Anpassung des Beitrags Musterklauseln

Anpassung des Beitrags. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen.
Anpassung des Beitrags. Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entspre- chend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für Wohngebäude ins- gesamt, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnun- gen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes.
Anpassung des Beitrags. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Versicherungssummen. Erreicht die Versicherungssumme – für die Unfallrente Forte/Forte Pro2, für die Unfallrente Aktiv/Aktiv Pro2 bzw. die Unfallrente Aktiv Plus/Aktiv Plus Pro2, für die Unfallrente Komfort/Komfort Pro2 mehr als 2.000 EUR und/oder – für die Invaliditätsleistung (Leistung bei Vollinvalidität) mehr als 600.000 EUR gilt der zu diesem Zeitpunkt gültige Tarif für höhere Versicherungssummen. Der Tarif sieht einen Beitragszuschlag in Höhe von 35 Prozent für den die vorgenannten Versicherungssummen übersteigenden Teil vor.
Anpassung des Beitrags. Ist unser durchschnittlicher Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäftsjahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten) seit der letztmaligen Festsetzung des Beitragssatzes um mehr als 5 % gestiegen oder gesunken, sind wir berechtigt, den Beitragssatz anzupassen. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abgeschlossene Versicherungsverträge mit gleichen Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
Anpassung des Beitrags. Ergibt die Prüfung eine Veränderung von mindestens 3,5 % der Beiträge (Bagatellgrenze), gelten folgende Regeln: • im Falle einer Steigerung sind wir berechtigt, • im Falle einer Verminderung sind wir verpflichtet, die Beiträge für die bestehenden Verträge anzupassen. Wird eine Veränderung von weniger als 3,5 % der Beiträge festgestellt, werden die Beiträge nicht angepasst. Ergibt die Überprüfung eine Veränderung von mehr als 10 % der Beiträge, wird die Anpassung des Beitrags auf 10 % begrenzt. Der geänderte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Änderung geltenden Tarifbeitrag für neu abge- schlossene Versicherungsverträge mit gleichen Versicherungsbedingungen, Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang nicht übersteigen.
Anpassung des Beitrags. Der Beitrag wird bei unveränderten Versicherungssummen • um die unter Ziffer 4.1.1 AUB 2017 Exklusiv aufgeführten Prozentsätze • für alle unter Ziffer 4.1.1 AUB 2017 Exklusiv genannten Leistungsarten erhöht.
Anpassung des Beitrags. Wir sind berechtigt den Beitrag für bestehende Versicherungsverträge anzupassen, wenn die Entwicklung der Schadenaufwendungen und der den Verträgen zurechenbaren Kosten dies erforderlich macht, weil das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung so wie es bei Vertragsschluss bestand, wegen veränderter Schadenaufwendungen und Kosten nicht mehr besteht. Dies kann zu einer Erhöhung, aber auch zu einer Verminderung des Beitrags führen.
Anpassung des Beitrags. Der Beitrag erhöht sich im gleichen Verhältnis wie die Ver- sicherungssummen.
Anpassung des Beitrags. Auf die Möglichkeit einer Beitragsanpassung gemäß A 18 VGB 2021 und A 18.3 VGB 2021 der Continentale wird hingewiesen. Neubaunachlass und Gebäudealter-Zuschlag sind vom Gebäudealter abhängig. Die Anpassungen erfolgen jeweils zum Beginn des neuen Versicherungsjahres, in dem eine Altersgrenze überschritten wird.
Anpassung des Beitrags a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 10 Nr. 1 a) gemäß der Erhö- hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.