Common use of Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel Clause in Contracts

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- sellschaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- mensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommenBestanden für die versicherten Xxxxxx vor diesem Ver­ trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nachfol­ gend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine sei­ ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags Ver­ trags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- ein­ getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- be­ stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- Ge­ sellschaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- steht besteht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- rung Klärung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- An­ zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- An­ schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- gegen­ über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen eingeschriebe­ nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- An­ schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- mensänderung Namens­ änderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen entgegen­ zunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Versicherungs­ vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- Anzeige­ und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags Ver­ trags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- de­ ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Hausratversicherung

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommenBestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver­ trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach­ folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine sei­ ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- ein­ getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden beste­ henden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- sellschaft Gesell­ schaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- be­ steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- rung Klärung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- An­ zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- An­ schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- gegen­ über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- eingeschrie­ benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- An­ schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- Na­ mensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- entge­ genzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Versicherungs­ vertrags; ; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich eines bestehenden Versicherungsverhältnisses ein­ schließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- de­ ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Reisegepäckversicherung

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommen, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags Ver- trags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- sellschaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- steht besteht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- rung Klärung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen eingeschriebe- nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- mensänderung Namens- änderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen entgegen- zunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags Ver- trags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer Ver- sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- ren deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Haus Und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommenBestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver­ trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach­ folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine sei­ ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- ein­ getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden beste­ henden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- sellschaft Gesell­ schaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- be­ steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- Klä­ rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- An­ zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- An­ schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- gegen­ über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- eingeschrie­ benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- An­ schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- Na­ mensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen ent­ gegenzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Versicherungs­ vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- Anzeige­ und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- de­ ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Fahrradversicherung

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommenBestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver- trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach- folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicher- ter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer seine Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag Ver- trag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- getreten eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden bestehenden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer Versi- cherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- sellschaft Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert ver- sichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- zeigenAnzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Hauptverwal- tung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein Versicherungs- schein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete be- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen Re- gelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen An- zeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- schriftAnschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung Absen- dung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- mensänderung Namensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung Niederlas- sung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend AnwendungAn- wendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- genzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Wohngebäudeversicherung

Keine Deckungslücke bei Versichererwechsel. Wird der Versicherungsnehmer nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung zu unserem Unternehmen wegen eines Schadenereignisses in Anspruch genommenBestanden für die versicherten Sachen vor diesem Ver­ trag bereits Versicherungen für dieselbe Gefahr (nach­ folgend Vorversicherung genannt) und ist ein versicherter Schaden eingetreten, kann der Versicherungsnehmer seine sei­ ne Ansprüche vorläufig aus dem aktuellen Vertrag geltend machen, wenn B.4.2.1 der Schaden erst während der Vertragslaufzeit dieses Vertrags erkannt worden ist, B.4.2.2 zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar ist, ob der Schaden während der Gültigkeit dieser Versicherung ein- ein­ getreten ist oder in die Zuständigkeit der bis dahin be- stehenden beste­ henden Vorversicherung fällt und sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht einigen kann, welche Ge- sellschaft Gesell­ schaft für den Schaden zuständig ist, B.4.2.3 durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwischen den Vorversicherungen und dem aktuellen Vertrag be- be­ steht und der Schaden sowohl nach diesem Vertrag, als auch nach dem Vertrag mit dem Vorversicherer versichert wäre und B.4.2.4 der Versicherungsnehmer den Versicherer bei der Klä- Klä­ rung des Sachverhalts unterstützt und seine Ansprüche gegen den oder die Vorversicherer an den Versicherer abtritt. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- An­ zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- An­ schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- gegen­ über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschrie- eingeschrie­ benen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- An­ schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Na- Na­ mensänderung des Versicherungsnehmers. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmung nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge- entge­ genzunehmen betreffend B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Versicherungs­ vertrags; B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B.4.4.1.3 Anzeige- Anzeige­ und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- de­ ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.

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Samples: Musikinstrumentenversicherung