jährliches Bezugskostenminimum ausgewiesen ist, verpflichtet sich der Kunde, der Lieferantin unabhängig vom tatsächlichen Wärmebezug jährlich das Bezugskostenminimum (sowie die Bereitstellungsgebühr) zu be- zahlen. 8.5 Alle im Anhang 1 genannten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. Diese ist vom Kunden zusätzlich zu bezah- len.
Jährliche Kosten 

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  • Zusätzliche Kosten Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. a) Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer Q.4.1 geregelten Leistungsumfangs nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten Q.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: 1. die Kosten für die "primäre Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; 2. die Kosten für die "ergänzende Sanierung", d.h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; 3. die Kosten für die "Ausgleichssanierung", d.h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ersetzt werden 1.000.000 EUR je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme zur Umweltschadensversicherung; Q.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Q.5.3 Die unter Ziffer Q.5.1 und Ziffer Q.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer Q.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer Q.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung (siehe Ziffern Q.14 und Q.15) versichert.

  • Sonstige Kosten Mit sonstigen Kosten belasten wir Sie oder Ihren Versiche- rungsvertrag nur aus besonderen, von Ihnen veranlassten, Gründen (z.B. bei Ausstellung eines Ersatzversicherungs- scheins oder Beitragsverzug) zum pauschalen Ausgleich der durchschnittlich entstehenden Kosten. Einzelheiten dazu, ins- besondere zur jeweiligen Kostenveranlassung und -höhe, ent- nehmen Sie bitte unserer Gebührenübersicht (Gebührenüber- sicht – siehe Kapitel Überschussbeteiligung und Kosten der Allgemeinen Vertragsinformationen). Die dort genannten Kos- ten werden von uns regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach billigem Ermessen neu festgesetzt. Die jeweils aktuelle Gebührenübersicht können Sie auf unserer Internetseite ein- sehen. Gerne teilen wir Ihnen die sonstigen Kosten auf An- frage auch jederzeit mit. Auf Ihr Verlangen hin müssen zunächst wir das Entstehen und die Höhe dieser Kosten nachweisen. Können Sie nachwei- sen, dass in Ihrem Fall keine Kosten entstanden sind, dann entfallen diese; können Sie nachweisen, dass geringere Kos- ten entstanden sind, dann werden diese entsprechend Ihrem Nachweis herabgesetzt.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Nebenkosten Die Nebenkosten (wie Strom, Gas, Heizung usw.) sind im Mietpreis inbegriffen, es sei denn, sie werden im Vertrag ausdrücklich ausgewiesen. Nicht im Mietpreis inbegriffene Nebenkosten werden am Mietende abgerechnet und sind vor der Abreise bar in CHF zu bezahlen. Abgaben wie Kurtaxen sind in der Regel nicht im Mietpreis enthalten.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.