Karteninhalte Musterklauseln

Karteninhalte. In den Hochwassergefahrenkarten sind die Überschwemmungsflächen der Elbe im Ist- Zustand für die ortsabhängigen Wassertiefen ausgewiesen. Die Hochwassergefahrenkarten wurden für die drei Xxxxxxxxxx XX00, XX000 mit Berücksichti- gung von Hochwasserschutzanlagen sowie HQ200 ohne Berücksichtigung von Hochwasser- schutzanlagen im Maßstab 1:10.000 erstellt. Für den zu betrachtenden Abschnitt zwischen Elb-km 120,0 und Elb-km 139,0 wurde ein Blattschnitt im Maßstab 1:10.000 erarbeitet. Die Gefahrenkarten setzen sich generell aus folgenden Bestandteilen zusammen: • Kartenbild • Legende • Pegeltabelle • Datengrundlagen • Blattschnittübersicht • Planstempel Im Kartenbild sind folgende thematische Inhalte dargestellt: • Wassertiefe je Ereignis, abgestuft gemäß den Empfehlungen der LAWA /90/ in 5 Klassen (0-0,5m; 0,5-1m; 1-2m; 2-4m; >4m) • Fließgeschwindigkeiten in 3 Klassen (0,2-0,5m/s; 0,5-2,0m/s; > 2,0m/s) als Rich- tungsvektoren • Anschlagslinie des HQ200 ohne Berücksichtigung von Hochwasserschutzanlagen als HQextrem • Hochwasserschutzeinrichtungen (Deiche, Wände) • Landkreis- und Gemeindegrenzen • Fließgewässerachse und -stationierung • Pegel Die Symbole aller im Kartenbild dargestellten Inhalte werden in der Kartenlegende erklärt. Die Pegeltabelle zeigt die Namen der Pegel, die Pegelnummer (Pegelkennzahl), die Gewäs- serstationierung, den relativen Wasserstand sowie den Abfluss des jeweiligen Ereignisses am Pegel. Die für die Bearbeitung der Karteninhalte verwendeten Datengrundlagen werden in einem separaten Legendenfeld aufgeführt. Aufgelistet werden hier Informationen zu: • Lagesystem • Höhensystem • DGM • Hydrologie • Hydraulik und Überschwemmungsgebiete • Hochwasserschutzeinrichtungen • Wasserstand und Durchflüsse der Pegel Eine Übersichtskarte ist neben der Hauptkarte angeordnet. Sie stellt den Blattschnitt, die Länder- und Kreisgrenzen sowie die Gewässerachse der Elbe dar. Der Planstempel beinhaltet den Kartentitel, die Blattnummer sowie weitere Metadaten. In Anlage 2 sind die Hochwassergefahrenkarten dem Hochwasserrisikomanagementplan beigefügt.
Karteninhalte. Die Hochwasserrisikokarten wurden auf der Grundlage der Hochwassergefahrenkarten für die gleichen Hochwasserszenarios erstellt. In ihnen sollen über die Hochwassergefahren (Überschwemmungsausdehnung) hinaus die hochwasserbedingten nachteiligen Auswirkun- gen auf die Schutzgüter Mensch, Wirtschaft, Natur, Umwelt und Kultur dargestellt werden. Die Hochwasserrisikokarten wurden für die drei Xxxxxxxxxx XX00, XX000 mit Berücksichtigung von Hochwasserschutzanlagen sowie HQ200 ohne Berücksichtigung von Hochwasserschutz- anlagen im Maßstab 1:10.000 erstellt. Die für die Risikokarten verwendeten Blattschnitte und Kartenbestandteile entsprechen de- nen der Gefahrenkarten (vgl. Abschnitt 3.1.1). Zur Darstellung des Hochwasserrisikos sind folgende thematische Inhalte im Kartenbild ab- gebildet: • Betroffene Einwohner je Gemeinde, abgestuft gemäß den Empfehlungen der LAWA /90/ in 3 Klassen (<100; 100-1.000; > 1.000) • Gefährdete Objekte (Baudenkmäler, Bodendenkmäler, Badegewässer) • Gefahrenquellen (IVU-Anlagen) • Flächennutzung im Überflutungsgebiet, abgestuft gemäß den Empfehlungen der LAWA /90/ in 6 Klassen • Schutzgebiete (FFH-Gebiete, SPA-Gebiete, Trinkwasserschutzgebiete2) • Hochwasserschutzeinrichtungen (Deiche, Wände) • Landkreis- und Gemeindegrenzen • Fließgewässerachse und -stationierung • Pegel Die Symbole aller im Kartenbild dargestellten Inhalte werden in der Kartenlegende erklärt. Die aufgeführte Pegeltabelle sowie die Angaben zur Datengrundlage entsprechen inhaltlich den Informationen in den Gefahrenkarten (vgl. Abschnitt 3.1.1). Jedoch ist in den Risikokar- ten zusätzlich der Hinweis auf die verwendeten Flächennutzungsdaten angegeben. Eine Übersichtskarte mit der Darstellung der Blattschnitte sowie der Planstempel sind weite- re Bestandteile der Hochwasserrisikokarten (vgl. Abschnitt 3.1.1). In Anlage 3 sind die Hochwasserrisikokarten dem Hochwasserrisikomanagementplan beige- fügt.

