Common use of Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft Clause in Contracts

Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft. Bei elektronischer Abwicklung mittels Hardware-Terminal hat der Ver- tragspartner zu gewährleisten, dass das Lesen der Kartendaten und eine allenfalls notwendige Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) persön- lich durch den Karteninhaber – ohne Einsichtnahme durch den Vertrags- partner oder durch Dritte – am Terminal vorgenommen werden kann. Falls das Terminal keine Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) ver- langt, muss der vom Terminal erstellte Beleg in jedem Fall durch den Karteninhaber persönlich auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile unterzeichnet werden. Bei Verwendung eines mPOS-Terminals erfolgt die Unterschrift durch den Karteninhaber direkt auf dem Bildschirm des mobilen Endgerätes. Für UnionPay Transaktionen gilt: Die Eingabe der PIN, bzw. einer sechsstelligen Zahlenkombination ist für jede Transak- tion notwendig. Zusätzlich muss jeder Beleg vom Karteninhaber unter- zeichnet werden. Bei Kontaktlos-Transaktionen wird der anzuwendende Sicherheitsstandard über das Hardware-Terminal gesteuert. Lassen es die auf der Karte und/oder dem Hardware-Terminal abgespeicherten Sicherheitsparameter zu, ist gemäss den technischen Regulierungsstan- dards, die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Zahlungs- diensterichtlinie erlassen wurden, keine Authentifizierung notwendig (z.B. PIN-Eingabe). Andernfalls wird der Karteninhaber dazu aufgefor- dert, sich zum Beispiel durch die Eingabe seiner PIN zu authentifizieren. Wird für die Kartenakzeptanz die Unterschrift des Karteninhabers ver- langt, darf der Vertragspartner die Karte nur akzeptieren, sofern diese – innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer vorgewiesen wird; – nicht erkennbar gefälscht ist; – sämtliche Sicherheitsmerkmale aufweist; und – vom Karteninhaber unterzeichnet ist. Der Vertragspartner hat bei Transaktionen mit Unterschriftsbestätigung zudem sicherzustellen, dass – der Karteninhaber den Beleg in seiner Gegenwart persönlich unter- schreibt; – die Unterschrift auf dem Papierbeleg bzw. auf dem Bildschirm (bei mPOS-Terminals) mit derjenigen auf der Rückseite der Karte überein- stimmt; und – die letzten vier Ziffern der Kartennummer identisch sind mit den letzten vier Ziffern der ausgedruckten Nummer auf dem Beleg. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers anhand eines amtlichen Ausweises (Übereinstimmung von Name und Vorname) zu überprüfen und auf dem Beleg zu vermerken, dass Ausweis- und Kartendaten verglichen und überprüft worden sind. Bei mPOS-Termi- nals ist dieser Vermerk zusammen mit einer Referenz auf die entspre- chende Transaktions-ID aufzubewahren. Bei gewissen UnionPay Karten sind der Name des Karteninhabers und das Verfalldatum nicht auf der Karte aufgeführt. In diesen Fällen entfällt die Prüfungspflicht des Ver- tragspartners bezüglich der Gültigkeitsdauer der Karte und dem Identi- tätsnachweis des Karteninhabers. Falls es einem Karteninhaber nicht möglich ist, sich zu authentifizieren (z. B. wenn der Karteninhaber die PIN vergessen hat oder das System keine weiteren PIN-Eingaben zulässt), darf die Karte nicht gemäss den Aus- weichverfahren nach Ziffern 11.2 und 11.3 akzeptiert werden.

