Common use of Kapitalleistung Clause in Contracts

Kapitalleistung. Eine Kapitalleistung, die bei Tod der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn erbracht wird, ist einkommensteuerfrei. Versicherungsleistungen, die nicht bei Tod oder als lebenslängliche Rente gezahlt werden (z.B. bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder nach einer Kündigung), unterliegen nur mit den in der Leistung enthaltenen Erträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Beitragsteile für Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) mindern den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag nicht. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, werden die Erträge nur zur Hälfte bei der Einkommensteuer angesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Im Zeitpunkt der Auszahlung ist von dem Ertrag Abgeltungsteuer (25% Kapitalertragsteuer zzgl. ggf. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) durch das Versicherungsunternehmen einzubehalten und abzuführen. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs bleibt die Besteuerung mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag jedoch unberücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist auf den vollen Ertrag, ermittelt als Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und den gezahlten Beiträgen, abzuführen. Der Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt, soweit dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wurde. Ansprüche oder Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers unter Lebenden oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z.B. aufgrund eines Todesfallbezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Leistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Die Beiträge für eine Versicherung, durch die Ansprüche im Fall des Todes, Erlebens oder des Alters begründet werden, sind nach dem deutschen Steuerrecht von der Versicherungsteuer befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 a VersStG). Sollte der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben oder dorthin verlegen, ist die nach dem Steuerrecht des Mitgliedstaats gegebenenfalls vorgesehene Versicherungsteuer zu erheben und an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen. Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.

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Kapitalleistung. Eine KapitalleistungAnstelle der Renten leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Altersrente eine Kapitalabfindung, wenn Sie diesen Termin erleben und uns der Antrag auf Kapitalabfindung rechtzeitig (spätestens zwei Monate vor Rentenbeginn) zugegangen ist. Rechnungsgrundlagen: Die tariflichen Rechnungsgrundlagen bei Vertragsabschluss sind der Rechnungszins von 0,25 % jährlich, eine aus der Sterbetafel DAV 2004 R für Männer und Frauen abgeleitete geschlechtsneutrale Mischtafel sowie die bei Tod tariflichen Kosten. Die Rechnungsgrundlagen haben wir der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn erbracht wird, ist einkommensteuerfreizuständigen Aufsichtsbehörde angezeigt. Versicherungsleistungen, Weitere Garantielemente sind die nicht bei Tod oder als lebenslängliche Rente gezahlt werden vereinbarte Rentengarantiezeit bzw. die Restkapitalverrentung (z.B. bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder nach einer Kündigung), unterliegen nur mit den in der Leistung enthaltenen Erträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStGsiehe Nummer 3). Beitragsteile für Zusatzversicherungen (z.B. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung) mindern Diesem Anlagesystem liegt ein klassischer Tarif – ohne Investmentfonds – zugrunde. Unsere Kapitalanlage erfolgt gemäß den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag nichtBestimmungen der Anlageverordnung. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen Zur Absicherung der Rechte und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren seit Ansprüche aus dem Vertragsabschluss ausgezahltDirektversicherungsvertrag besteht eine Mitgliedschaft beim Sicherungsfonds der Protektor Lebensversicherung AG, werden die Erträge nur zur Hälfte bei der Einkommensteuer angesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG)Xxxxxxxxxxxxx 00 G, 10003 Berlin, xxx.xxxxxxxxx-xx.xx. Im Zeitpunkt der Auszahlung ist Sicherungsfall wird die Aufsichtsbehörde die Verträge auf den Sicherungsfonds übertragen. Geschützt von dem Ertrag Abgeltungsteuer (25% Kapitalertragsteuer zzglSicherungsfonds sind die Anwartschaften und Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, der Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Versicherungsvertrag begünstigter Personen. ggfWir sind dem Sicherungsfonds gemäß § 221 Abs. Solidaritätszuschlag 2 VAG freiwillig beigetreten. Mit dem Direktversicherungsvertrag sind Kosten verbunden. Es handelt sich um Abschluss- und ggfVertriebs- sowie um Verwaltungskosten. Kirchensteuer) durch das Versicherungsunternehmen einzubehalten Zu den Abschluss- und abzuführen. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs bleibt Vertriebskosten gehören Kosten, die Besteuerung im Zusammenhang mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag jedoch unberücksichtigtAbschluss und der Einrichtung des Vertrags entstehen, z. B. Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler sowie die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung von Vertragsunterlagen und Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen. Wir belasten Ihren Vertrag mit Abschluss- und Vertriebskosten in Form eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zuzahlung. Der Vertrag wird nicht mit einmaligen oder auf fünf Jahre verteilten Abschlusskosten belastet, daher ist die Versicherung ungezillmert. Die Kapitalertragsteuer zzglVerwaltungskosten sind die Kosten für die laufende Verwaltung Ihres Vertrags. Solidaritätszuschlag Wir belasten Ihren Vertrag vor Beginn der Rentenzahlung mit Verwaltungskosten in Form eines jährlich anfallenden festen Eurobetrags, eines festen jährlichen Prozentsatzes der garantierten Kapitalabfindung sowie der aus der Überschussverwendung Bonusrente resultierenden Kapitalabfindungen sowie eines festen Prozentsatzes jedes gezahlten Beitrags sowie jeder Zuzahlung. Ab Beginn der Rentenzahlung belasten wir Ihren Vertrag mit Verwaltungskosten in Form eines festen Prozentsatzes jeder gezahlten Rente. Darüber hinaus können, soweit von Ihnen veranlasst, sonstige Kosten entstehen, die wir Ihnen gesondert in Rechnung stellen. Die sonstigen Kosten finden Sie in den Versicherungsbedingungen („Bestimmungen über sonstige Kosten und ggftarifabhängige Begrenzungen für die Rentenversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung“). Kirchensteuer Die Übertragung unverfallbarer Anwartschaften und laufender Leistungen ist im § 4 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) geregelt. Demnach kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen des ehemaligen mit dem neuen Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer die Zusage vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder der Wert der vom Arbeitnehmer erworbenen unverfallbaren Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung (Übertragungswert) auf den vollen Ertrag, ermittelt als Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und den gezahlten Beiträgen, abzuführen. Der Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt, soweit dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wurde. Ansprüche oder Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuerneuen Arbeitgeber übertragen werden, wenn sie aufgrund einer Schenkung dieser eine wertgleiche Zusage erteilt; für die neue Anwartschaft gelten die Regelungen über Entgeltumwandlung entsprechend. Als Mitgliedsunternehmen des Versicherungsnehmers unter Lebenden oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (z.B. aufgrund eines Todesfallbezugsrechts oder als Teil GDV) sind wir dem Übertragungsabkommen des Nachlasses) erworben werdenGDV beigetreten. Erhält der Versicherungsnehmer die Leistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Die Beiträge für eine Versicherung, durch die Ansprüche Es bietet im Fall Vergleich zu den gesetzlichen Regelungen günstigere Konditionen für die Übertragung von Versorgungsanwartschaften. So ist beispielsweise keine Begrenzung der Höhe des Todes, Erlebens oder zu übertragenden Wertes für den einseitigen Anspruch des Alters begründet werden, sind Arbeitnehmers auf Übertragung nach dem deutschen Steuerrecht von der Versicherungsteuer befreit (§ 4 Abs. 1 Nr3 BetrAVG vorgesehen. 5 a VersStG)Sie können innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber eine Übertragung des Übertragungswerts auf den neuen Arbeitgeber oder auf eine gemeinsame Versorgungseinrichtung des neuen Arbeitgebers nach § 22 BetrAVG verlangen, wenn der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigt. Sollte Der neue Arbeitgeber ist dann verpflichtet, eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen und über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchzuführen. Wir sind den Prinzipien für verantwortungsbewusstes Investment PRI (Principles for Responsible Investment) beigetreten. Damit haben wir uns verpflichtet, aktiv für ökologische Nachhaltigkeit, soziale Verantwortung und ethische Belange der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben oder dorthin verlegen, ist Unternehmensführung einzutreten und die nach dem Steuerrecht des Mitgliedstaats gegebenenfalls vorgesehene Versicherungsteuer Prinzipien der PRI bei unseren Investmentstrategien zu erheben und an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen. Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreitberücksichtigen.

