Notwendige Angaben Musterklauseln

Notwendige Angaben. Verkaufsaufträge müssen zulasten eines Depots unter Angabe des Namens des Depotinhabers sowie der Depotpositionsnummer des betreffenden Fonds oder der ISIN bzw. der WKN des Fonds und des Betrages/der Fondsanteile mit Kundenunterschrift (bei schriftlich erteilten bzw. Faxaufträgen) erfolgen. Bei Ver- kaufsaufträgen, bei denen die Auszahlung des Verkaufserlöses auf eine andere als die bei der ebase angegebene externe Bankverbindung bzw. bei Bestehen eines Konto flex nicht auf dieses erfolgen soll, ist die Angabe der entsprechen- den Bankverbindung erforderlich.
Notwendige Angaben. Der Kunde übermittelt der Bank Aufträge (z.B. Überweisungen, Konto über- träge, Orders) elektronisch (per Fax oder als Scan-Auftrag per E-Mail) oder per Telefon und diese müssen folgende Angaben enthalten: • eindeutige Identifizierung des Kunden unter Angabe des Kundenkon- tos, die genaue Bezeichnung und Anzahl der Wertpapiere bzw. Kon- trakte, bei Options- oder Futures-Kontrakten zusätzlich die Fälligkeit der abzuschließenden Kontrakte sowie im Falle einer Option den Opti- onstyp (Kauf option/Verkaufsoption) und den Basispreis • die Angabe des Marktes (Ausführungsplatz oder „Best Execution“), an dem der Kunde tätig zu werden wünscht • die Art des Geschäftes (Kauf oder Verkauf) und der vom Kunden ge- wünschte Ausführungskurs („Limit“, Art des „Limits“) • die Dauer, für die der Auftrag gültig sein soll, falls er nicht nur am Tag der Auftragserteilung oder zum Zeitpunkt der bei der Auftragserteilung stattfindenden Börsensitzung ausgeführt werden soll.
Notwendige Angaben. Verkaufsaufträge müssen zulasten eines Depots unter Angabe des Namens des Depotinhabers sowie der Depotpositionsnum- mer des betreffenden Fonds oder der WKN bzw. der ISIN des Fonds erfolgen. Bei Verkaufsaufträgen, die auf eine andere als eine bei der ebase hinterlegte Bankverbindung erfolgen sollen, ist die Angabe der entsprechenden Bankverbindung erforderlich.
Notwendige Angaben. Sämtliche Packstücke sind mit folgenden Angaben zu beschriften: - Absender (Name und Anschrift) - Empfänger (Name und Anschrift) - Versandanschrift laut Bestellung/Order - Lieferscheinnummer(n) - Packstücknummer / Gesamtzahl der Packstücke der Sendung - Packstückinhalt mit Mengenangaben - Kennzeichnung für Preisauszeichnung
Notwendige Angaben. Für die Ausführung des Transportauftrages, sowie Kranarbeit durch den Auftragnehmer sind folgende Angaben notwendig: a) Vollständige Einsatzadressen, inkl. allfällige Zufahrtsein- bzw. Beschränkungen b) Einsatzdaten und -zeiten c) Menge und Art der Verpackungseinheiten d) Bruttogewicht und Abmessung (L×B×H) pro Verpackungseinheit e) Gewichtsverteilung f) Anschlagpunkte Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der Angaben allein verantwortlich.
Notwendige Angaben. 1 Der Absender hat dem Frachtführer die Adresse des Empfän- gers und den Ort der Ablieferung, die Anzahl, die Verpackung, den Inhalt und das Gewicht der Frachtstücke, die Lieferungszeit und den Transportweg sowie bei wertvollen Gegenständen auch deren Wert genau zu bezeichnen. 2 Die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit einer solchen Anga- be entstehenden Nachteile fallen zu Lasten des Absenders.
Notwendige Angaben. Kaufaufträ ge zugunsten eines Depots mü ssen unter Angabe des Na- mens des Depotinhabers sowie des Fonds, der Depotnummer, der WKN, der ISIN oder der Depotpositionsnummer des betreffenden Fonds und des Betrages/der Fondsanteile mit Kundenunterschrift (bei schrift- lich erteilten bzw. Faxaufträ gen) erfolgen. Einzahlungen des Kunden per Ü berweisung auf das Treuhandkonto der ebase zugunsten eines Depots mü ssen in Euro unter Angabe entweder der Depotposition-s nummer oder der Depotnummer und WKN bzw. ISIN des gewü nschten Fonds sowie unter Angabe des Namens des Depotinhabers erfolgen. Bei Angabe einer Depotpositionsnummer und zusä tzlich einer ISIN oder WKN ist/sind ISIN oder/und WKN fü r den Fondskauf entscheidend. Maß geblich fü r die Verbuchung sind entweder der Name des Depot- inhabers, die angegebene Depotpositionsnummer des betreffenden Fonds (fü r Folgezahlungen) oder die Depotnummer und die ISIN oder die Depotnummer und die WKN.
Notwendige Angaben. Verkaufsaufträge müssen zulasten eines Managed Depots unter Angabe des Fondsportfolios, des Namens des Depotinhabers und der Depotpositionsnummer des betreffenden Fondsportfolios er- folgen. Bei Verkaufsaufträgen, die nicht auf das Konto flex oder die bei der ebase hinterlegte Bankverbindung erfolgen sollen, ist die Angabe der entsprechenden Drittbankverbindung erforderlich.

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  • Zuständige Aufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, und Xxxxx-Xxxxx-Xxx. 00–00, 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Erforderliche Angaben Der Kunde muss für die Ausführung der Überweisung folgende Angaben machen: • Name des Zahlungsempfängers • Kundenkennung des Zahlungsempfängers (siehe Nummer 1.2); ist bei grenzüberschreitenden Überweisungen der BIC unbekannt, ist statt dessen der vollständige Name und die Adresse des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers anzugeben • Zielland (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) • Währung (gegebenenfalls in Kurzform gemäß Anlage 1) • Betrag • Name des Kunden • Kontonummer [und Bankleitzahl] oder IBAN des Kunden

  • Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach unserem Sitz oder dem unserer für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Örtlich zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. 16.2 Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für Ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.