Kinder- und Ausbildungszulagen Musterklauseln

Kinder- und Ausbildungszulagen. Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit
Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden eine Kinder- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben. 47.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 33.1 Die Arbeitnehmer erhalten zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage. Die An- spruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulage richten sich mindestens nach den ein- schlägigen kantonalen Gesetzesvorschriften. 33.2 Zur Sicherstellung und zum Ausgleich der Kinder- und Ausbildungszulagen haben sich die Arbeitgeber der Ausgleichskasse (siehe Art. 7) anzuschliessen. Das Nähere regelt das Reglement der Ausgleichskasse.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 44.1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Ausbil- dungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem ge- genüber der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflicht zu erfüllen hat. 44.2 Die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulage richtet sich nach den einschlägigen kantonalen Vorschriften. 44.3 Der Arbeitgeber hat die Möglichkeit, die Kinder- und Ausbildungszu- lagen über die Familienausgleichskasse Basler KMU beim Gewerbe- verband Basel-Stadt zu versichern.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 18.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbil- dungszulage (Familienzulage). 18.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Familienausgleichskasse FA- GEBA, Xxxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, abzurechnen.
Kinder- und Ausbildungszulagen. Massgebend für den Anspruch und die Höhe der Kinderzulagen sind die für den Arbeitsort geltenden kantonalen Vorschriften.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 50.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Aus- bildungszulage (Familienzulage). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulagen richten sich nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften. Für den Kanton Basel-Landschaft ist das basellandschaftliche Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838) massgebend. Für den Kanton Basel-Stadt ist das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (G 820.100) massgebend. 50.2 Die Vertragsparteien beauftragen die Ausgleichskasse, bei der Volkswirt- schafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft die Bewilligung zur Beschränkung der Wahlfreiheit gemäss § 18 des basellandschaftlichen Einführungs- gesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838) zu beantragen.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 34.1 Die Arbeitnehmer erhalten zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage. Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulage richten sich mindestens nach den einschlägigen kantonalen Gesetzesvorschriften. 34.2 Massgebend ist die von der zuständigen Behörde des Kantons Baselland ge- mäss § 13 des Kinderzulagengesetzes anerkannte gesamtarbeitsvertragliche Regelung. 34.3 Zur Sicherstellung und zum Ausgleich der Kinder- und Ausbildungszulagen haben sich die Arbeitgeber gemäss Ziffer 2 dieses Artikels der Ausgleichskasse (siehe Art. 6 GAV) anzuschliessen. Das Nähere regelt das Reglement der Ausgleichskasse.
Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden gemäss dem kantonalen Kinderzulagengesetz ausge- richtet.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 46.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Aus- bildungszulage gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber der Arbeitneh- mer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hat und das von einer Familienausgleichskasse anerkannt wird.