Kartenakzeptanz Musterklauseln

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard- Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard- Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Karteninhaber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
Kartenakzeptanz. An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash- Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen eventuellen Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag muss der Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.

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  • RISIKOFAKTOREN Anleger sind im Zusammenhang mit den in diesem Prospekt beschriebenen Schuldverschreibungen emittentenbezogenen sowie wertpapierbezogenen Risiken ausgesetzt. Anleger sollten daher vor der Entscheidung über den Kauf der in diesem Prospekt beschriebenen Schuldverschreibungen der Emit- tentin die nachfolgend aufgeführten Risikofaktoren und die sonstigen in diesem Prospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Nach Auffassung der Eyemaxx Real Estate AG (nachfolgend auch "Emittentin" oder "Eyemaxx Real Estate AG" und gemeinsam mit ihren Tochtergesellschaften die "Eyemaxx Real Estate Group") sind nachfolgend die wesentlichen Risiken dargestellt. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass sich die nachfolgend aufgeführten Risiken rückwirkend betrachtet als nicht abschließend herausstellen und die Emittentin aus anderen als den hier darge- stellten Gründen nicht imstande ist, Zins- und/oder Kapitalzahlungen auf die oder im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen zu leisten. Diese anderen Gründe werden aber von der Emittentin aufgrund der ihr gegenwärtig zur Verfügung stehenden Informationen nicht als wesentliche Risiken angesehen oder können gegenwärtig nicht vorhergesehen werden. Die Realisierung eines oder mehrerer Risiken kann erheblich nachteilige Auswirkungen auf die Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage der Emittentin bzw. der Eyemaxx Real Estate Group haben oder im Extremfall zu einem Totalverlust der unter den jeweiligen Schuldverschreibungen an die Anleger zu zahlenden Zinsen und/oder zu einem Totalverlust des vom Anleger eingesetzten Kapitals führen. Ei- nen solchen denkbaren Totalverlust sollte der Anleger vor dem Hintergrund seiner persönlichen Ver- mögensverhältnisse und Anlageziele bedenken und notfalls wirtschaftlich verkraften können. Anleger sollten Erfahrung im Hinblick auf Wertpapiergeschäfte der vorliegenden Art mitbringen und sollten sehr gründlich die ausführlich dargelegten Risiken im Prospekt lesen, um das Risiko der hier angebotenen Schuldverschreibungen einschätzen zu können; die individuelle Beratung durch einen Berater vor der Kaufentscheidung ist nach Auffassung der Emittentin unerlässlich. Die gewählte Reihenfolge der Risikofaktoren stellt eine Aussage über deren Eintrittswahrscheinlichkeit und über die Bedeutung bzw. Schwere des jeweiligen Risikos oder des Ausmaßes der potentiellen Beeinträchtigungen des Geschäfts und der finanziellen Lage der Emittentin dar. Die Emittentin ist von Rechts wegen dazu berechtigt, die Risiken nach den Kategorien "gering", "mittel" sowie "hoch" zu ordnen und entsprechend darzustellen. Insoweit ist die Beschreibung der Risiken im nachfolgende Abschnitt unter der jeweiligen Risikokategorie als "Risikoklasse hoch", "Risikoklasse mittel" und "Risikoklasse gering" gegliedert. Soweit eine Risikoklasse nicht genannt ist bzw. mit "Entfällt" verse- hen ist, liegt eine solche Risikoklasse nach Einschätzung der Emittentin für die jeweilige Risikokatego- rie nicht vor. Innerhalb der Risikokategorien ist die gewählte Reihenfolge ebenfalls als Aussage über die Eintrittswahrscheinlichkeit und über die Bedeutung bzw. Schwere des jeweiligen Risikos oder des Ausmaßes der potentiellen Beeinträchtigungen des Geschäfts und der finanziellen Lage der Emitten- tin zu verstehen.