Related to Karteninhalte

  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Inhalte 4 Grundannahmen • Budgetneutrale Umstellung Stand 31.12.2019 auf 01.01.2020 • Keine erneute Antragsstellung für Sozialhilfe u. EGH, wenn es sich um Fälle aus BW handelt • Neufälle u. Änderungen der Bedarfe: Anwendung BEI BW, aber Einstufung in bestehende Leistung (KVJS erarbeitet Kriterien) §5 Neue Angebote • Neue Angebote sind grdstzl. auch in der Übergnagsphase möglich, in Ausnahmefällen auch basierend auf alter Systematik §6 Überleitungsregelungen mit Trennung Fachleistung von existenzsichernden Leistungen LT I.2.1 – I.2.3, LIBW, LT I.6 • Bislang stationäre Angebote ermitteln Flächen, Aufteilung bzgl. Fachleistung oder Unterkunft • Flächenaufteilung wird prozentual zur Aufteilung des IK, HK und NK verwendet (KdU-Tool, Anlage 1) • Kosten über 125 % der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes (im SBK 377,- €) werden durch die EGH als Fachleistung übernommen, sofern eine der Voraussetzungen des §42 a V S. 4 Nr. 1-4 vorliegt • Nachweis der Kosten durch „Mietbescheinigung“ (Nachweis Anlage 3) • Prüfung durch Leistungsträger nur bzgl. offensichtlicher Unplausibilität • Rechenweg budgetneutrale Umstellung Gesamtentgelt (Grundpauschale, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag jeweils multipliziert mit 30,42 Tage) zzgl. Barbetrag + Bekleidungspauschale (jeweils Stand 31.12.2019) abzgl. angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung für Wohnraum nach § 42a SGB XII abzgl. Regelsatz Regelbedarfsstufe 2 ergibt Monatsbetrag Eingliederungshilfeleistung (inklusive Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII im Sinne des § 113 SGB Absatz 5 IX) am 01.01.2020 dividiert durch 30,42 Tage ergibt neuen Tagessatz Eingliederungshilfeleistung Im Einzelfall bei Gewährung EGH-Leistungen: Berücksichtigung individueller Mehrbedarfe i.S.d. §30 SGB XII im Rahmen der existenzsichernden Leistungen Maßgeblich ist, wer für die Deckung des jeweiligen Mehrbedarfs sorgt.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Mehrarbeit Der/ die ArbeitnehmerIn ist verpflichtet, von der Universität angeordnete Mehrarbeit (Überstunden) zu leisten, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers/ der Arbeitnehmerin entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte ArbeitnehmerInnen dürfen zu Mehrarbeit nur im Ausmaß von 10 % des nach § 34 Abs. 2 vereinbarten Beschäftigungsausmaßes herangezogen werden, soweit nicht ein außergewöhnlicher Fall (§ 20 AZG) vorliegt oder keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn vor deren Abschluss dem/ der ArbeitnehmerIn nachweislich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich darüber mit dem Betriebsrat zu beraten.

  • Warnhinweise Diese Zusammenfassung sollte als Einführung zum Basisprospekt vom 16. Xxxx 2023 (wie nachgetragen durch die Nachträge vom 11. Mai 2023, vom 19. Juli 2023, vom 7. August 2023, vom 2. Oktober 2023 und vom 18. Oktober 2023 einschließlich etwaiger zukünftiger Nachträge) (der "Basisprospekt") der Goldman Sachs Finance Corp International (die "Emittentin") verstanden werden. Der Anleger sollte sich bei der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren auf den Basisprospekt und die jeweiligen Endgültigen Bedingungen als Ganzes stützen. Der Anleger kann sein gesamtes angelegtes Kapital oder einen Teil davon verlieren. Für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche aufgrund der im Basisprospekt sowie den in den jeweiligen Endgültigen Bedingungen enthaltenen Informationen geltend gemacht werden, könnte der als Kläger auftretende Anleger nach nationalem Recht die Kosten für die Übersetzung des Basisprospekts und der jeweiligen Endgültigen Bedingungen vor Prozessbeginn zu tragen haben. Zivilrechtlich haften nur diejenigen Personen, die die Zusammenfassung samt etwaiger Übersetzungen vorgelegt und übermittelt haben, und dies auch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist oder, dass sie, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Basisprospekts und den jeweiligen Endgültigen Bedingungen gelesen wird, nicht die Basisinformationen vermittelt, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Wertpapiere für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann. Bezeichnung und Wertpapier-Identifikationsnummer Die vorliegenden Wertpapiere sind Autocallable Wertpapiere bezogen auf den S&P 500® Index (die "Wertpapiere"). ISIN: JE00BLS2TL88 WKN: GP2K84 Common Code: 181492058 Die Emittentin Goldman Sachs Finance Corp International ("GSFCI"). Ihr eingetragener Sitz befindet sich in 00 Xxxxxxxxx Xxxxxx, Xx. Xxxxxx, Xxxxxx XX0 0XX und ihr Legal Entity Identifier (LEI) lautet 549300KQWCT26VXWW684. Der/die Anbieter Goldman Sachs Bank Europe SE, Legal Entity Identifier (LEI): 8IBZUGJ7JPLH368JE346; Kontaktdaten: Marienturm, Xxxxxxxxxxxx 0-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx Zuständige Behörde Der Basisprospekt wurde am 17. Xxxx 2023 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin"), Xxxxx- Xxxxx-Xxxxxx 00-00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx, Xxxxxxxxxxx (Telefonnummer: (+00) 00000000) gebilligt.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.