Klagen gegen den Versicherungsnehmer. 2.2.1. Für Klagen des Versicherers ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen den Versicherungsnehmer. 2.2.1. 2.2.1 Für Klagen des Versicherers ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit Ver- sicherungsnehmer zurzeit der Klageerhebung seinen Wohn- sitzsei- nen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen den Versicherungsnehmer. 2.2.1. 2.1 Für Klagen des Versicherers ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Kla- geerhebung seinen Wohn- sitzWohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen den Versicherungsnehmer. 2.2.12.1. Für Klagen des Versicherers ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohn- sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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