Kartenakzeptanz Musterklauseln

Kartenakzeptanz. An den girocard-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem girocard-Logo gemäß Kap. 2.3 des Technischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Zahlungsdienstleister können diese Debitkarte als physische Karte oder als digitale Karte zur Speicherung auf einem Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät (mobiles Endgerät) ausgeben. Die Aktivierung der Kontaktlos-Funktion und damit einhergehend die Akzeptanz digitaler Karten ist optional. Den Unternehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zu gewähren. Auf eine Nichtakzeptanz von Debitkarten von Zahlungsdienstleistern mangels Entgeltvereinbarung wird der Karteninhaber vom Unternehmen vor einer Zahlung mittels Aufkleber, elektronisch oder auf sonstige geeignete Art und Weise hingewiesen. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperations- vereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an girocard-Terminals zu den im girocard-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspartner, die im Rahmen des girocard-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des girocard-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an girocard-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im girocard-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt. Das Unternehmen hat die Möglichkeit, bei den von ihm akzeptierten Karten in seinen girocard-Terminals automatische Mechanismen zu installieren, die eine Vorauswahl einer bestimmten Zahlungsmarke oder Zahlungsanwendung treffen. Dabei darf es den Kartenin- haber nicht daran hindern, sich über diese Vorauswahl hinwegzusetzen.
Kartenakzeptanz. An den electronic-cash-Terminals des Unternehmens sind die von Kreditinstituten (kartenausgebende Institute) emittierten Debitkarten, die mit einem electronic-cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Technischen Anhangs versehen sind, zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu akzeptieren. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansässigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN-gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) entsprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Ko- operationspartners von einem Kreditinstitut ausgegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an electronic-cash-Terminals zu den im elec- tronic-cash-System geltenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperationspar- tner, die im Rahmen des electronic-cash-Systems zu akzeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic-cash-Systems berücksichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic-cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic-cash-System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.
Kartenakzeptanz. An den electronic cash-Terminals des Unternehmens sind die von Zahlungsdienstleistern emittierten Debitkarten, die mit einem electronic cash-Zeichen gemäß Kap. 2.5 des Tech- nischen Anhangs versehen sind, zu akzeptieren. Den Unter- nehmen bleibt es unbenommen, Rabatte zugewähren oder einen Aufschlag auf den Barzahlungspreis und einen even- tuellen Barauszahlungsbetrag (s. Nr. 13) vorzunehmen. Auf einen eventuellen Aufschlag muss der Karteninhaber vor einer Zahlung deutlich hingewiesen werden. Ein eventueller Aufschlag muss angemessen und an den tatsächlichen Kos- ten des Unternehmens ausgerichtet sein. Soweit die Kreditwirtschaft mit in anderen Staaten ansäs- sigen Betreibern oder Teilnehmern garantierter und PIN- gestützter Debitkartensysteme (Kooperationspartner) ent- sprechende Kooperationsvereinbarungen getroffen hat, ist das Unternehmen verpflichtet, auch die im System eines Kooperationspartners von einem Zahlungsdienstleister aus- gegebenen Debitkarten für die bargeldlose Zahlung an elec- tronic cash-Terminals zu den im electronic cash-System gel- tenden Bedingungen zu akzeptieren. Der Netzbetreiber wird das Unternehmen über die Debitkarten der Kooperations- partner, die im Rahmen des electronic cash-Systems zu ak- zeptieren sind, unterrichten und diese bei der technischen Abwicklung im Rahmen des electronic cash-Systems berück- sichtigen. Die Akzeptanz von Karten weiterer Systeme an electronic cash-Terminals ist hiervon nicht berührt, soweit sie die ordnungsgemäße Verarbeitung der im electronic cash- System zu akzeptierenden Karten nicht beeinträchtigt.

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Das Anlageziel des Fonds besteht darin, ein langfristiges Kapitalwachstum zu erzielen, indem er vornehmlich in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere von Unternehmen weltweit investiert. Der Fonds verwendet verschiedene auf statistischen und numerischen Analysen basierende quantitative Techniken einschließlich maschinelles Lernen, wobei ein der Verwaltungsgesellschaft gehörender Algorithmus aus umfangreichen Eingabedatenvolumen lernen und Prognosen in Bezug auf die zukünftige Entwicklung von Aktienkursen erstellen kann. Der Anlageverwalter, der zur Entwicklung des Algorithmus beitrug, wird in Bezug auf die Titelauswahl und den Portfolioaufbau einen disziplinierten und rigorosen Ansatz verfolgen. Der Fonds kann Finanzderivate zu Absicherungszwecken und/oder zu Anlagezwecken sowie zur Steuerung von Wechselkursrisiken einsetzen, vorbehaltlich der Bedingungen und Beschränkungen der geltenden Gesetze und Verordnungen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC World Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Der Anlageverwalter versucht, das Risiko erheblicher Wertveränderungen des Fonds im Vergleich zur Benchmark zu reduzieren. Längerfristig wird die potenzielle Wertveränderung des Fonds (gemessen an der erwarteten Volatilität) unter normalen Umständen voraussichtlich die potenzielle Wertveränderung der Benchmark nicht übersteigen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus aller Welt, die ein Engagement in Schwellenmärkte bieten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte illiquide werden, was den Anlageverwalter zwingen würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Potentielle Anleger sollten den Risikofaktor „Operatives Risiko“ im Abschnitt „Allgemeine Risikofaktoren“ beachten. Sie finden dort Informationen zu den mit dem Fonds verbundenen operativen Risiken. • Der Fonds kann Finanzderivate zu Anlagezwecken im Rahmen der Verfolgung seines Anlageziels nutzen (zusätzlich zu ihrem Einsatz für Absicherungszwecke). Der Einsatz von Derivaten zu anderen Zwecken als der Absicherung kann zu Hebeleffekten führen und die Volatilität hinsichtlich des Nettoinventarwerts des Fonds erhöhen.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.