Voraussetzung für die Leistung Musterklauseln

Voraussetzung für die Leistung. 2.28.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei Eintritt einer im Folgenden definierten irreversiblen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der nachfolgend beschriebenen Organe, unabhängig davon, ob diese auf unfallbedingte oder krankhafte Ursachen zurückzuführen ist. Leistungsvoraussetzung ist, dass eine der folgenden Organerkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat. 2.28.1.1.1 Erkrankungen des Gehirns und des zentralen Nervensystems Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Schädigung des Gehirns oder des Rückenmarkes, die zu einer vollständigen Lähmung – eines Armes und eines Beines (Diparese) oder – beider Arme bzw. beider Beine (Diparese bzw. Paraparese) oder – mindestens einer Körperhälfte (Hemiparese) führt. Vollständig heißt, dass die Funktion der Extremitäten zu mindestens 90 Prozentaufgehoben ist. Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. 2.28.1.1.2 Herzinfarkt und andere Herzerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gelten alle Herzerkrankungen wie z. B. Herzinfarkt, Herzklappenerkrankungen, Entzündungen des Herzmuskels oder Herzrhythmusstörungen, die zu einer erheblichen Minderung der Pumpleistung des Herzens führen. Eine erhebliche Minderung der Pumpleistung liegt vor bei einer – Ejektionsfraktion kleiner gleich 30 Prozent oder – Fractional Shortening kleiner gleich 15 Prozent oder – Herzvergrößerung Herz-Thorax-Ratio größer gleich 1,5 oder – Herzinsuffizienz NYHA (New York Heart Association) IV. Der Zustand muss irreversibel und auch durch Medikamente nicht dauerhaft über das oben beschriebene Maß verbesserbar sein. Eine Verbesserung der Funktionswerte durch eine Transplantation hat keinen Einfluss auf die Leistung. 2.28.1.1.3 Nierenerkrankungen Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit gilt jede Erkrankung der Nieren, die z. B. aufgrund von Immunkrankheiten, chronischen Entzündungen, Verletzungen, Gefäßsklerose, Diabetes oder Bluthochdruck entstanden ist und zu einer erheblichen Minderung der Leistungsfähigkeit der Nieren führt. Eine erhebliche Minderung der Leistungsfähigkeit der Nieren liegt vor, wenn die – glomeruläre Filtrationsrate 40 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche bzw. Kreatinin-Clearance von 30 ml/min/1,73 qm Körperoberfläche nicht überschritten werden oder – der Kreatininwert 4 mg/d...
Voraussetzung für die Leistung. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) ermittelten und festgestellten Invalidi- tätsgrad – ohne Berücksichtigung von besonderen Glie- dertaxen, progressiven Invaliditätsstaffeln oder sonstigen Mehrleistungen – von mindestens 40 % geführt.
Voraussetzung für die Leistung. Der Raubüberfall oder die Geiselnahme wurde bei der Polizei als strafbare Handlung angezeigt und ist dort protokolliert.
Voraussetzung für die Leistung. 2.24.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei Brustkrebs (Mammakarzinom), Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzi- nom) sowie bei Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom). Leistungsvoraus- setzung ist, dass eine dieser Erkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird, diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat und dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch überhaupt keine Krebserkrankung (bösartig) ärztlich festgestellt wurde.
Voraussetzung für die Leistung. 2.25.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei den bösartigen Krebserkrankungen Brustkrebs (Mammakarzinom), Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzinom), Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom), Prostatakrebs (Prostatakarzinom) und Hodenkrebs (Hodenkarzinom). Leistungsvoraussetzung ist, dass eine dieser Krebserkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird, diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat und dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch überhaupt keine Krebserkrankung (bösartig) ärztlich festgestellt wurde.
Voraussetzung für die Leistung. 16.2.1 Der Versicherungsnehmer muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel vor einem deutschen Gericht gegen den Dritten erstritten haben. Ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel im Sinne dieser Bedingungen ist ein Ur- teil, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö- gen unterwirft. 16.2.2 Der Versuch, aus dem Titel gegen den Dritten zu vollstrecken, muss geschei- tert sein. Das ist der Fall, wenn • eine Zwangsvollstreckung nicht oder nicht zur vollen Bezahlung der Schaden- ersatzansprüche des Versicherungsnehmers geführt hat; • eine selbst teilweise Bezahlung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, z. B. weil der Dritte die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Voraussetzung für die Leistung. Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten, der zu einem voraussichtlich zu erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens 25 Prozent führt; dieser wird durch uns oder durch einen von uns beauftragten Vertragspartner festgestellt. Die Höhe des Invaliditätsgrades wird nach Ziffer 2.1.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2 der AUB ermittelt. Vereinbarte besondere Gliedertaxen bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt.
Voraussetzung für die Leistung. 2.20.1.1 Die versicherte Person hat unfallbedingt einen Knochenbruch erlitten und hat deshalb aufgrund ärztlicher Anweisung einen Gipsverband getragen. Dem Gipsverband gleichgestellt ist ein Hartschaum- oder Kunststoffverband sowie eine Schienung oder die operative Stabilisierung des Knochenbruchs. 2.20.1.2 Ein Knochenbruch (Fraktur) ist eine vollständige Zusammenhangstrennung des Knochens unter direkter oder indirekter Gewalteinwirkung. Nicht als Knochenbruch gelten Fissuren, Knorpelfrakturen und Knorpelabscherungen. Fissuren sind kleine Risse oder Spaltbildungen im Knochen.
Voraussetzung für die Leistung. Die versicherte Person hat einen im Rahmen der AUB 2014 und BBU Ein- fach in der dem Vertrag zugrunde liegenden Produktlinie versicherten Un- fall erlitten und ist aufgrund dieses Unfalls hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufigen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönli- chen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe bedarf. Der konkrete Hilfebedarf wird im Rahmen eines Erstgespräches durch den Dienstleister festgestellt. Die Kostenübernahme gilt nur für den durch uns beauftragten Dienstleister. Die Auswahl des Dienstleisters erfolgt durch uns. Die Leistungen werden ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht, soweit nicht ausdrücklich in der Beschreibung der einzelnen Leistung eine weltweite Erbringung beschrieben ist. Für alle an- deren Leistungen können für die Zeit des Auslandsaufenthaltes der versi- cherten Person diese nicht erbracht werden.
Voraussetzung für die Leistung. Der Leistungsfall tritt ein, wenn während der Wirksamkeit der Gothaer UnfallrentePlus im Rahmen des Vertrags ein Unfall im Sinne der GUB 2018 oder eine erstmals auftretende und diagnostizierte Krankheit zu einem Verlust einzelner, definierter Grundfähigkeiten führt und nach der unter Ziffer 5.2 dieser Besonderen Versicherungsbedingungen aufgeführten Bewertungsskala ein Wert von mindestens 100 Punkten erreicht wird. Der Verlust einer Grundfähigkeit liegt dabei nur dann vor, wenn die versicherte Person diese Grundfähigkeit einmal besessen und sie nunmehr verloren hat. Er muss irreversibel und nicht mehr therapierbar sein, er ist uns durch ein ärztliches Gutachten zu belegen.