Kaufaufträge. (1) Kaufaufträge werden erst ausgeführt, wenn die Deckung hierfür bei der Bank zur Ver- fügung steht. (2) Soll als Deckung für den Kauf der Erlös aus einem Wertpapierverkauf dienen, so wird der Kauf erst nach dem Verkauf, möglichst an dem darauffolgenden Börsentag, ausgeführt. Bei preislich unlimitierten Verkäufen kann die Bank solche Aufträge gleichzeitig ausführen.
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