Common use of Kapitalertragsteuer Clause in Contracts

Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere in einem Wertpapierdepot einer inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf die Zinszahlungen von der inländischen Zahlstelle einbehalten. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Wenn ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere von einer in Deutschland steuerlich ansässigen Körperschaft erzielt wird, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine natürliche Person als Investor, die die Wertpapiere in einem inländischen Betrieb hält. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere werden für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung hinsichtlich der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Investors in Bezug auf die Wertpapiere. Die Einkünfte aus den Wertpapieren müssen in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig. Ausländische Steuern und aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (wie unten definiert) einbehaltene Quellensteuern können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen angerechnet werden. Ausländische Steuern können auch von der für deutsche Steuerzwecke maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den Wertpapieren keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Wertpapiere Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Wertpapiere aus anderen Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Überlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Inland gehören) oder (iii) die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Wertpapiere bzw. Zinsscheine bei einer inländischen Zahlstelle bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäfte). Soweit die Einkünfte aus den Wertpapieren der deutschen Besteuerung nach (i) bis (iii) unterliegen, wird auf diese Einkünfte im Regelfall deutsche Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen für in Deutschland steuerlich ansässige Investoren erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Investoren Steuerermäßigungen oder - befreiungen unter ggf. anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Anspruch nehmen. Die Übertragung der Wertpapiere im Wege der Erbfolge oder Schenkung kann der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen, u.a. wenn:

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Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere in einem Wertpapierdepot einer inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Die Gesellschaft muss bei der Auszahlung der Dividende grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, 20% und einen auf die Zinszahlungen Kapitalertragsteuer erhobenen Solidaritätszuschlag in Höhe von der inländischen Zahlstelle 5,5% (insgesamt 21,1%) einbehalten. Der Steuersatz liegt darüberEinbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Höhe die Dividendenzahlung beim Anteilseigner steuerlich zu berücksichtigen ist und ob dieser innerhalb oder außerhalb Deutschlands ansässig ist. Bestimmte Ausnahmen können für Anleger gelten, die Kapitalgesellschaften und außerhalb Deutschlands in einem anderen EU- Mitgliedstaat ansässig sind, wenn die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie (EU-Richtlinie Nr. 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990, in der derzeit gültigen Fassung) auf sie anwendbar ist. Sowohl bei inländischen Anlegern (d.h. Anlegern mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland) als auch bei im Ausland ansässigen Anlegern, die ihre Aktien über eine inländische Betriebsstätte oder in einem Betriebsvermögen, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, halten, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die persönliche Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld angerechnet. Soweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer die persönliche Steuerschuld übersteigt, wird sie erstattet. Entsprechendes gilt für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wirdSolidaritätszuschlag. Wenn ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere von Dividendenzahlungen an ausländische Anleger unterliegen einer in Deutschland steuerlich ansässigen Körperschaft erzielt wird, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine natürliche Person als Investor, die die Wertpapiere in einem inländischen Betrieb hält. