Voraussetzung für die Leistung Musterklauseln

Voraussetzung für die Leistung. Der Unfall hat zu einem nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 der Ihrem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) ermittelten und festgestellten Invalidi- tätsgrad – ohne Berücksichtigung von besonderen Glie- dertaxen, progressiven Invaliditätsstaffeln oder sonstigen Mehrleistungen – von mindestens 40 % geführt.
Voraussetzung für die Leistung. 2.24.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei Brustkrebs (Mammakarzinom), Gebärmutterhalskrebs (Zervixkarzi- nom) sowie bei Eierstockkrebs (Ovarialkarzinom). Leistungsvoraus- setzung ist, dass eine dieser Erkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird, diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat und dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch überhaupt keine Krebserkrankung (bösartig) ärztlich festgestellt wurde.
Voraussetzung für die Leistung. Der Raubüberfall oder die Geiselnahme wurde bei der Polizei als strafbare Handlung angezeigt und ist dort protokolliert.
Voraussetzung für die Leistung. 2.22.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei folgenden schweren Erkrankungen, unabhängig, ob diese auf unfallbedingte oder krankhafte Ursachen zurückzuführen sind. Leistungsvoraussetzung ist, dass eine der folgenden schweren Erkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat.
Voraussetzung für die Leistung. 2.23.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei folgenden schweren Erkrankungen, unabhängig, ob diese auf unfallbedingte oder krankhafte Ursachen zurückzuführen sind. Leistungsvoraussetzung ist, dass eine der folgenden schweren Erkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat. Für die Mitversicherung der Krebserkrankungen gemäß Ziffer 2.23.1.1.5 und 2.23.1.1.6 ist zudem Voraussetzung, dass bis zum Zeitpunkt der Antragstellung noch überhaupt keine Krebserkrankung (bösartig) ärztlich festgestellt wurde.
Voraussetzung für die Leistung. 16.2.1 Der Versicherungsnehmer muss einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel vor einem deutschen Gericht gegen den Dritten erstritten haben. Ein rechtskräftiger vollstreckbarer Titel im Sinne dieser Bedingungen ist ein Ur- teil, ein Vollstreckungsbescheid, ein gerichtlicher Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermö- gen unterwirft.
Voraussetzung für die Leistung. Die versicherte Person hat einen Unfall erlitten, der zu einem voraussichtlich zu erwartenden Invaliditätsgrad von mindestens 25 Prozent führt; dieser wird durch uns oder durch einen von uns beauftragten Vertragspartner festgestellt. Die Höhe des Invaliditätsgrades wird nach Ziffer 2.1.2.1 bis Ziffer 2.1.2.2 der AUB ermittelt. Vereinbarte besondere Gliedertaxen bleiben für die Feststellung des Invaliditätsgrades unberücksichtigt.
Voraussetzung für die Leistung. 2.28.1.1 Für die versicherte Person besteht Versicherungsschutz bei Eintritt einer im Folgenden definierten irreversiblen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der nachfolgend beschriebenen Organe, unabhängig davon, ob diese auf unfallbedingte oder krankhafte Ursachen zurückzuführen ist. Leistungsvoraussetzung ist, dass eine der folgenden Organerkrankungen während der Vertragslaufzeit erstmalig ärztlich festgestellt wird und diese nicht innerhalb von 30 Tagen nach ärztlicher Feststellung zum Tod geführt hat.
Voraussetzung für die Leistung. 2.20.1.1 Die versicherte Person hat unfallbedingt einen Knochenbruch erlitten und hat deshalb aufgrund ärztlicher Anweisung einen Gipsverband getragen. Dem Gipsverband gleichgestellt ist ein Hartschaum- oder Kunststoffverband sowie eine Schienung oder die operative Stabilisierung des Knochenbruchs.
Voraussetzung für die Leistung. Die berufstätige, versicherte Person ist nach einem versicherten Unfall mindestens 42 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig und die Arbeitsunfähigkeit beginnt spätestens 3 Arbeitstage nach dem Unfall. – für versicherte Personen, die Arbeitslohn bzw. Gehalt aus nicht selbstständiger Arbeit beziehen und sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, – für versicherte Personen, die als Selbststän- dige oder freiberuflich Tätige Einkünfte aus selbstständiger bzw. freiberuflicher Arbeit beziehen, – für Auszubildende, die eine Ausbildungsver- gütung erhalten.