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Kapitalleistung. Eine Kapitalleistung, die bei Tod der versicherten Person vor oder nach Rentenbeginn erbracht wird, ist einkommensteuerfrei. Versicherungsleistungen, die nicht bei Tod oder als lebenslängliche Rente gezahlt werden (z.B. bei Ausübung eines Kapitalwahlrechts oder nach einer Kündigung), unterliegen nur mit den in der Leistung enthaltenen Erträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG der Einkommensteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG). Beitragsteile für Zusatzversicherungen (z.B. BerufsunfähigkeitsBerufs- oder Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung) mindern den steuerpflichtigen Unterschiedsbetrag nicht. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von mindestens zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, werden die Erträge nur zur Hälfte bei der Einkommensteuer angesetzt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG). Im Zeitpunkt der Auszahlung ist von dem Ertrag Abgeltungsteuer (25% Kapitalertragsteuer zzgl. ggf. 5,5% hiervon als Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) durch das Versicherungsunternehmen einzubehalten und abzuführen. Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs bleibt die Besteuerung mit dem hälftigen Unterschiedsbetrag jedoch unberücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist auf den vollen Ertrag, ermittelt als Unterschiedsbetrag zwischen Auszahlung und den gezahlten Beiträgen, abzuführen. Erst bei Aufnahme der Erträge in die Einkommensteuererklärung kann der Steuerpflichtige die Voraussetzungen der Hälfteregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nachweisen und eine Anrechnung auf die individuelle Einkommensteuer bzw. ggf. Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer erreichen. Der Kapitalertragsteuerabzug unterbleibt, soweit dem Versicherungsunternehmen rechtzeitig ein Freistellungsauftrag erteilt oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt wurde. Ansprüche oder Leistungen aus diesem Vertrag unterliegen der Erbschaft-/Schenkungsteuer, wenn sie aufgrund einer Schenkung des Versicherungsnehmers unter Lebenden oder bei dessen Tod als Erwerb von Todes wegen (z.B. aufgrund eines Todesfallbezugsrechts oder als Teil des Nachlasses) erworben werden. Erhält der Versicherungsnehmer die Leistung, ist sie nicht erbschaftsteuerpflichtig. Die Beiträge für eine Versicherung, durch die Ansprüche im Fall des Todes, Erlebens oder des Alters begründet werden, zu Lebensversicherungen sind nach dem deutschen Steuerrecht von der Versicherungsteuer befreit (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 a VersStG). Sollte der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) haben oder dorthin verlegen, ist die nach dem Steuerrecht des Mitgliedstaats gegebenenfalls vorgesehene Versicherungsteuer zu erheben und an die zuständigen Finanzbehörden abzuführen. Beiträge und Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.

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