Geheimhaltung Der Kunde ist verpflichtet, jeden Vertrag sowie sämtliche Informationen, welche dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag bekannt werden, einschließlich geschäftsbezogener und finanzieller Informationen, Preis- und Kosteninformationen, Informationen über Mondi´s Produkte, Technologien, Know-how, Designs, Zeichnungen, Spezifikationen, Muster, Formeln und alle anderen Informationen oder Materialien, die sich auf das gegenwärtige und/oder künftige Geschäft von Mondi beziehen (in der Folge „vertrauliche Informationen“), streng vertraulich zu behandeln und diese, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi, weder weiterzugeben noch irgendwelchen Dritten zugänglich zu machen. Auch sämtliche Information, welche durch Reverse Engineering erlangt werden können, gelten als vertrauliche Informationen und sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen, ohne schriftliche Vereinbarung mit Mondi, in keinster Weise verwendet werden. Die Verpflichtungen gemäß dieser Bestimmung gelten nicht für Informationen, welche (a) öffentlich bekannt sind oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne Zutun des Kunden öffentlich bekannt werden; (b) dem Kunden zur Zeit der Kenntniserlangung bereits rechtmäßig bekannt sind; (c) dem Kunden rechtmäßig von einem Dritten zugänglich gemacht worden sind, der diese Informationen ohne Einschränkung offen legen darf und gegenüber anderen Parteien nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist; oder (d) von dem Kunden oder im Namen des Kunden ohne Kenntnis der vertraulichen Informationen selbständig entwickelt wurden. Auf eine solche Ausnahme kann sich der Kunde nur unter entsprechendem, von ihm zu führenden angemessenen schriftlichen Nachweis berufen. Sämtliche vertrauliche Informationen dürfen vom Kunden ausschließlich für den Zweck des Vertrags verwendet werden. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, die von Mondi erlangten vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt wie eigene vertrauliche Informationen zu behandeln, in jedem Fall allerdings mit angemessener Sorgfalt. Auf Verlangen von Mondi hat der Kunde jederzeit unverzüglich sämtliche Dokumente und Materialien (einschließlich aller Kopien und anderer Vervielfältigungen) zu vernichten oder an Mondi zurückzugeben, soweit diese Materialien vertrauliche Informationen beinhalten und die Einhaltung der Verpflichtungen dieser Bestimmung schriftlich zu bestätigen. 15. Sonstige Bestimmungen Jede der vertraglichen Verpflichtungen von Mondi kann von einem anderen Unternehmen der Mondi Gruppe erfüllt werden, was als vom Kunden ausdrücklich genehmigt gilt. Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte oder Pflichten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Mondi abzutreten. Mondi ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Kunde eine freiwillige Vereinbarung mit seinen Gläubigern 13. Rebates, service fees Unless explicitly otherwise agreed in writing, all payment obligations of Mondi to the Customer, in particular, but not limited to, any payment obligations resulting from discounts granted by Mondi or services rendered by the Customer, are offset against outstanding receivables from the Customer (so-called “netting”). The Customer explicitly agrees and accepts that Mondi shall also be entitled to offset any receivables of Mondi that are not yet due against any remaining credits of the Customer, unless the parties explicitly agreed in advance that the payout of such remaining credits shall be made by bank transfer. In case of discounts that are not directly taken into account in the respective invoice but are payable retrospectively, only Mondi shall be entitled to issue the necessary billing documents (so-called “rebate credit notes”). Any credits documented by rebate credit notes will only be due and payable, if and to the extent all invoices relevant for the respective rebate have been paid by the Customer in full and on time. Interest for late payment shall be 1 per cent plus the respective 6-months EURIBOR, but in no case higher than the interest rate applicable in the individual case for late payments by the Customer.
Datenschutz, Geheimhaltung 23.1. Der Kunde sorgt dafür, dass TIS alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für TIS aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich sind, bekannt gegeben werden. 23.2. Vor Übergabe eines Datenträgers an TIS stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist. 23.3. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle Personen, die mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und auf Verlangen nachzuweisen. 23.4. Der Kunde und TIS sorgen dafür, dass alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften der vorgenannten Unterziffer zu gewährleisten, insbesondere die in Anlage zu § 9 BDSG genannten Anforderungen erfüllt werden. 23.5. Der Kunde und TIS können den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, wenn sie den Pflichten schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommen oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen. 23.6. Der Kunde und TIS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. 23.7. TIS darf den Namen des Kunden und eine Kurzbeschreibung der erbrachten Leistung in eine Referenzliste aufnehmen. Alle anderen Werbehinweise auf den Kunden werden vorab mit ihm abgesprochen.