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Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft. Bei elektronischer Abwicklung mittels Hardware-Terminal hat der Ver- tragspartner zu gewährleisten, dass das Lesen der Kartendaten und eine allenfalls notwendige Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) persön- lich durch den Karteninhaber – ohne Einsichtnahme durch den Vertrags- partner oder durch Dritte – am Terminal vorgenommen werden kann. Falls das Terminal keine Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) ver- langt, muss der vom Terminal erstellte Beleg in jedem Fall durch den Karteninhaber Kar- teninhaber persönlich auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile unterzeichnet werden. Bei Verwendung eines mPOS-Terminals erfolgt die Unterschrift durch den Karteninhaber direkt auf dem Bildschirm des mobilen Endgerätes. Für UnionPay Transaktionen gilt: Die Eingabe der PIN, bzw. einer sechsstelligen Zahlenkombination ist für jede Transak- tion Transaktion notwendig. Zusätzlich muss jeder Beleg vom Karteninhaber unter- zeichnet unterzeich- net werden. Bei Kontaktlos-Transaktionen wird der anzuwendende Sicherheitsstandard über das Hardware-Terminal gesteuert. Lassen es die auf der Karte und/oder dem Hardware-Terminal abgespeicherten Sicherheitsparameter zu, ist gemäss den technischen Regulierungsstan- dards, die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Zahlungs- diensterichtlinie erlassen wurden, keine Authentifizierung notwendig (z.z. B. PIN-Eingabe). Andernfalls wird der Karteninhaber dazu aufgefor- dertaufgefordert, sich zum Beispiel durch die Eingabe seiner PIN zu authentifizieren. Wird für die Kartenakzeptanz die Unterschrift des Karteninhabers ver- langt, darf der Vertragspartner die Karte nur akzeptieren, sofern diese – innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer vorgewiesen wird; – nicht erkennbar gefälscht ist; – sämtliche Sicherheitsmerkmale aufweist; und – vom Karteninhaber unterzeichnet ist. Der Vertragspartner hat bei Transaktionen mit Unterschriftsbestätigung zudem sicherzustellen, dass – der Karteninhaber den Beleg in seiner Gegenwart persönlich unter- schreibt; – die Unterschrift auf dem Papierbeleg bzw. auf dem Bildschirm (bei mPOS-Terminals) mit derjenigen auf der Rückseite der Karte überein- stimmt; und – die letzten vier Ziffern der Kartennummer identisch sind mit den letzten vier Ziffern der ausgedruckten Nummer auf dem Beleg. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers anhand eines amtlichen Ausweises (Übereinstimmung von Name und Vorname) zu überprüfen und auf dem Beleg zu vermerken, dass Ausweis- und Kartendaten verglichen und überprüft worden sind. Bei mPOS-Termi- nals ist dieser Vermerk zusammen mit einer Referenz auf die entspre- chende Transaktions-ID aufzubewahren. Bei gewissen UnionPay Karten sind der Name des Karteninhabers und das Verfalldatum nicht auf der Karte aufgeführt. In diesen Fällen entfällt die Prüfungspflicht des Ver- tragspartners bezüglich der Gültigkeitsdauer der Karte und dem Identi- tätsnachweis des Karteninhabers. Falls es einem Karteninhaber nicht möglich ist, sich zu authentifizieren (z. B. wenn der Karteninhaber die PIN vergessen hat oder das System keine weiteren PIN-Eingaben zulässt), darf die Karte nicht gemäss den Aus- weichverfahren Ausweichverfahren nach Ziffern 11.2 und 11.3 akzeptiert werden.

