Kinder- und Ausbildungszulagen Musterklauseln

Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden eine Kinder- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben.
Kinder- und Ausbildungszulagen. Art. 48 Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit
Kinder- und Ausbildungszulagen. 33.1 Die Arbeitnehmer erhalten zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage. Die An- spruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulage richten sich mindestens nach den ein- schlägigen kantonalen Gesetzesvorschriften.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 44.1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Ausbil- dungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem ge- genüber der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflicht zu erfüllen hat.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 18.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbil- dungszulage (Familienzulage).
Kinder- und Ausbildungszulagen. Massgebend für den Anspruch und die Höhe der Kinderzulagen sind die für den Arbeitsort geltenden kantonalen Vorschriften.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 50.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Aus- bildungszulage (Familienzulage). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulagen richten sich nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften. Für den Kanton Basel-Landschaft ist das basellandschaftliche Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838) massgebend. Für den Kanton Basel-Stadt ist das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (G 820.100) massgebend.
Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden gemäss dem kantonalen Kinderzulagengesetz ausge- richtet.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 46.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Aus- bildungszulage gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber der Arbeitneh- mer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hat und das von einer Familienausgleichskasse anerkannt wird.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.