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere werden für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung hinsichtlich der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Investors in Bezug auf die Wertpapiere. Die Einkünfte aus den Wertpapieren müssen in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene ermäßigten Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf 15%), wenn zwischen Deutschland und dem Herkunftsstaat des Anlegers ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen besteht, der Anleger nach innerstaatlichem Recht die Einkommen- Vorteile aus dem Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen kann und der Anleger die Aktien nicht über eine inländische Betriebsstätte oder Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig. Ausländische Steuern und aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (wie unten definiert) einbehaltene Quellensteuern können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen angerechnet werden. Ausländische Steuern können auch von der feste Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für deutsche Steuerzwecke maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den Wertpapieren keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Wertpapiere Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Wertpapiere aus anderen Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Überlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern das im Inland gehörenein ständiger Vertreter bestellt ist, hält. Die Ermäßigung wird dadurch gewährt, dass der Differenzbetrag zwischen der in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehaltenen Kapitalertragsteuer (einschl. des Solidaritätszuschlags) oder und der Steuerschuld, die sich aus der Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens ergibt (iiiin der Regel 15%), auf Antrag von dem Bundeszentralamt für Steuern, Hauptdienstsitz Bonn-Beuel, Xx xxx Xxxxx 0, 00000 Xxxx, erstattet wird. Die entsprechenden Antragsformulare sind beim Bundeszentralamt für Steuern (xxxx://xxx.xxxx.xxxx.xx) sowie bei den deutschen Botschaften und Konsulaten erhältlich. Bei den in Deutschland ansässigen Anlegern, die Kapitalerträge gegen Aushändigung ihre Aktien im Privatvermögen halten, fließt grundsätzlich lediglich die Hälfte der Wertpapiere Dividendeneinnahmen in die Bemessungsgrundlage ein (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Dieser Teil der Dividendenzahlungen wird dann dem jeweiligen (progressiv ansteigenden) Einkommensteuersatz des Anlegers (zuzüglich Solidaritätszuschlag) unterworfen. Entsprechend kann auch nur die Hälfte der mit den Dividenden in Zusammenhang stehenden Werbungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Anlegern, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, wird ein Sparerfreibetrag für ihre gesamten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von jährlich € 750 (bzw. Zinsscheine € 1.500 bei einer inländischen Zahlstelle bezahlt zusammen veranlagten Ehegatten) gewährt. Zusätzlich wird eine jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von € 51 (bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäfte)€ 102 bei zusammen veranlagten Ehegatten) angesetzt, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden. Soweit Werden die Einkünfte aus den Wertpapieren der deutschen Besteuerung nach (i) bis (iii) unterliegen, wird auf diese Einkünfte Aktien im Regelfall deutsche Einkommensteuer und Kapitalertragsteuer gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen für in Deutschland steuerlich ansässige Investoren erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Investoren Steuerermäßigungen Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung danach, ob der Anleger eine Körperschaft, ein Einzelunternehmer oder - befreiungen unter ggf. anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Anspruch nehmen. Die Übertragung der Wertpapiere im Wege der Erbfolge oder Schenkung kann der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen, u.a. wenneine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) ist:

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Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere Die Gesellschaft muss bei der Auszahlung einer Dividende grundsätzlich Kapitalertragsteuer in einem Wertpapierdepot einer inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer Hohe von 20 % zuzüglich Solidaritätszuschlags in Höhe von 25 Prozent zzgl5,5 % darauf, insgesamt also 21,10 %, einbehalten. