Common use of Kapitalertragsteuer Clause in Contracts

Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere in einem Wertpapierdepot eines deutschen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (oder einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kredit- oder eines Finanzdienstleistungsinstituts), eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank (alle zusammen eine „inländische Zahlstelle“) verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf die Zinszahlungen von der inländischen Zahlstelle einbehalten. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Auf einen Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere wird ebenfalls Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, von der inländischen Zahlstelle einbehalten, sofern die Wertpapiere seit ihrer Anschaffung in einem Wertpapierdepot bei der die Veräußerung bzw. Einlösung durchführenden inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden. Wenn die Wertpapiere nach der Übertragung auf ein bei einer anderen inländischen Zahlstelle geführtes Wertpapierdepot übertragen wurden, gelten 30 Prozent des Veräußerungs- bzw. Einlösungserlöses als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf), sofern der Investor oder die vorherige Depotbank der aktuellen inländischen Zahlstelle nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten nachweist und ein solcher Nachweis zulässig ist. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Die inländische Zahlstelle wird eine Verrechnung von Verlusten mit laufenden Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen aus anderen Kapitalanlagen vornehmen. Für den Fall, dass eine Verlustverrechnung mangels entsprechender positiver Kapitalerträge bei der inländischen Zahlstelle nicht möglich ist, hat die inländischen Zahlstelle auf Verlangen des Gläubigers eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag durch die inländische Zahlstelle ins nächste Jahr entfällt in diesem Fall zugunsten einer Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss der inländischen Zahlstelle bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Im Zuge des Kapitalertragsteuereinbehalts durch die inländische Zahlstelle können ausländische Steuern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angerechnet werden. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für den Abzug oder Einbehalt von deutschen Quellensteuern im Zusammenhang mit den Wertpapieren. Gemäß den Wertpapierbedingungen ist die Emittentin nicht verpflichtet, den Wertpapierinhabern aufgrund eines Abzugs oder Einbehalts von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art, die ihr durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder von ihr erhoben werden, zusätzliche Beträge zu zahlen. Werden die Wertpapiere im Betriebsvermögen von natürlichen Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.h. Körperschaften mit ihrem Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland), gehalten, unterliegen Zinszahlungen auf die Wertpapiere sowie ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiereder tariflichen Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf und, sofern der einzelne Investor kirchensteuerpflichtig ist, Kirchensteuer) und, soweit anwendbar, der Gewerbesteuer. Der individuelle Gewerbesteuersatz hängt vom Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation des Investors teilweise oder vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere sollten grundsätzlich steuerlich anerkannt werden und mit sonstigen Einkünften verrechenbar sein. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bestimmte Wertpapiere für steuerliche Zwecke als Termingeschäft qualifizieren. In diesem Fall unterliegen Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung und können im Regelfall nur mit Gewinnen aus anderen Termingeschäften verrechnet werden.

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Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere in einem Wertpapierdepot eines deutschen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (oder einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kredit- oder eines Finanzdienstleistungsinstituts), eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank (alle zusammen eine „inländische Zahlstelle“) Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf die Zinszahlungen von der inländischen Zahlstelle einbehalten. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Auf einen Wenn ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere wird ebenfalls Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, von der inländischen Zahlstelle einbehalten, sofern die Wertpapiere seit ihrer Anschaffung in einem Wertpapierdepot bei der die Veräußerung bzw. Einlösung durchführenden inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden. Wenn die Wertpapiere nach der Übertragung auf ein bei einer anderen inländischen Zahlstelle geführtes Wertpapierdepot übertragen wurden, gelten 30 Prozent des Veräußerungs- bzw. Einlösungserlöses als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf), sofern der Investor oder die vorherige Depotbank der aktuellen inländischen Zahlstelle nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten nachweist und ein solcher Nachweis zulässig ist. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Die inländische Zahlstelle wird eine Verrechnung von Verlusten mit laufenden Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen aus anderen Kapitalanlagen vornehmen. Für den Fall, dass eine Verlustverrechnung mangels entsprechender positiver Kapitalerträge bei der inländischen Zahlstelle nicht möglich ist, hat die inländischen Zahlstelle auf Verlangen des Gläubigers eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag durch die inländische Zahlstelle ins nächste Jahr entfällt in diesem Fall zugunsten einer Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss der inländischen Zahlstelle bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Im Zuge des Kapitalertragsteuereinbehalts durch die inländische Zahlstelle können ausländische Steuern im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften angerechnet werden. Die Emittentin übernimmt keine Verantwortung für den Abzug oder Einbehalt von deutschen Quellensteuern im Zusammenhang mit den Wertpapieren. Gemäß den Wertpapierbedingungen ist die Emittentin nicht verpflichtet, den Wertpapierinhabern aufgrund eines Abzugs oder Einbehalts von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art, die ihr durch oder für die Bundesrepublik Deutschland oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle auferlegt oder von ihr erhoben werden, zusätzliche Beträge zu zahlen. Werden die Wertpapiere im Betriebsvermögen von natürlichen Personen, Personengesellschaften oder Körperschaften, die in Deutschland steuerlich ansässig sind (d.hansässigen Körperschaft erzielt wird, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Körperschaften mit ihrem Sitz oder dem Ort der Geschäftsleitung in Deutschland)Das gilt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine natürliche Person als Investor, gehalten, unterliegen Zinszahlungen auf die die Wertpapiere sowie ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiereder tariflichen Einkommen- oder Körperschaftsteuer (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf und, sofern der einzelne Investor kirchensteuerpflichtig ist, Kirchensteuer) und, soweit anwendbar, der Gewerbesteuer. Der individuelle Gewerbesteuersatz hängt vom Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde ab, in der sich der Gewerbebetrieb befindet. Bei natürlichen Personen kann die Gewerbesteuer in Abhängigkeit vom Hebesatz und der individuellen steuerlichen Situation des Investors teilweise oder vollständig auf die Einkommensteuer angerechnet werdeneinem inländischen Betrieb hält. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere sollten grundsätzlich steuerlich anerkannt werden und mit sonstigen Einkünften verrechenbar seinfür Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bestimmte Wertpapiere für steuerliche Zwecke als Termingeschäft qualifizierenDie Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung hinsichtlich der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Investors in Bezug auf die Wertpapiere. Die Einkünfte aus den Wertpapieren müssen in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In diesem Fall unterliegen Verluste aus Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Veräußerung Regel vollständig auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. Einlösung gegebenenfalls erstattungsfähig. Ausländische Steuern und aufgrund der Wertpapiere einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung und EU-Zinsrichtlinie (wie unten definiert) einbehaltene Quellensteuern können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen angerechnet werden. Ausländische Steuern können auch von der für deutsche Steuerzwecke maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den Wertpapieren keiner Besteuerung und es wird im Regelfall nur mit Gewinnen auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Wertpapiere Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Wertpapiere aus anderen Termingeschäften verrechnet werden.Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Überlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Inland gehören) oder (iii) die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Wertpapiere bzw. Zinsscheine bei einer inländischen Zahlstelle bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäfte). Soweit die Einkünfte aus den Wertpapieren der deutschen Besteuerung nach (i) bis (iii) unterliegen, wird auf diese Einkünfte im Regelfall deutsche Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen für in Deutschland steuerlich ansässige Investoren erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Investoren Steuerermäßigungen oder - befreiungen unter ggf. anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Anspruch nehmen. Die Übertragung der Wertpapiere im Wege der Erbfolge oder Schenkung kann der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen, u.a. wenn:

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