Hotline Der Auftragnehmer gewährt eine telefonische deutschsprachige Unterstützung (Hotline) zu folgen- den Zeiten: Tag Uhrzeit Bis von Bis Uhr Bis von Bis Uhr von Bis Uhr An Sonntagen von Bis Uhr An Feiertagen am Erfüllungsort von Bis Uhr Weitere Vereinbarungen zur Hotline (z.B. Kreis der Berechtigten, Leistungsumfang) gemäß Anlage Nr. .
Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.
Informationspflicht Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage dieser Vereinbarung zur Unterfertigung, ist von dem/der ArbeitgeberIn eine schriftliche Begründung über die wirt- schaftliche Notwendigkeit der Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln. Auf Aufforderung der zuständigen Gewerkschaft ist nach Beendigung der Kurzarbeit vom Betrieb eine schriftliche Information über die tatsächliche Inanspruchnahme bzw Ausschöp- fung der Kurzarbeit an diese zu übermitteln. Die Information hat jedenfalls die in Abschnitt I Punkt 1-4 dieser Vereinbarung genannten Punkte zu enthalten. Eine Kopie ist der/den zuständigen Betriebsratskörperschaft/en zuzustellen.
Installation Das Netzabschlussgerät wird auf dem Postweg versendet. Der Anschluss des Netzabschlussgerätes und der Anschluss der kundeneigenen Endgeräte er- folgt durch den Verbraucher selbst.
Vermittler Soweit Sie hinsichtlich Ihres Versicherungsvertrags von einem Vermittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags- und Schaden-/Leistungsfalldaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanzangelegenheiten benötigen.
Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.
Informationspflichten Über die gesetzlichen Informationspflichten hinaus treffen das Kreditinstitut mangels einer gesonderten Vereinbarung keine anderen als die in seinen Geschäftsbedingungen erwähnten Informationspflichten. Das Kreditinstitut ist daher – soweit keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht – nicht verpflichtet, den Kunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden könnten, zu unterrichten oder dem Kunden sonstige Ratschläge oder Auskünfte zu erteilen.
Informationsaustausch (1) Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde eines Vertragsstaats der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwe- cke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob der ersuchte Ver- tragsstaat diese Informationen für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob das Ver- halten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht des ersuchten Vertrags- xxxxxx eine Straftat darstellen würde, wäre es im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats erfolgt. (2) Reichen die der zuständigen Behörde des ersuchten Vertragsstaats vorliegenden In- formationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift dieser Vertragsstaat nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaf- fung von Informationen, die erforderlich sind, um dem ersuchenden Vertragsstaat die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn der ersuchte Vertragsstaat diese Infor- mationen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt. (3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertrags- xxxxxx erteilt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats in dem nach dessen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaus- sagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten. (4) Beide Vertragsstaaten gewährleisten, dass ihre zuständige Behörde in Übereinstim- mung mit diesem Abkommen die Befugnis hat, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen oder zu erteilen: a) Informationen von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, ein- schließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhän- der handeln; (i) Informationen über das wirtschaftliche Eigentum an Gesellschaften, Per- sonengesellschaften und anderen Personen, einschließlich, unter Beach- tung des Artikels 2, eigentumsbezogene Informationen über diese Perso- nen in einer Eigentümerkette; (ii) bei Trusts Informationen über Treugeber, Treuhänder, Protektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer und Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. (5) Ungeachtet der vorstehenden Absätze begründet dieses Abkommen keine Verpflich- tung der Vertragsstaaten, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds oder öffent- liche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informa- tionen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden. (6) Jedes Auskunftsersuchen nach diesem Abkommen ist möglichst detailliert abzufas- sen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten: a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt; b) den Zeitraum, für den die Informationen erbeten werden; c) die Art der erbetenen Informationen und die Form, in der die Informationen dem ersuchenden Vertragsstaat vorzugsweise zur Verfügung zu stellen sind; d) den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird; e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen für die Durch- führung des Steuerrechts des ersuchenden Vertragsstaats in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind; f) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im Gebiet des ersuchten Vertragsstaats vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfü- gungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats be- finden; g) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz oder Verfügungsmacht sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden; h) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, wür- den sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen nach diesem Abkommen ge- stellt wurde; i) eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwie- rigkeiten mit sich bringen würden. (7) Die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats übermittelt der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats die erbetenen Informationen so umgehend wie möglich. Um eine zeitnahe Antwort sicherzustellen, bestätigt die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats den Eingang eines Ersuchens gegenüber der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und unterrichtet die zuständige Be- hörde des ersuchenden Vertragsstaats innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt des Ersuchens über Mängel in dem Ersuchen. (8) Wenn die zuständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die erbetenen Informati- onen nicht innerhalb von 90 Tagen ab Eingang des Ersuchens einholen und erteilen konnte, wenn der Informationserteilung Hindernisse entgegenstehen oder wenn die zu- ständige Behörde des ersuchten Vertragsstaats die Informationserteilung ablehnt, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaats schriftlich und gibt dabei die Gründe für ihre Erfolglosigkeit bei der Einholung und Er- teilung der Informationen, die aufgetretenen Hindernisse oder die Gründe für ihre ab- lehnende Antwort an.
Data protection 16.1. PRAETTIGAU and the VENDOR are subject to Swiss data protection legislation. 16.2. XXXXXXXXXX and the VENDOR transmit the data (incl. credit card information) that is necessary for billing and collection to GRF. GRF uses this data only for payment processing and for collection. 16.3. PRAETTIGAU may collect store, and process data to the extent that this is necessary or appropriate in order to meet its contractual obligations to maintain and improve customer relations, quality and service criteria, to maximise operational safety, and in the interest of sales promotion, product design, crime prevention, economic key data and statistics, as well as invoicing. The customer hereby acknowledges and agrees that PRAETTIGAU may pass on customer data to the VENDOR so that he can fulfill his obligations. 16.4. It is possible that PRAETTIGAU and / or the VENDOR may be required to transmit the data to the authorities, or to make it accessible to them. 16.5. XXXXXXXXXX and the VENDOR alike reserve the right to hand over the data to third parties to enforce legitimate interests or to the authorities on suspicion of a crime. 16.6. Furthermore, the privacy policies of PRAETTIGAU or those of the VENDOR, are in force. 16.7. For questions about data protection at PRAETTIGAU, contact us at the e-mail address xxxx@xxxxxxxxxx.xxxx; for questions about data protection by the VENDOR, contact the VENDOR directly.
Kategorien betroffener Personen Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen umfassen: Kunden, Interessenten, Beschäftigte, Lieferanten, Geschäftspartner und Bewerber des Auftraggebers.