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hieraufEinbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer erfolgt unabhängig davon, mithin insgesamt 26,375 Prozentin welcher Höhe die Dividendenzahlung beim Anteilseigner steuerlich zu berücksichtigen ist, und ob dieser inner- halb oder außerhalb Deutschlands ansässig ist. Bestimmte Ausnahmen können für Kapitalgesell- schaften in einem anderen EU-Mitgliedsstaat gelten, wenn die EU-Mutter-Tochter Xxxxxxxxxx auf sie anwendbar ist. Die Gesellschaft übernimmt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Einbehal- tung der Quellensteuern. Sowohl bei inländischen Anlegern (d.h. Anlegern mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Ge- schäftsleitung bzw. Sitz in Deutschland) als auch bei nicht in Deutschland ansässigen Anlegern (ausländischen Anlegern), die ihre Anteile über eine inländische Betriebsstätte oder feste Einrich- tung oder in einem Betriebsvermögen, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, halten, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Zinszahlungen von der inländischen Zahlstelle einbehaltenpersönliche Einkommen- oder Körperschaftsteu- erschuld angerechnet. Der Steuersatz liegt darüberSoweit die einbehaltene Kapitalertragsteuer die persönliche Steuerschuld übersteigt, wenn wird sie erstattet. Entsprechendes gilt für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wirdSolidaritätszuschlag. Wenn ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere von einer in Deutschland steuerlich ansässigen Körperschaft erzielt wird, ist Dividendenzahlungen an ausländische Anleger unterliegen im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine natürliche Person als Investor, die die Wertpapiere in einem inländischen Betrieb hält. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere werden für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung hinsichtlich der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Investors in Bezug auf die Wertpapiere. Die Einkünfte aus den Wertpapieren müssen in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer Ergebnis einer ermäßigten Kapital- ertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig 15 %), wenn zwischen Deutschland und dem Wohnsitzstaat des Anle- gers ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, und der Anleger die Aktien nicht über eine in- ländische Betriebsstätte oder feste Einrichtung oder in einem Betriebsvermögen, für das im Inland ein ständiger Vertreter bestellt ist, hält. Die Ermäßigung wird dadurch gewährt, dass der Diffe- renzbetrag zwischen der in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe einbehaltenen Kapitaler- tragsteuer (einschließlich des Solidaritätszuschlags) und der Steuerschuld, die sich aus dem Steuersatz im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt (in der Regel 15 %), auf Antrag vom BZSt Bundeszentralamt für Steuern, vormals Bundesamt für Finanzen, Bonn-Beuel, Xx xxx Xxxxx 0, 00000 Xxxx, erstattet wird. Die Antragsformulare sind beim Bundeszentralamt für Steu- ern sowie deutschen Botschaften und Konsulaten und über die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar Website des Bundeszentralamtes (xxx.xxxx.xxxx.xx) erhältlich. Bei den Anlegern, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, fließt lediglich die Hälfte der Dividen- deneinnahmen in die Bemessungsgrundlage ein (so genanntes Halbeinkünfteverfahren). Dieser Teil der Dividendenzahlungen wird dann dem jeweiligen (progressiv ansteigenden) Einkommens- teuersatz des Anlegers (zzgl. Solidaritätszuschlag) unterworfen. Entsprechend kann auch nur die Hälfte der mit den Dividenden in Zusammenhang stehenden Werbungskosten steuerlich berück- sichtigt werden. Anlegern, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, wird ein Freibetrag für ihre gesamten Einkünf- te aus Kapitalvermögen in Höhe von jährlich EUR 1.370,00 (EUR 2.740,00 bei zusammen veran- lagten Ehegatten) gewährt. Zusätzlich wird eine jährliche Werbungskostenpauschale in Höhe von EUR 51,00 (EUR 102,00 bei zusammen veranlagten Ehegatten) angesetzt, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Im Ergebnis werden Dividendeneinkünfte also nur in der Höhe besteuert, in der der steuerbare Anteil und die sonstigen Einkünfte aus Kapitalvermögen nach (bei Dividenden hälftigem) Abzug der tatsächlich angefallenen bzw. gegebenenfalls erstattungsfähigpauschalierten Wer- bungskosten den Sparerfreibetrag übersteigen. Ausländische Steuern und aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (wie unten definiert) einbehaltene Quellensteuern können Werden die Anteile im Rahmen Betriebsvermögen gehalten, so richtet sich die Besteuerung danach, ob der gesetzlichen Regelungen angerechnet werden. Ausländische Steuern können auch Anleger eine Kapitalgesellschaft, ein Einzelunternehmer oder eine Personengesellschaft ist: Bei UKapitalgesellschaftenU sind die Dividendenzahlungen grundsätzlich von der für deutsche Steuerzwecke maßgeblichen Bemessungsgrundlage Körperschaftsteuer befreit. Jedoch gelten 5 % der steuerfreien Dividendeneinnahmen als Ausgaben, die steuerlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, und unterliegen somit im Ergebnis der Besteuerung. Tatsächlich entstandene Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit den Aktien stehen, können bei der Gewinnermittlung in voller