Common use of Kieferorthopädische Behandlungen Clause in Contracts

Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- gen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatz- versicherung ZAHN Prestige beginnen bzw. erstmals ange- raten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- tungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge ge- mäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsan- spruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinba- rungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

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Samples: www.diebayerische.de, www.ihre-zahnzusatzversicherung.de

Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- gen Leistungen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatz- versicherung Zusatzversicherung ZAHN Prestige Komfort beginnen bzw. erstmals ange- raten angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- tungspflicht Leistungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bestehtKostenträgersbesteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge ge- mäß gemäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der Vorleistungder GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsan- spruch Leistungsanspruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinba- rungen Mehrkostenvereinbarungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Mini- Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farbige/farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

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Samples: www.todentta.de

Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- gen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden wer- den muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatz- versicherung Zusatzversicherung ZAHN Prestige Komfort beginnen bzw. erstmals ange- raten angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- tungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge ge- mäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsan- spruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinba- rungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische kieferorthopädi- sche Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (InvisalignInvisa- lign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

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Samples: Produktinformationsblatt Für Die Zusatzversicherung Zahn Prestige

Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- gen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatz- versicherung Zu- satzversicherung ZAHN Prestige beginnen bzw. erstmals ange- raten angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- tungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge ge- mäß gemäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung Vor- leistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsan- spruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinba- rungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische kieferorthopädi- sche Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (InvisalignInvisa- lign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

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Samples: Produktinformationsblatt Für Die Zusatzversicherung Zahn Prestige

Kieferorthopädische Behandlungen. Wir ersetzen Aufwendungen für kieferorthopädische Leistun- gen einschließlich Röntgendiagnostik sowie Material- und Laborkosten. Voraussetzung ist, dass eine Zahnfehlstellung vorliegt, die aus medizinischen Gründen korrigiert werden muss. Die Behandlung darf erst nach Abschluss der Zusatz- versicherung ZAHN Prestige Plus beginnen bzw. erstmals ange- raten angeraten sein. Ersetzt werden 80% der Aufwendungen, wenn keine Leis- tungspflicht der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers besteht. Der Erstattungsbetrag ist dann über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 2.000 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge ge- mäß § 29 SGB V, erstatten wir zusammen mit der Vorleistung der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers bis zu 100% der Aufwendungen. Der Erstattungsbetrag ist dabei über die gesamte Vertragslaufzeit auf maximal 1.500 Euro begrenzt. Besteht eine Leistungspflicht der GKV/freien Heilfürsorge, werden Behandlungen, die nicht unter diesen Leistungsan- spruch fallen, auf Grund sogenannter Mehrkostenvereinba- rungen tarifgemäß erstattet. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, insbesondere Mini-Metall-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange (Invisalign), Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte her- ausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige/ farblose Bögen/Teilbögen, thermisch programmierbare oder plastische Bögen/Teilbögen, Pendulum, Distal-Jet sowie funktionsanalytische/funktionstherapeutische Maßnahmen.

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Samples: www.todentta.de