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Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft. Bei elektronischer Abwicklung mittels Hardware-Terminal hat ist der Ver- tragspartner verpflichtet, zu gewährleisten, dass das Lesen der Kartendaten Kartenda- ten und eine allenfalls notwendige Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) persön- lich Eingabe der PIN persönlich durch den Karteninhaber – ohne Einsichtnahme durch den Vertrags- partner Vertragspartner oder durch Dritte – am Terminal vorgenommen werden kann. Falls das Terminal keine Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) ver- langtEingabe verlangt, muss der vom Terminal erstellte Beleg in jedem Fall durch den Karteninhaber persönlich auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile unterzeichnet werden. Bei Verwendung Ver- wendung eines mPOS-mPOS Terminals erfolgt die Unterschrift durch den Karteninhaber direkt auf dem Bildschirm des mobilen Endgerätes. Für UnionPay UnionPay-Transaktionen gilt: Die Eingabe der PIN, bzw. einer sechsstelligen sechsstelli- gen Zahlenkombination ist für jede Transak- tion Transaktion notwendig. Zusätzlich muss jeder Beleg vom Karteninhaber unter- zeichnet unterzeichnet werden. Bei Kontaktlos-Transaktionen wird der anzuwendende Sicherheitsstandard Sicherheitsstan- dard über das Hardware-Terminal gesteuert. Lassen es die auf der Karte und/oder dem Hardware-Terminal abgespeicherten Sicherheitsparameter Sicherheitsparame- ter zu, ist gemäss den technischen Regulierungsstan- dardsweder die Eingabe der PIN, die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Zahlungs- diensterichtlinie erlassen wurden, keine Authentifizierung notwendig (z.B. noch eine Unterschrift erforderlich. Falls aus Sicherheitsgründen doch eine PIN-Eingabe). Andernfalls Eingabe oder Unterschrift nötig ist, wird der Karteninhaber dazu aufgefor- dert, sich zum Beispiel durch die zur Eingabe seiner der PIN zu authentifizierenoder zur Unterzeich- nung des vom Terminal erstellten Beleges aufgefordert. Wird für die Kartenakzeptanz die Unterschrift des Karteninhabers ver- langt, darf der Vertragspartner die Karte nur akzeptieren, sofern diese – innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer vorgewiesen wird; – nicht erkennbar gefälscht ist; – sämtliche Sicherheitsmerkmale aufweist; und – vom Karteninhaber unterzeichnet ist. Der Vertragspartner hat bei Transaktionen mit Unterschriftsbestätigung zudem sicherzustellen, dass – der Karteninhaber den Beleg in seiner Gegenwart persönlich unter- schreibt; – die Unterschrift auf dem Papierbeleg bzw. auf dem Bildschirm (bei mPOS-mPOS Terminals) mit derjenigen auf der Rückseite der Karte überein- stimmt; und – die letzten vier Ziffern der Kartennummer identisch sind mit den letzten vier Ziffern der ausgedruckten Nummer auf dem Beleg. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers anhand eines amtlichen Ausweises (Übereinstimmung von Name und Vorname) zu überprüfen und auf dem Beleg zu vermerken, dass Ausweis- und Kartendaten verglichen und überprüft worden sind. Bei mPOS-Termi- nals ist dieser , respektive (für mPOS Terminals) diesen Vermerk zusammen mit einer Referenz auf die entspre- chende entsprechende Transaktions-ID aufzubewahren. Bei gewissen UnionPay Karten sind der Name des Karteninhabers und das Verfalldatum nicht auf der Karte aufgeführt. In diesen Fällen entfällt die Prüfungspflicht des Ver- tragspartners Vertragspartners bezüglich der Gültigkeitsdauer der Karte und dem Identi- tätsnachweis Identitätsnachweis des Karteninhabers. Falls es einem Karteninhaber nicht möglich ist, sich zu authentifizieren (z. B. wenn der Hat ein Karteninhaber die PIN vergessen hat oder lässt das System keine weiteren PIN-Eingaben zulässt)zu, darf die Karte nicht gemäss den Aus- weichverfahren Ausweichver- fahren nach Ziffern 11.2 10.2 und 11.3 10.3 akzeptiert werden.

