Kinder- und Ausbildungszulagen. Art. 48 Grundsatz der begrenzten Lohnzahlungspflicht im Falle von unverschuldeter Verhinderung an der Arbeit
Kinder- und Ausbildungszulagen. 47.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt den Arbeitnehmenden eine Kinder- und Ausbildungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber die Arbeitnehmenden eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen haben.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 33.1 Die Arbeitnehmer erhalten zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbildungszulage. Die An- spruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulage richten sich mindestens nach den ein- schlägigen kantonalen Gesetzesvorschriften.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 44.1 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Ausbil- dungszulage aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem ge- genüber der Arbeitnehmer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unter- stützungspflicht zu erfüllen hat.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 18.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbil- dungszulage (Familienzulage).
Kinder- und Ausbildungszulagen. Massgebend für den Anspruch und die Höhe der Kinderzulagen sind die für den Arbeitsort geltenden kantonalen Vorschriften.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 50.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Ausbil- dungszulage (Familienzulage). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zula- gen richten sich nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften. Für den Kanton Basel- Landschaft ist das basellandschaftliche Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838) massgebend. Für den Kanton Basel-Stadt ist das basel- städtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (G 820.100) massgebend.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 50.1 Die Arbeitnehmenden erhalten zusätzlich zum Lohn eine Kinder- bzw. Aus- bildungszulage (Familienzulage). Die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Zulagen richten sich nach den einschlägigen Gesetzesvorschriften. Für den Kanton Basel-Landschaft ist das basellandschaftliche Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (SGS 838) massgebend. Für den Kanton Basel-Stadt ist das baselstädtische Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (G 820.100) massgebend.
Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Kinder- und Ausbildungszulagen werden gemäss dem kantonalen Kinderzulagengesetz ausge- richtet.
Kinder- und Ausbildungszulagen. 46.1 Grundsatz: Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer eine Kinder- und Aus- bildungszulage gemäss Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) aus. Eine solche ist für jedes Kind geschuldet, dem gegenüber der Arbeitneh- mer eine gesetzliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht zu erfüllen hat und das von einer Familienausgleichskasse anerkannt wird.