KÜNDIGUNG DURCH DAS MITGLIED Musterklauseln

KÜNDIGUNG DURCH DAS MITGLIED a) Vertragsverlängerung und ordentliche Kündigungsfristen • Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 12 oder 24 Monaten: Der Mitgliedsvertrag ist für das Mitglied frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit ab Beginn der Mitgliedschaft unter Beachtung der Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Mitgliedschaft wird nach Ablauf der Mindestlaufzeit in einen unbefristeten Mitgliedschaftsvertrag gewandelt, der monatlich zum Monatsende gekündigt werden kann; • Verträge mit einer Mindestlaufzeit von 3 Monaten: Der Mitgliedsvertrag ist für das Mitglied frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 3 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft unter Beachtung der Kündigungsfrist von 1 Monat zum Monatsende kündbar. Die Mitgliedschaft wird nach Ablauf der Mindestlaufzeit in einen unbefristeten Mitgliedschaftsvertrag gewandelt, der monatlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden kann. b) Sämtliche Kündigungen können neben der Textform auch durch den sogenannten Kündigungsbutton auf der Website xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxx.xx wirksam ausgesprochen werden. Per Post sind sie an Holmes Place Health Clubs GmbH (Charlottenstraße 65, 10117 Berlin) zu richten. c) Für die außerordentliche, fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
KÜNDIGUNG DURCH DAS MITGLIED a) Ordentliche Kündigung und Kündigungsfristen ▪ Produkte, die durch das Mitglied mit einer Einmalzahlung vollständig bezahlt wurden, bedürfen keiner separaten Kündigung. ▪ Die iChange-Mitgliedschaft ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats, für das Mitglied frühestens jedoch zum Ende der 3 Monate kündbar. ▪ Sämtliche Kündigungen können neben der Textform auch durch den sogenannten Kündigungsbutton in der Fußzeile auf der Website https: //xxx.xxxxxxx.xx/ oder https: //xxx.xxxxxxxxxxx.xx/xx/ wirksam ausgesprochen werden. ▪ Alternativ kann eine Kündigung als Email an xxxxxxx@xxxxxxxxxxx.xx gesendet werden. b) Für die außerordentliche, fristlose Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
KÜNDIGUNG DURCH DAS MITGLIED. Ein Mitglied kann die Mitgliedschaft im Network bis zum Ablauf sämtlicher in Kraft befindlicher Beteiligungsverträge des Mitglieds oder bis zur gültigen Übertragung seiner Punktrechte oder bis zur Aufhebung der in das Network eingebrachten Nutzungsrechte nicht kündigen. Für die Aufgabe der Nutzungsrechte ist eine schriftliche Benachrichtigung vom Mitglied an den Network-Verwalter mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten erforderlich, und die Nutzungsrechte können nicht von Mitgliedern aufgegeben werden, die noch eine ausstehende Reservierung haben oder wenn die Nutzungsrechte einer dritten Partei zugewiesen worden sind. Die Kündigung der Mitgliedschaft im Network entbindet ein Mitglied nicht von der Pflicht, jegliche noch ausstehenden Beträge an den Network-Verwalter oder Anlagen des Network zu entrichten.

Related to KÜNDIGUNG DURCH DAS MITGLIED

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

  • Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.

  • Beendigung der Vereinbarung Erfüllt der Teilnehmer seine vereinbarten Pflichten nicht, hat die entsendende Einrichtung unbeschadet der Folgen nach dem anwendbaren Recht das Recht, die Vereinbarung ohne weitere Rechtsformalitäten zu beenden oder zu kündigen, wenn der Teilnehmer nicht innerhalb eines Monats ab Benachrichtigung per Einschreiben Maßnahmen ergreift. Wenn der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig beendet oder nicht entsprechend den Bestimmungen erfüllt, muss er den bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückzahlen, soweit nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart. Beendet der Teilnehmer die Vereinbarung aufgrund „höherer Gewalt“, d. h. in einer unvorhersehbaren Sondersituation oder bei Eintreten eines unvorhersehbaren besonderen Ereignisses, das nicht dem Einfluss des Teilnehmers unterliegt und nicht auf einen Fehler oder die Fahrlässigkeit des Teilnehmers zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer mindestens Anspruch auf den Zuwendungsbetrag entsprechend der tatsächlichen Dauer der Mobilitätsphase. Alle verbleibenden Mittel sind zurückzuzahlen, sofern nicht anders mit der Entsendeeinrichtung vereinbart.

  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Folgen der Kündigung 17.1 Mit Wirksamwerden der Kündigung darf die Karte nicht mehr benutzt werden. Die Aufwendun- gen, die aus der weiteren Nutzung der gekündigten Karte bis zu ihrer Rückgabe an die Bank entstehen, hat der Karteninhaber – bzw. haben die gemäß den Ziffern 12.2 bis 12.3 gesamtschuldnerisch Haftenden und bei der BasicCard für Jugendliche der/die Sorge- berechtigte(n) gemäß den Ziffern 13.4 und 13.6 – zu tragen. Unabhängig davon wird die Bank zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Verfügungen mit gekün- digten Karten nach Wirksamwerden der Kündigung zu unterbinden. 17.2 Mit Wirksamwerden der Kündigung des zu- sätzlichen Vertrags über das Einlagengeschäft und/oder die Kreditgewährung mit der Bank (vgl. Ziffer 1.3) ist letztere verpflichtet, etwaiges Gutha- ben samt aufgelaufenen Zinsen auf das zu diesem Zeitpunkt gültige Abrechnungskonto der Karte zu überweisen. Im Falle einer Kreditgewährung ist der gewährte Kredit samt ausstehender Kreditzinsen mit Wirksamwerden der Kündigung des Kreditver- trags fällig gestellt und wird dem zu diesem Zeit- punkt gültigen Abrechnungskonto der Karte belas- tet.