Höhe abgezogen werden. Personen95 % der inländi- schen Dividendeneinnahmen sind für die Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrund- lage wieder hinzuzurechnen und unterliegen damit der Gewerbesteuer, es sei denn, die Anlegerin ist zu Beginn des Kalenderjahrs zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt. Dies gilt unter weiteren Einschränkungen auch für ausländische Dividenden. Bei UEinzelunternehmernU wird grundsätzlich die Hälfte der Dividendenzahlungen besteuert. Ent- sprechend ist auch nur die Hälfte der mit den Dividendeneinnahmen in wirtschaftlichem Zusam- menhang stehenden Betriebsausgaben (vorbehaltlich sonstiger Abzugsbeschränkungen) steuer- lich abzugsfähig. Zusätzlich unterliegen die Dividenden in vollem Umfang der Gewerbesteuer, sofern der Anleger gewerbesteuerpflichtig und zu Beginn des Erhebungszeitraums nicht zu min- destens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Dies gilt unter weiteren Einschrän- kungen auch für ausländische Dividenden. Die Gewerbesteuer wird jedoch – abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes und der persönlichen Besteuerungsverhältnisse – vollstän- dig oder teilweise auf die Einkommensteuer des Aktionärs angerechnet. Werden die Aktien von einer UPersonengesellschaftU gehalten, fällt Einkommen- oder Körper- schaftsteuer lediglich auf der Ebene der Gesellschafter an. Bei körperschaftsteuerpflichtigen Ge- sellschaftern ist die Dividendenzahlung grundsätzlich zu 95 % steuerbefreit (siehe oben unter “Besteuerung der Aktionäre – Besteuerung von Dividendeneinkünften in Deutschland steuerlich nicht ansässig ansässiger Anleger, die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten – Kapitalgesellschaften”). Unterliegt der Ge- sellschafter hingegen der Einkommensteuer, so wird die Hälfte der Dividende besteuert (siehe oben unter Besteuerung der Aktionäre Besteuerung von Dividendeneinkünften in Deutschland ansässiger Anleger, die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten – Einzelunternehmer”). Hinsicht- lich der Abziehbarkeit von Betriebsausgaben gelten für körperschaftsteuerpflichtige Gesellschafter die oben unter “Besteuerung der Aktionäre Besteuerung von Dividendeneinkünften in Deutschland ansässiger Anleger, die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten – Kapitalgesellschaften” und für einkommensteuerpflichtige Gesellschafter die oben unter “Besteuerung der Aktionäre Besteue- rung von Dividendeneinkünften in Deutschland ansässiger Anleger, die ihre Aktien im Betriebs- vermögen halten – Einzelunternehmer” gemachten Ausführungen. Auf der Ebene einer gewerbe- steuerpflichtigen Personengesellschaft unterliegen Dividendenzahlungen zur Hälfte der Gewerbe- steuer, soweit natürliche Personen beteiligt sind, und zu 5 % soweit Kapitalgesellschaften beteiligt sind, wenn die Personengesellschaft zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 10 % am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Im Übrigen unterliegen mit ihren Einkünften aus den Wertpapieren keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Wertpapiere Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors Dividendenzahlungen in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Wertpapiere aus anderen Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Überlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Inland gehören) oder (iii) die Kapitalerträge gegen Aushändigung voller Höhe der Wertpapiere bzw. Zinsscheine bei einer inländischen Zahlstelle bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäfte)Gewerbesteuer. Soweit die Einkünfte aus den Wertpapieren natürliche Personen an der deutschen Besteuerung nach (i) bis (iii) unterliegenPersonengesellschaft beteiligt sind, wird die auf diese Einkünfte im Regelfall deutsche Ebene der Personengesellschaft anfallende Gewerbesteuer jedoch – abhängig von der Höhe des kommunalen Steuersatzes und der persönlichen Besteuerungsverhältnisse – voll- ständig oder teilweise auf ihre Einkommensteuer angerechnet. Besondere Regelungen für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzunternehmen sowie Lebensversicherungs- und Kapitalertragsteuer gemäß den oben beschriebenen Bestimmungen für in Deutschland steuerlich ansässige Investoren erhoben. Unter bestimmten Voraussetzungen können ausländische Investoren Steuerermäßigungen oder - befreiungen unter ggf. anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland in Anspruch nehmen. Die Übertragung der Wertpapiere im Wege der Erbfolge oder Schenkung kann der deutschen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegen, u.a. wenn:Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds sind unten beschrieben.

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