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Kartenakzeptanz im Präsenzgeschäft. Bei elektronischer Abwicklung mittels Hardware-Terminal hat der Ver- tragspartner Vertragspartner zu gewährleisten, dass das Lesen der Kartendaten und eine allenfalls notwendige Authentifizierung Authen- tifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) persön- lich persönlich durch den Karteninhaber – ohne Einsichtnahme Ein- sichtnahme durch den Vertrags- partner Vertragspartner oder durch Dritte – am Terminal vorgenommen werden kann. In keinem Fall darf der Vertragspartner vom Karteninhaber die Bekannt- gabe seiner PIN verlangen. Falls das Terminal keine Authentifizierung (z. B. durch PIN-Eingabe) ver- langtverlangt, muss der vom Terminal erstellte Beleg in jedem Fall durch den Karteninhaber persönlich auf der dafür vorgesehenen Unterschriftszeile unterzeichnet werden. Bei Verwendung eines mPOS-Terminals erfolgt die Unterschrift durch den Karteninhaber direkt auf dem Bildschirm Bild- schirm des mobilen Endgerätes. Für UnionPay Transaktionen gilt: Die Eingabe der PIN, bzw. einer sechsstelligen Zahlenkombination ist für jede Transak- tion Transaktion notwendig. Zusätzlich muss jeder Beleg vom Karteninhaber unter- zeichnet unterzeichnet werden. Bei Kontaktlos-Kontaktlos- Transaktionen wird der anzuwendende Sicherheitsstandard über das Hardware-Terminal Termi- nal gesteuert. Lassen es die auf der Karte und/oder dem Hardware-Terminal abgespeicherten abgespei- cherten Sicherheitsparameter zu, ist gemäss den technischen Regulierungsstan- dardsRegulierungsstandards, die von der Europäischen Kommission im Rahmen der Zahlungs- diensterichtlinie erlassen Zahlungsdiensterichtlinie erlas- sen wurden, keine Authentifizierung notwendig (z.B. PIN-Eingabe). Andernfalls wird der Karteninhaber dazu aufgefor- dertaufgefordert, sich zum Beispiel durch die Eingabe seiner PIN zu authentifizieren. Wird für die Kartenakzeptanz die Unterschrift des Karteninhabers ver- langtverlangt, darf der Vertragspartner die Karte nur akzeptieren, sofern diese innerhalb der aufgedruckten Gültigkeitsdauer vorgewiesen wird; nicht erkennbar gefälscht ist; sämtliche Sicherheitsmerkmale aufweist; und vom Karteninhaber unterzeichnet ist. Der Vertragspartner hat bei Transaktionen mit Unterschriftsbestätigung zudem sicherzustellensicher- zustellen, dass der Karteninhaber den Beleg in seiner Gegenwart persönlich unter- schreibtunterschreibt; die Unterschrift auf dem Papierbeleg bzw. auf dem Bildschirm (bei mPOS-TerminalsTer- minals) mit derjenigen auf der Rückseite der Karte überein- stimmtübereinstimmt; und die letzten vier Ziffern der Kartennummer identisch sind mit den letzten vier Ziffern Zif- fern der ausgedruckten Nummer auf dem Beleg. Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Identität des Karteninhabers anhand eines amtlichen Ausweises (Übereinstimmung von Name und Vorname) zu überprüfen und auf dem Beleg zu vermerken, dass Ausweis- und Kartendaten verglichen und überprüft worden sind. Bei mPOS-Termi- nals Terminals ist dieser Vermerk zusammen mit einer Referenz auf die entspre- chende entsprechende Transaktions-ID aufzubewahren. Bei gewissen UnionPay Karten sind der Name des Karteninhabers und das Verfalldatum nicht auf der Karte aufgeführt. In diesen Fällen entfällt die Prüfungspflicht des Ver- tragspartners Vertragspartners bezüglich der Gültigkeitsdauer Gültig- keitsdauer der Karte und dem Identi- tätsnachweis Identitätsnachweis des Karteninhabers. Allgemeine Geschäftsbedingungen 3 / 8 Falls es einem Karteninhaber nicht möglich ist, sich zu authentifizieren (z. B. wenn der Karteninhaber die PIN vergessen hat oder das System keine weiteren PIN-Eingaben zulässt), darf die Karte nicht gemäss den Aus- weichverfahren Ausweichverfahren nach Ziffern 11.2 und 11.3 akzeptiert werden.

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