Kinderlähmung (Poliomyelitis) Musterklauseln

Kinderlähmung (Poliomyelitis) a) Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder Motorik, die zu einer dauerhaften paralytischen Erkrankung geführt hat. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neurologie nachge- wiesen werden. Vereinfachte Erläuterung: Kinderlähmung ist eine akute infektiöse Erkrankung, die sich durch Muskellähmung aufgrund einer Zerstörung von Zellen im Rücken- mark oder Hirnstamm auszeichnet. Bedingt durch die auftretenden Lähmungen, die eine oder mehrere Extremitäten oder Muskelgrup- pen betreffen, kann es zu Muskelschwund mit anschließender De- formation kommen, wenn keine Heilung zu erzielen ist. In früheren Zeiten war diese Krankheit die häufigste Ursache einer Lähmung bei Kindern und wurde aus diesem Grund als „Kinderlähmung“ be- zeichnet.
Kinderlähmung (Poliomyelitis). Infektion mit dem Poliovirus mit Beeinflussung von Atmung oder Motorik, die zu einer dauer- haften paralytischen Erkrankung geführt hat. Die Diagnose muss durch einen Arzt für Neuro- logie nachgewiesen werden.
Kinderlähmung (Poliomyelitis). Kinderlähmung im Sinne der Bedingungen ist eine schwere Infektion durch das Poliovirus, die zu einer dauerhaften paralytischen Erkrankung entweder der Atemmuskulatur oder der Muskulatur des Bewegungs- apparates geführt hat. Die Diagnose und der Umfang der neurologischen Einschränkungen müssen durch einen Facharztbericht nachgewiesen werden. Ein gutartiger bzw. benigner Gehirntumor im Sinne der Bedingungen ist ein nicht bösartiger, also nicht durch invasive und infiltrative Wachstumstendenz gekennzeich- neter, Tumor des Gehirns. Das versicherte Ereignis tritt ein, wenn klinische Zeichen des Hirndruckes als Folge des Tumors wie z. B. am Sehnerven das Papillenoedem, Hirnleistungsstörung, epileptische Anfälle oder Beeinträch- tigungen der Bewegung (motorische) oder der Empfin- dung (sensorische) nachweisbar sind und eine der folgen- den Bedingungen erfüllt ist und uns nachgewiesen wird: • Der Tumor wurde durch eine Operation teilweise oder vollständig entfernt. • Die Behandlung des Tumors durch eine Chemo- oder Strahlentherapie wurde begonnen. Zysten, Verkalkungen, Granulome, Abszesse, Gefäßfehl- bildungen der Arterien oder Venen des Gehirns sowie Tumore der Gehirnanhangsdrüse und der Zirbeldrüse fallen nicht unter den Versicherungsschutz.

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